Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.184/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_184/2008/ bri

Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirks Dietikon, Kirchplatz 5, Postfach 162, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (geringfügiger
Betrug usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für
Zivil- und Strafsachen, vom 5. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde kann sich nur dagegen richten, dass im angefochtenen Entscheid
abschliessend darauf hingewiesen wird, der Staat könne die von A.________ in
Rechnung gestellten Kosten nicht übernehmen, weil diese Kosten nicht direkt vom
Staat verursacht worden seien (angefochtener Entscheid S. 2). Mit der reinen
Behauptung, es gehe um "direkte Kostenfolgen vom Staat", lässt sich nicht
dartun, dass die abweichende Feststellung der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Dazu kommt, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten von Fr. 961.15 nicht die
A.________, sondern die B.________ betreffen. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ihrer schlechten finanziellen Lage (angefochtener Entscheid S. 2) ist
durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt
für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn