Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.181/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_181/2008 /hum

Urteil vom 20. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 17. Dezember 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich büsste X.________ mit Urteil vom 17.
Dezember 2007 im Berufungsverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr.
40.--. X.________ wird vorgeworfen, er habe als Lenker eines Personenwagens am
13. Oktober 2005, um 00.34 Uhr, an der Hohlstrasse in Zürich innerorts bei
einer gemessenen Geschwindigkeit von 55 km/h und nach Abzug der technisch
bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 2
km/h begangen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und
beantragt, die Anklage sei aufzuheben, und er sei mit Fr. 50'000.-- zu
entschädigen.

2.
Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist, rügt der Beschwerdeführer,
die Tatsache, dass nicht immer dieselbe Sicherheitsmarge zur Anwendung komme,
vermöge sich nicht auf das Gesetz zu stützen und verletze das
Gleichbehandlungsgebot. Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 133 VZV, auf
welche Bestimmung der Beschwerdeführer selber hinweist, legt das ASTRA fest,
welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und
Messunsicherheit abzuziehen sind. Gestützt auf diese Bestimmung wurde die
"Technische Weisung über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr" vom 10.
August 1998 erlassen, auf welche sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des
vorliegenden Falles stützt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8). Die Weisung
trägt, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dem Umstand Rechnung, dass die
Sicherheitsmarge, die nötig ist, je nach Art des verwendeten
Geschwindigkeitsmessgerätes unterschiedlich hoch sein kann. Von einer fehlenden
gesetzlichen Grundlage oder von einer unzulässigen Ungleichbehandlung der
Verkehrsteilnehmer kann nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn