Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.178/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_178/2008 /hum

Urteil vom 23. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 4. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen verschiedene Behörden bzw.
deren Mitglieder "wegen Missachtung von Art. 49 BGG, Art. 7 BV, Telefonterrors,
Korruption, Amtsmissbrauchs, Bestechung und Rassismus" kein Strafverfahren
eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer ist indessen als angeblich Geschädigter,
der nicht Opfer oder Privatstrafkläger ist, zur Beschwerde vor Bundesgericht
nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Zudem ist nicht ersichtlich, was er aus
Art. 49 BGG, welche Bestimmung er auch vor Bundesgericht heranzieht, überhaupt
herleiten will. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn