Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.195/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_195/2008 /hum

Urteil vom 14. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 12. Februar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ betrat am 22. Februar 2007 das Haus der Eltern seiner geschiedenen
Ehefrau, um seine sich dort aufhaltende Tochter zu sehen, und er verweilte in
der Folge eine Zeit lang im Haus, obwohl aus dem Verhalten der Schwiegereltern
klar hervorging, dass das Betreten des Hauses und das Verweilen darin gegen
ihren Willen erfolgte.

Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 6. September 2007 des
Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu 15 Tagessätzen Geldstrafe zu
je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eine
dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau mit
Urteil vom 12. Februar 2008 abgewiesen. Auf ein Ausstandsbegehren gegen den
Bezirksgerichtspräsidenten trat das Obergericht nicht ein.

X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er
sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

2.
Das Ausstandsbegehren hatte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz damit
begründet, dass der Bezirksgerichtspräsident direkt neben der Vertreterin der
Staatsanwaltschaft gesessen habe. Die Vorinstanz stellte dazu fest, der
Beschwerdeführer habe offensichtlich die Gerichtsschreiberin, die neben dem
Präsidenten sitze, mit der Staatsanwältin, die an der Verhandlung nicht
anwesend gewesen sei, verwechselt (angefochtener Entscheid S. 5 E. 2.3.). Dies
wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht anerkannt. Er macht geltend, die
Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten ergebe sich aus anderen Gründen.
Damit ist er nicht zu hören. Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nur so
weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass sich verschiedene Beteiligte am
vorliegenden Fall angeblich kennen, war dem Beschwerdeführer schon vor dem
Entscheid der Vorinstanz bekannt. Auf sein unzulässiges Novum ist daher nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs erfüllt hat. Er macht geltend, es sei seine Vaterpflicht
gewesen, seine Töchter zu unterstützen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich
im Haus der Schwiegereltern nur eine Tochter aufhielt. Inwieweit der
Beschwerdeführer diese Tochter ausgerechnet am 22. Februar 2007 im Haus der
Schwiegereltern hätte "unterstützen" müssen, ist auch nicht ersichtlich, wenn
die Tochter "bleich und dünn" war. Zur Angabe des Beschwerdeführers, dass sich
die Tochter über sein Erscheinen gefreut habe, trifft der angefochtene
Entscheid keine Feststellungen. Aber auch wenn dem so gewesen ist, kann keine
Rede davon sein, dass die Freude der Tochter das unbefugte Eindringen des
Beschwerdeführers in das Haus seiner Schwiegereltern gerechtfertigt hätte. Die
Vorinstanz hat das Motiv des Beschwerdeführers, seine Tochter sehen zu wollen,
zu Recht nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern im Rahmen der Strafzumessung
mindernd berücksichtigt (angefochtener Entscheid S. 8 E. 4.1.). In diesem Punkt
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung festgestellt, straferhöhend falle die
Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers in Betracht, der sich gegen den
klaren und unmissverständlich geäusserten Willen der Schwiegereltern
hinweggesetzt habe (angefochtener Entscheid S. 7/8 E. 4.1.). Der
Beschwerdeführer macht geltend, diese Qualifikation passe nicht zu ihm, da er
ein feinfühliger und liebevoller Mensch sei. Die Rüge ist unbegründet, da sich
der Beschwerdeführer jedenfalls den Schwiegereltern gegenüber nicht feinfühlig
und liebevoll verhalten hat. Folglich ist die Strafzumessung unter diesem
Gesichtswinkel bundesrechtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit
abzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung
von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Eine Reduktion der Gerichtskosten wegen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
kommt nicht in Betracht. Er behauptet, seit der Scheidung am Existenzminimum zu
leben. Bei der Beschwerdebeilage 6 handelt es sich indessen nicht um einen
Beleg für diese Behauptung, sondern um ein Schreiben des Beschwerdeführers an
das Bezirksgericht Kulm, in dem dieselbe Behauptung vorgebracht wird. Die
Vorinstanz stellte bei der Bemessung des Tagessatzes nicht fest, dass der
Beschwerdeführer bedürftig wäre (angefochtener Entscheid S. 8 E. 4.2.). Unter
diesen Umständen ist die übliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn