Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.192/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_192/2008 /hum

Urteil vom 3. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Disziplinierung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 13. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer, der in der Strafanstalt Pöschwies eine Strafe verbüsst,
wurde mit einem Monat Urlaubssperre bestraft, weil er nach einem
Beziehungsurlaub für den Betrag von Fr. 88.15 des ausgegebenen Urlaubsgeldes
keine Belege vorweisen konnte. Eine Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich
auch gegen Entscheide möglich, die den Vollzug von Strafen und Massnahmen
betreffen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Sie kann indessen nur damit begründet
werden, dass der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht verletzt (Art. 95
BGG). Die angefochtene Disziplinierung stützt sich auf die
Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich, also nicht auf eidgenössisches
Recht. Der Beschwerdeführer könnte folglich nur geltend machen, der
angefochtene Entscheid verletze seine verfassungsmässigen Grundrechte. Eine
solche Rüge und insbesondere diejenige, die Vorinstanz habe gegen das
Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen, müsste indessen in der Beschwerde
ausdrücklich vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV
286 E. 1.4). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers
nicht. Sie beschränkt sich zum einen auf allgemeine Ausführungen und enthält
zum anderen überdies die widersprüchlichen Behauptungen, der Beschwerdeführer
habe die Fr. 88.15 seinen Eltern übergeben (Beschwerde S. 2/3), bzw. das Geld
habe sich noch in seinem Besitz befunden (Beschwerde S. 3 unten). Mit
derartigen Ausführungen kann nicht dargelegt werden, dass die angefochtene
Disziplinierung gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers
verstossen könnte oder willkürlich wäre. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn