Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.167/2008
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6B_167/2008 /hum Urteil vom 12. März 2008 Strafrechtliche Abteilung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. X. ________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 10. Januar 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Gerichtsurkunde am 18. Januar 2008 zugestellt. Die 30 Tage betragende Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete deshalb am Montag, den 18. Februar 2008. Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel indessen erst am 20. Februar 2008 auf die Post gegeben. Sie ist folglich verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. März 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn