Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.183/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_183/2008 /hum

Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichter in
Strafsachen, vom 10. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Gerichtsurkunde am
14. Januar 2008 zugestellt. Die 30 Tage betragende Beschwerdefrist von Art. 100
Abs. 1 BGG endete deshalb am 13. Februar 2008. Die Beschwerde wurde gemäss
Poststempel erst am 13. März 2008 auf die Post gebracht. Sie ist folglich
verspätet. Davon, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid
unvollständig und vage wäre (Beschwerde Ziff. 7), kann insbesondere in Bezug
auf die Rechtsmittelfrist nicht die Rede sein. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichter in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn