Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.191/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_191/2008 /hum

Urteil vom 9. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsführung, Verletzung des
Bankgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 30. Januar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 auf
einen Rekurs von X.________ gegen eine Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft nicht ein, weil er nicht Geschädigter im Sinne von § 395
Ziff. 2 StPO/ZH und damit nicht zum Rekurs legitimiert sei (angefochtener
Entscheid S. 5 E. 3).

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des
Obergerichts und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Sache zur
Behandlung und Weiterführung der Untersuchung zurückzuweisen. Es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt
Eduard M. Barcikowski ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

2.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Untersuchung wegen der eingetretenen
Verjährung eingestellt. Der Beschwerdeführer bemängelt, keiner der Gründe, die
von der Vorinstanz zur Begründung des negativen Rekursentscheids angeführt
worden seien, sei von der Staatsanwaltschaft auch nur erwähnt worden, weshalb
er sich dazu nicht habe äussern können (Beschwerde S. 3). Zu einer rechtlichen
Erwägung hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer indessen vorgängig nur
anhören müssen, wenn er mit der Erwägung nicht rechnen konnte (BGE 128 V 273 E.
5b/bb; 126 I 19 E. 2c/aa). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit
der Prüfung durch die Vorinstanz, ob er gestützt auf § 395 StPO/ZH zum Rekurs
legitimiert sei, rechnen musste. Das weitere Vorbringen, die Vorinstanz habe
neben Art. 4 BV (recte Art. 29 Abs. 2 BV) auch noch §§ 401 ff. (recte 402 ff.)
und insbesondere § 407 StPO/ZH verletzt, ist abwegig. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet
abzuweisen.

Die Vorinstanz verneinte die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers mit dem
Argument, er sei zwar Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der
allenfalls geschädigten Gesellschaft, aber dieser Umstand vermöge keine
Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Ziff. 2 StPO/ZH zu begründen, da dem
Beschwerdeführer kein unmittelbarer Schaden zugefügt worden sei oder zu
erwachsen gedroht habe (angefochtener Entscheid S. 5). Der Beschwerdeführer
zitiert zu dieser Frage seine Strafanzeige - in der er bezeichnenderweise
jedoch immer nur von der geschädigten Gesellschaft spricht - sowie eine Eingabe
vom 20. Juli 2007 (Beschwerde S. 4-7). Mit § 395 Ziff. 2 StPO/ZH befasst er
sich in diesen Ausführungen allerdings nicht. Er macht statt dessen geltend,
die Vorinstanz habe "Art. 146 StGB und das rechtliche Gehör Art. 8 BV" verletzt
(Beschwerde S. 7). In Bezug auf das StGB ist er indessen als angeblich
Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 81 BGG; BGE 133 IV 228),
und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (im Sinne von Art. 29 Abs. 2
BV), aber auch von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) kann nicht die Rede sein. In
diesem Punkt ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als
offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Nach dem Gesagten bleibt es beim angefochtenen Entscheid, ohne dass sich das
Bundesgericht zur Eventualerwägung III der Vorinstanz äussern müsste (BGE 133
IV 119 E. 6.3; 121 IV 94 E. 1b).

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn