Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.17/2008
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6B_17/2008 /hum

Urteil vom 7. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Urs Grob,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Widerhandlung
gegen das Waffengesetz; Zurechnungsfähigkeit; Strafzumessung; Entschädigung
amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom
26. September 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. September 2007
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne
von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG sowie der Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und mit 4 Jahren und 9 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 599 Tagen Untersuchungshaft bestraft.
Der amtliche Verteidiger, Advokat Urs Grob, wurde mit Fr. 45'000.--
entschädigt.

2.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 7. Januar 2008 Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Freiheitsstrafe
auf maximal 2 Jahre und 4 Monate zu reduzieren und die zu entschädigenden
Aufwendungen für die amtliche Verteidigung auf Fr. 56'367.85 festzusetzen.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet das für die Beurteilung seiner
Schuldfähigkeit eingeholte psychiatrische Gutachten, weil dieses ohne
Berücksichtigung der Akten der Invalidenversicherung erstellt worden sei.
Wie jedes Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen
Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter jedoch nur aus triftigen
Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Der Richter hat zu prüfen, ob
sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien
ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen
aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung
dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen
das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 130 I
337 E. 5.4.2; 128 I 81 E. 2, S. 86; 118 Ia 144). Das Bundesstrafgericht hat
indessen zum vor Bundesgericht wiederholten Einwand des Beschwerdeführers
Stellung genommen und ausgeführt, die von ihm eingereichten Arztberichte
enthielten zwar Aussagen zu seiner gesundheitlichen Situation, Hinweise auf
eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne einer Funktionsstörung im Rahmen
des Abnormen oder eines pathologischen Schwachsinns liessen sich ihnen aber
nicht entnehmen (angefochtenes Urteil, S. 30). Die Kritik des
Beschwerdeführers hieran ist rein appellatorisch und nicht geeignet, Willkür
darzutun, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4.2; 130 I 258 E. 1.3). Entsprechend lässt sich auch die
Strafzumessung der Vorinstanz nicht beanstanden.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Entschädigung, die seinem Anwalt als
amtlicher Verteidiger gewährt wurde, als zu niedrig anficht, fehlt es ihm am
für die Beschwerdeführung erforderlichen rechtlich geschützten Interesse
(Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), zumal der Staat ihn zur Rückerstattung
erbrachter Leistungen anhalten könnte, während der unentgeltliche Vertreter
seinerseits nicht befugt ist, von ihm eine zusätzliche Entschädigung zu
verlangen, selbst wenn die staatliche Entschädigung nicht dem vollen Honorar
entsprechen sollte (BGE 122 I 322 E. 3b; 117 Ia 22 E. 4e; 108 Ia 11 E. 1).

2.3 Auf die Beschwerde ist demnach insgesamt im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 35) ist mit
einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zünd Arquint Hill