Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.16/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_16/2008/bri

Urteil vom 11. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Marc Renggli,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Max B. Berger,
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 2. November 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ erfasste mit ihrem Personenwagen am 22. Dezember 2005 gegen 18.00
Uhr in Diessbach auf einem Fussgängerstreifen die damals 10-jährige A.________,
welche im Begriff war, die Strasse aus Sicht von X.________ von links nach
rechts zu überqueren. A.________ zog sich beim Unfall lebensgefährliche
Verletzungen zu.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern befand X.________ am 2. November 2007
zweitinstanzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und
verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr.
1'500.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen namentlich mit den Anträgen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. November 2007 sei aufzuheben,
und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Wendung
"offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft
das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.

2.
2.1 Die Vorinstanz geht insbesondere gestützt auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin und der Zeugen B.________ und C.________ sowie aufgrund der
Feststellungen des Unfalldiensts der Kantonspolizei Bern von folgendem
Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 4 - 15):

B.________ und seine Ehefrau C.________ fuhren am 22. Dezember 2005 gegen 18.00
Uhr mit ihrem Personenwagen in Diessbach auf trockener Strasse auf einen
Fussgängerstreifen zu. Als B.________ die aus seiner Sicht rechts auf dem
Gehsteig in Richtung Fussgängerstreifen rennende, dunkel bekleidete
Beschwerdegegnerin sah, befürchtete er, das Mädchen könnte die Fahrbahn kurzum
überqueren. Er bremste deshalb ab und brachte das Auto, ohne Bremsspuren zu
hinterlassen, 9,75 Meter vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand. Die
Beschwerdegegnerin rannte alsdann tatsächlich 1,7 Meter vor dem
Fussgängerstreifen - mithin 8,05 Meter vom Fahrzeug von B.________ entfernt -
auf die Strasse. Aus der Gegenrichtung fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem
Personenwagen heran und kollidierte in der Folge auf ihrer Fahrbahnhälfte auf
dem Fussgängerstreifen mit der Beschwerdegegnerin. Diese erlitt durch den
Zusammenprall lebensgefährliche Verletzungen (schweres Schädel-/Hirntrauma mit
Hirnverletzungen und Schädelbruch sowie ein stumpfes Brusttrauma mit
Lungenverletzung).

Zum Unfallzeitpunkt war es vollkommen dunkel, und die Strassenbeleuchtung im
Bereich des Fussgängerstreifens war schlecht. Der Beschwerdeführerin, welche
ortskundig war und um die Beleuchtungsverhältnisse wusste, war es aufgrund der
Blendwirkung des Gegenverkehrs nicht möglich, die auf dem Gehsteig rennende
Beschwerdegegnerin zu sehen, solange sich diese noch nicht im Lichtkegel des
Autos von B.________ befand. Hingegen war für sie erkennbar, dass der
entgegenkommende Wagen vor dem Fussgängerstreifen bis zum Stillstand abbremste,
zumal ihr keine Autos vorausfuhren, welche allenfalls ihre Sicht hätten
behindern können. Trotzdem fuhr die Beschwerdeführerin zunächst ungebremst
weiter.

Ab dem Zeitpunkt, ab welchem B.________ erkennbar im Begriff war abzubremsen,
bis zum Kollisionszeitpunkt brachte die Beschwerdegegnerin eine Strecke von
rund 14 Metern (die erwähnten 8,05 Meter auf dem Gehsteig und rund 6 Meter auf
der Strasse bzw. dem Fussgängerstreifen) hinter sich, wofür sie mindestens 3
Sekunden benötigte, während welchen die Beschwerdeführerin ihrerseits ausgehend
von einer Geschwindigkeit von 40 km/h eine Distanz von rund 33 Metern
zurücklegte.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung als
offensichtlich unrichtig, da sie auf einer willkürlichen Beweiswürdigung
beruhe. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der
Unschuldsvermutung folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 4 -
16).

Die im Einzelnen vorgebrachten Rügen erschöpfen sich jedoch weit gehend in
einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholt
die Beschwerdeführerin doch in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken
einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und
stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der Dinge
gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
verfassungswidrig sein sollte. Insoweit genügen ihre Vorbringen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, so dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dies betrifft namentlich ihre
Behauptung, die massgebliche Distanz, welche die Beschwerdegegnerin bis zum
Kollisionspunkt zurückgelegt habe, betrage nicht 14 Meter, sondern bloss 12,3
bis 12,5 Meter (Beschwerde S. 10). Gleiches gilt für ihre Einwendung, es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit einer Geschwindigkeit von
15,36 km/h gerannt sei (Beschwerde S. 11), dies umso mehr als die Vorinstanz
basierend auf einer Laufzeit von 3 Sekunden für 14 Meter zugunsten der
Beschwerdeführerin gar auf eine Laufgeschwindigkeit von rund 16,8 km/h
abgestellt hat. Appellatorische Kritik übt die Beschwerdeführerin ferner,
soweit sie geltend macht, das Abbremsen und Anhalten von B.________ sei
gleichzeitig mit dem plötzlichen Auftauchen der Beschwerdegegnerin erfolgt
(Beschwerde S. 15), differenziert die Vorinstanz doch insoweit zutreffend
zwischen dem Beginn des Abbremsmanövers und dem Zeitpunkt des Stillstands des
Fahrzeugs.

Näher einzugehen ist deshalb einzig auf die ausreichend begründete Rüge der
Beschwerdeführerin, aus dem Umstand, dass das ihr entgegenkommende Fahrzeug
mehr als 10 Meter vor dem Fussgängerstreifen sachte verlangsamt und alsdann
angehalten habe, habe sie nicht zwingend schliessen müssen, ein Fussgänger
schicke sich an, die Strasse zu überqueren. Vielmehr habe sie das Geschehen
auch als "normales Anhalten" interpretieren dürfen (Beschwerde S. 8).

2.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

2.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, aufgrund des Anhaltens von B.________
vor dem Fussgängerstreifen habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen,
dass ein vortrittsberechtigter Fussgänger den Streifen passieren wolle, ist
nicht unhaltbar, zumal keinerlei Indizien wie insbesondere das Betätigen des
Richtungsanzeigers (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. c SVG) vorhanden sind, welche die
Beschwerdeführerin darauf hätten schliessen lassen können, das entgegenkommende
Fahrzeug beabsichtige ein "normales Anhalten" am Strassenrand.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das krass verkehrswidrige
Verhalten der Beschwerdegegnerin sei die einzige Ursache des Unfalls gewesen,
und die Kollision sei für sie schlichtweg nicht vermeidbar gewesen. Demzufolge
sei sie vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen
(vgl. Beschwerde S. 13 - 16).

3.2 Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der
Gesundheit schädigt.

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
3.2.1 Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter
mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu
fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen
können und müssen. Insoweit gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das
Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den
Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache
für den Erfolg ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als
Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und
die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste
Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren -
namentlich das Verhalten der angeschuldigten Person - in den Hintergrund
drängen.
3.2.2 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des
Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr
stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird
ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die
Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem
hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 129
IV 282 E. 2.1; 128 IV 49 E. 2b, je mit Hinweisen).
3.2.3 Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das
Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften
(BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen), vorliegend mithin nach den Bestimmungen
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11).

Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn
in angemessener Weise zu ermöglichen und hat der Fahrzeugführer vor
Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten,
um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen
befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Diese Regelung wird durch Art.
6 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen
ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren muss, der sich
bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die
Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und
nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1
VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen
anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV).

Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig
in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat - sofern dies nicht der Fall
ist - die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei
auftauchenden Fussgängern anhalten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.96/
2006 vom 3. April 2006, E. 2.2).

3.3 Der Beschwerdeführerin wird, wie dargelegt, angelastet, dass sie ungebremst
weiterfuhr, obwohl sie sah bzw. sehen konnte, dass das ihr entgegenkommende
Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen abbremste. Dieser Vorwurf ist berechtigt:

Indem die Beschwerdeführerin in dieser Situation, in welcher sie, wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, mit dem Betreten des Fussgängerstreifens
durch einen Fussgänger rechnen musste, mit unverminderter Geschwindigkeit auf
den schlecht beleuchteten Streifen zufuhr, verstiess sie gegen Art. 33 Abs. 1
und 2 SVG und handelte grob fahrlässig (vgl. hierzu auch das Urteil des
Bundesgerichts 6S.265/ 2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Für sie war ohne
weiteres voraussehbar, dass die Missachtung des Fussgängervortritts vorliegend
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet
war, zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fussgänger zu führen,
bei welcher dieser schwere Verletzungen erleidet.

Das Verhalten der Beschwerdegegnerin vermag diesen adäquaten Kausalzusammenhang
nicht zu unterbrechen. Zwar hat diese durch ihr Hinausrennen auf den
Fussgängerstreifen die ihr gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG obliegenden
Sorgfaltspflichten, wonach Fussgänger den Streifen nicht überraschend betreten
dürfen, verletzt. Ein solches Fehlverhalten liegt jedoch nicht derart weit
ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlechterdings nicht
gerechnet werden muss, ist es doch keineswegs aussergewöhnlich, dass Kinder und
auch Erwachsene über den Fussgängerstreifen rennen. Es kann mit anderen Worten
im Ergebnis nicht von einem Drittverschulden gesprochen werden, welches derart
schwer wiegen würde, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache
des Erfolgs erscheinen und so den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in den
Hintergrund drängen würde.

3.4 Schliesslich war der eingetretene Erfolg für die Beschwerdeführerin auch
vermeidbar. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, unter Berücksichtigung
einer Reaktionszeit von 1 Sekunde und unter Einbezug des leichten
Strassengefälles ergebe sich bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h ein
Anhalteweg von rund 21,4 Metern. Sie hat - wie erörtert (vgl. E. 2.1 hiervor) -
in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt, die Beschwerdeführerin habe vom
Zeitpunkt, ab welchem das Bremsmanöver von B.________ für sie erkennbar war,
bis zum Zeitpunkt der Kollision rund 33 Meter zurückgelegt. Hieraus folgt, dass
die Beschwerdeführerin bei rechtzeitigem Bremsen rund 11,6 Meter vor dem
Kollisionspunkt zum Stillstand gekommen wäre.

3.5 Die Beschwerdegegnerin wurde beim Unfall lebensgefährlich verletzt, und die
Beschwerdeführerin hat diesen Erfolg nach dem Gesagten fahrlässig verursacht.
Ihre Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verstösst damit
nicht gegen Bundesrecht.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung
und erachtet die ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen als übersetzt.
Insbesondere in Anbetracht des krass vorschriftswidrigen Verhaltens der
Beschwerdegegnerin könne ihr trotz des eingetretenen Taterfolgs nur ein
leichtes Verschulden angelastet werden. Es sei deshalb im Ergebnis lediglich
eine Busse auszusprechen (Beschwerde S. 16).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der schwere Taterfolg sowie die Verletzung von
Art. 33 SVG begründeten ein erhebliches Tatverschulden. Demgegenüber seien der
Beschwerdeführerin ihr guter allgemeiner und automobilistischer Leumund, ihre
Vorstrafenlosigkeit, ihre offenkundige Mitbetroffenheit durch den Unfall sowie
ihr untadeliges Nachtatverhalten zugute zu halten. Insgesamt erscheine deshalb
eine Bestrafung im unteren Segment des Strafrahmens angezeigt. Als angemessen
sei eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.-- einzustufen, wobei der
einsichtigen Beschwerdeführerin der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei.
Praxisgemäss sei die bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden.
Sachgerecht erscheine eine Busse von Fr. 1'500.-- (vgl. angefochtenes Urteil S.
18 f.).

4.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).

4.4 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
gewürdigt und gewichtet. Der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle hält
insbesondere der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss stand, der
Beschwerdeführerin sei in der vorliegenden Situation aufgrund ihres
ungebremsten Zufahrens auf den Fussgängerstreifen ein erhebliches
Tatverschulden anzulasten. Vor diesem Hintergrund ist auch die ausgefällte
Strafe, welche sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, nicht zu
beanstanden.

5.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos (vgl. Art. 103 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner