Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1/2008
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6B_1/2008

Urteil vom 6. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
6002 Luzern,
Beschwerdegegner.

Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
28. November 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil
der Beschwerdeführer ohne stichhaltigen Grund einen Kostenvorschuss nicht
geleistet hatte. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst er sich mit der
Frage des Kostenvorschusses bzw. mit dessen Nichtleistung nicht. Da die
Beschwerde indessen darauf eingehen müsste, genügt sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn