Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.204/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_204/2008/bri

Urteil vom 17. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 20. März und 29. April 2008
eine Frist bis zum 21. April sowie eine Nachfrist bis zum 20. Mai 2008
angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der
Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde
androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn