Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.200/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_200/2008/bri

Urteil vom 17. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahren trotz Führerausweisentzuges,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 3. Dezember
2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. März 2008 und in Anwendung von
Art. 62 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 18. April 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Dem Ansuchen des
Beschwerdeführers, den Kostenvorschuss in Raten zu begleichen, gab das
Bundesgericht nicht statt. Mit Verfügung vom 9. April 2008 wurde dem
Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgesehene Nachfrist bis zum
30. Mai 2008 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrete. Das am 5. Mai 2008
eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um Fristverlängerung bis zum 20. Mai
2008 wurde mit Blick auf die angesetzte Nachfrist bis zum 30. Mai 2008 als
gegenstandslos erklärt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht
geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill