Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.187/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_187/2008 /hum

Urteil vom 10. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafausscheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
21. Februar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nachdem X.________ aus dem Vollzug zweier Strafen in der Strafanstalt
S.________ am 15. Juli 2007 geflohen war und sich nach Österreich abgesetzt
hatte, ersuchte das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen das
Landesgericht Feldkirch in Österreich um stellvertretende Übernahme der
weiteren Vollstreckung der beiden Strafen. Das Landesgericht ordnete den
Vollzug an, worauf das Oberlandesgericht Innsbruck im Beschwerdeverfahren die
Sache zur Neubeurteilung an das Landesgericht zurückwies mit dem Hinweis, dass
einzelne den Verurteilungen zugrunde liegende Straftaten nach österreichischem
Recht nicht strafbar seien, weshalb deren Vollstreckung nicht übernommen werden
könne. Das Landesgericht Feldkirch ersuchte in der Folge die St. Galler
Behörden um eine entsprechende Strafausscheidung. Die Strafkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen entschied am 2. Februar 2008, die Strafquote für
diejenigen Straftatbestände, deren Vollstreckung von Österreich nicht
übernommen werde, betrage insgesamt vier Wochen Freiheitsstrafe.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Nach seiner Auffassung
hat die ausgeschiedene Strafquote insgesamt 12 bzw. 18 Monate zu betragen.

2.
Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die im angefochtenen Entscheid
vorgenommene Strafausscheidung. Soweit der Beschwerdeführer die
stellvertretende Übernahme der Vollstreckung als solche anficht, ist darauf
nicht einzutreten.

3.
Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht bemängelt, er habe sich zur
Strafausscheidung nicht äussern können, ist die Rüge verfehlt. Mit Schreiben
des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Januar 2008 wurde ihm Gelegenheit
gegeben, innert 14 Tagen zur vorgesehenen Strafausscheidung Stellung zu nehmen.
Im Schreiben wurde er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass
voraussichtlich keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde (KA act. 3). Der
Beschwerdeführer hat auf das Schreiben nicht reagiert. Mit Schreiben vom 5.
Februar 2008 gab ihm das Kantonsgericht zudem von der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft Kenntnis (KA act. 5). Auch auf dieses Schreiben hat der
Beschwerdeführer nicht reagiert. Unter diesen Umständen kann davon, dass sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, nicht die Rede sein.

Auch davon, dass die Vorinstanz dem Oberlandesgericht Innsbruck "keine Folge
geleistet" hätte, kann nicht gesprochen werden. Das Oberlandesgericht hat in
seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 erkannt, dass "die Vollstreckung der mit
Urteil des Kreisgerichtes Rheintal vom 9.7.2003 verhängten Freiheitsstrafe ...
mit Ausnahme 'der Verkehrsregelverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall und des Ausführens einer Lernfahrt ohne die vorgeschriebene Begleitung'
... (sowie) die Vollstreckung der mit Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen
vom 19.2.2007 verhängten Freiheitsstrafe ... mit Ausnahme der 'Unterlassung der
Buchführung' übernommen" werde (KA act. 2). Genau in Bezug auf die vom
Oberlandesgericht erwähnten Straftaten, die in Österreich nicht strafbar seien,
hat die Vorinstanz die Ausscheidung vorgenommen (angefochtener Entscheid S. 4
E. 2). Ob die übrigen Straftatbestände, für die der Beschwerdeführer in der
Schweiz verurteilt worden ist, in Österreich strafbar sind oder nicht bzw. ob
in Bezug auf diese übrigen Straftatbestände eine weitere Erhöhung der
ausgeschiedenen Strafquote auf 18 Monate zu erfolgen hätte, kann im
vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.

4.
In materieller Hinsicht kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 2 und
4). Bei einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, die zur Hauptsache mehrfache
Erpressung, mehrfachen Betrug, mehrfache Körperverletzung und Amtsanmassung
betrifft, ist es gerechtfertigt, für drei Übertretungen aus dem Gebiet des
Strassenverkehrsrechts eine Strafquote von nur zwei Wochen auszuscheiden. Und
bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, die zur Hauptsache gewerbsmässigen
Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfache Urkundenfälschung, falsche
Anschuldigung, mehrfache Erpressung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, üble
Nachrede, mehrfache Beschimpfung und Freiheitsberaubung betrifft, ist es
gerechtfertigt, für eine Unterlassung der Buchführung eine Strafquote von
ebenfalls nur zwei Wochen auszuscheiden. Eine Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Wie bei der Vorinstanz kann auch im Verfahren vor
Bundesgericht ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn