Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.182/2008
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6B_182/2008 /hum

Urteil vom 13. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Nichteintretensverfügung (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 27. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen
gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Beschuldigten und die am angefochtenen Entscheid beteiligten
Oberrichter sässen "unter dem gleichen Dach an dem gleichen Tisch, im
gleichen Tempel und in der gleichen Logenbruder-Seilschaft", und die
Oberrichter seien deshalb parteiisch und befangen. Mit dieser
unsubstanziierten Behauptung lässt sich nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise darlegen, dass im kantonalen Verfahren die Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten. Zu den übrigen Rügen ist er
als angeblich Geschädigter nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE
133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: