Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.175/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_175/2008/bri

Urteil vom 20. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Rainer Riek,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ betreibt im Kanton Zug eine Agentur und vermittelt Frauen für
Modeschauen und Werbeaufnahmen. Zu den regelmässig vermittelten Personen
gehörten auch A.________ und B.________. Am 22. April 2004 erstattete
A.________ bei der Polizei Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen
X.________ wegen sexueller Belästigung.

Nach durchgeführter Untersuchung wurde X.________ in der Überweisungsverfügung
des Untersuchungsrichters an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16.
März 2005 insbesondere vorgehalten, er habe A.________ in den Jahren 2001 bis
Dezember 2003 insgesamt über 100 Mal massiert und dabei ihre Vagina berührt.
Des Weiteren habe er B.________ in den Jahren 1998 bis 2000 ein- bis zweimal
wöchentlich massiert und dabei mit den Händen und einem Pinsel über ihren
Geschlechtsteil gestrichen. Hierdurch habe er sich insbesondere der sexuellen
Nötigung, eventuell der Ausnützung einer Notlage schuldig gemacht. Am 20.
November 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des
Kantons Zug und beantragte, X.________ sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung
freizusprechen; hingegen sei er der mehrfachen Ausnützung einer Notlage und des
mehrfachen Versuchs hierzu schuldig zu sprechen, soweit dieses Verfahren nicht
zufolge Verjährungseintritt einzustellen sei.

B.
Mit Urteil vom 3. Mai 2007 stellte das Strafgericht des Kantons Zug das
Verfahren gegen X.________ betreffend mehrfache Ausnützung einer Notlage mit
Bezug auf Vorfälle vor dem 3. Mai 2000 zufolge Verjährungseintritts ein.
Überdies sprach es X.________ vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung
sowie von den Anschuldigungen der mehrfachen Ausnützung einer Notlage und des
mehrfachen Versuchs hierzu frei. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr.
37'995.-- auferlegte es vollumfänglich X.________ mit der Begründung, dieser
habe sich zwar nicht strafbar gemacht, mit seinen sexuellen Handlungen aber die
Persönlichkeit von A.________ und B.________ widerrechtlich verletzt.

C.
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Zug, Justizkommission, mit Urteil vom 29. Januar 2008 ab, soweit es
darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von Fr. 565.-- auferlegte es X.________.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts vom 29. Januar 2008 sei aufzuheben, und die Verfahrenskosten
sämtlicher Instanzen inklusive des Untersuchungsverfahrens sowie die
diesbezüglichen Entschädigungen seien dem Staat aufzuerlegen; eventualiter
seien ihm nur die Kosten des Untersuchungsverfahrens aufzuerlegen.
Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des
Weiteren sei ihm eine angemessene Entschädigung zulasten des Staates zu leisten
und eine den Umständen angemessene Entschädigung für ungesetzliche oder
unbegründete Haft zuzusprechen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung
zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E.
1.4).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei in Übereinstimmung mit den Ausführungen
im erstinstanzlichen Urteil aufgrund der glaubhaften Aussagen von A.________
und B.________ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beiden Frauen
mehrmals absichtlich und gegen deren Willen mit der Hand und mit Pinseln,
einmal auch mit einem Vibrator, an den Geschlechtsteilen berührt und ihre
Brustwarzen manipuliert habe. Durch dieses ungebührliche und verwerfliche
Verhalten habe der Beschwerdeführer die Persönlichkeitsrechte der beiden Frauen
im Sinne von Art. 28 ZGB verletzt, hierdurch die Strafanzeige von A.________
provoziert und damit die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens
zivilrechtlich vorwerfbar verursacht (angefochtenes Urteil S. 4). Auch nach
durchgeführter Untersuchung habe hinreichend Anlass bestanden, Anklage zu
erheben, um die Strafbarkeit seines Verhaltens gerichtlich abzuklären. Daher
sei es zulässig und sachgerecht, dem Beschwerdeführer nicht nur die Kosten des
Untersuchungsverfahrens, sondern auch jene des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens zu überbinden und ihm die Ausrichtung einer Entschädigung zu
verwehren (angefochtenes Urteil S. 5).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als
offensichtlich unrichtig, da sie auf einer willkürlichen Beweiswürdigung
beruhe. Die vorgebrachten Rügen erschöpfen sich jedoch in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholt der
Beschwerdeführer doch einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen
Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich
seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte (vgl. Beschwerde S.
5 f.). Insoweit genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann.

2.3 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren einen Verstoss gegen die
Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie eine
Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend.

Er führt aus, er habe einzig sein verfassungsmässiges Recht auf Verteidigung
ausgeübt. Insbesondere habe er keine krass wahrheitswidrigen oder wiederholt
widersprüchlichen Aussagen gemacht, welche die Behörden auf falsche Fährten
geführt hätten. Er habe mithin das Verfahren weder erschwert noch verlängert,
sondern sich vielmehr stets kooperativ verhalten. Die Wahrnehmung
verfassungsmässiger Rechte aber dürfe keine nachteiligen Kostenfolgen zeitigen
(Beschwerde S. 7 und 11). Überdies hätten die Vorinstanzen nicht geprüft und
dargelegt, ob es sich bei den behaupteten sexuellen Übergriffen um eine
Verletzung der Persönlichkeit mit ausreichender Intensität gehandelt habe
(Beschwerde S. 8). Ferner beinhalte das angefochtene Urteil eine verpönte
strafrechtliche Missbilligung, entstehe doch der Eindruck, er sei nicht
freigesprochen, sondern verurteilt worden. Dies verstosse gegen die
Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 9). Jedenfalls aber hätte das Verfahren
bereits durch die Untersuchungsbehörde eingestellt werden müssen, weshalb ihm
höchstens die Untersuchungskosten überbunden werden dürften (Beschwerde S. 9).
Soweit ihm keine Verfahrenskosten auferlegt würden, habe er zudem einen
Anspruch auf angemessene Entschädigung (Beschwerde S. 10).

2.4 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst
es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem
ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten
Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie
habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.
Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht
verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der
sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen
Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia
332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2f).

2.5 Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der
Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text
des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen
Schuld enthält.

Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der
Fall. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der sexuellen Nötigung
freigesprochen, da nicht erstellt sei, dass er auf andere Weise als durch das
Ausnützen seiner Position als Inhaber der Agentur psychischen Druck auf
A.________ und B.________ ausgeübt habe. Damit liege kein mit physischer Gewalt
vergleichbarer psychischer Druck vor, welcher den Widerstand gegen die
sexuellen Handlungen unzumutbar gemacht habe, weshalb es an einer
Nötigungshandlung im Sinne des Gesetzes fehle (angefochtenes Urteil S. 3 mit
Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 10). Der Freispruch von der
Anschuldigung der Ausnützung einer Notlage erfolgte, weil das
Tatbestandserfordernis der Abhängigkeit nicht erfüllt sei (angefochtenes Urteil
S. 4 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 16 f.). In der Begründung
des angefochtenen Urteils wird dem Beschwerdeführer mithin auch nicht indirekt
vorgeworfen, er habe sich ein strafbares Verhalten zu Schulden kommen lassen.

2.6 Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht das Bundesgericht, ob
die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch ihr
Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
Insofern steht nicht der Schutzbereich der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK in Frage, welche den guten Ruf der beschuldigten Person
gegen den direkten oder indirekten Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld
schützen wollen. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden vielmehr durch
die Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben. Insoweit
greift ausschliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden
Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen. Diese
Grundsätze gelten über die Auferlegung von Kosten hinaus auch für die Frage der
Verweigerung einer Entschädigung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1P.65/2005 vom 22. Juni 2005, E. 3.1).

Willkür in der Rechtsanwendung liegt dabei einzig vor, wenn der angefochtene
kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur
auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.
Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).

2.7 Gemäss § 56bis Abs. 1 StPO/ZG trägt in der Regel der Staat die
Untersuchungs- und Gerichtskosten, wenn die beschuldigte Person freigesprochen
wird. Gestützt auf § 56bis Abs. 2 StPO/ZG können die Kosten ganz oder teilweise
der freigesprochenen Person auferlegt werden, wenn diese die Einleitung des
Strafverfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten
verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. Die
Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person aufgrund verwerflich bewirkter
Untersuchungseinleitung setzt mithin adäquate Kausalität zwischen deren
Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen und
aufzuerlegenden Kosten voraus.

Gleichlautende oder ähnliche Vorschriften wie § 56bis Abs. 2 StPO/ZG finden
sich in fast allen kantonalen Strafprozessordnungen. Ihnen liegt der Gedanke
zugrunde, es solle nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als
Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einer beschuldigten
Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 162 E.
2a).

2.8 Entgegen seinem Vorbringen wird dem Beschwerdeführer nicht angelastet, die
Durchführung des Strafverfahrens durch unkooperatives Verhalten erschwert zu
haben. Vielmehr wird ihm einzig vorgeworfen, die Einleitung des Strafverfahrens
durch ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten verursacht zu haben.

In tatsächlicher Hinsicht ist, wie dargelegt, erstellt, dass der
Beschwerdeführer A.________ und B.________ mehrmals absichtlich und gegen deren
Willen mit der Hand und mit Pinseln, einmal auch mit einem Vibrator, an den
Geschlechtsteilen berührt und ihre Brustwarzen manipuliert hat (vgl. E. 2.1
hiervor).

Art. 28 Abs. 1 ZGB untersagt jede widerrechtliche Verletzung der
Persönlichkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich,
wenn sie nicht durch die Einwilligung der verletzten Person, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz
gerechtfertigt ist. Die so verstandene Persönlichkeit ist ein einheitliches
Rechtsgut, welches jedoch aus zahlreichen Facetten besteht. Als anerkannter
Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts gilt insbesondere das Recht auf
sexuelle Freiheit (Andreas Meili, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar ZGB I, 3. Aufl., 2006, Art. 28 ZGB N. 17; vgl. auch Hans Michael
Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., 2002, § 13 N. 335 ff.).

Die Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit den von ihm gegen
den Willen von A.________ und B.________ vorgenommenen sexuellen Handlungen die
Persönlichkeit der beiden Frauen widerrechtlich verletzt, ist nicht zu
beanstanden. Insbesondere kann nicht zweifelhaft sein, dass die Berührungen an
den Geschlechtsteilen und die Manipulationen an den Brustwarzen die zur
Erfüllung des Verletzungstatbestands erforderliche Intensität erreichten (vgl.
hierzu auch Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N. 38). Vor diesem Hintergrund konnte
die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, erkennen, der Beschwerdeführer
habe die Strafuntersuchung durch verwerfliches Verhalten im Sinne von § 56bis
Abs. 2 StPO/ZG adäquat kausal verursacht. Nicht unhaltbar ist ferner der im
angefochtenen Urteil gezogene Schluss, es habe nach durchgeführter Untersuchung
hinreichend Anlass bestanden, Anklage zu erheben und die erhobenen Vorwürfe
durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Vorinstanz hat mithin willkürfrei
begründet, weshalb sie gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung den
erstinstanzlichen Kostenentscheid geschützt hat.

2.9 Gemäss § 57 Abs. 1 StPO/ZG ist in Fällen, in welchen der freigesprochenen
Person keine Kosten auferlegt werden, dieser eine Entschädigung zulasten des
Staats auszurichten, sofern ihr durch das Strafverfahren wesentliche Kosten und
Umtriebe erwachsen sind.

Da die Vorinstanz mit der Auferlegung der Verfahrenskosten an den
Beschwerdeführer, wie erörtert, kein Bundesrecht verletzt hat, hält auch die
Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädigung der bundesgerichtlichen
Rechtskontrolle stand.

3.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner