Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.161/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_161/2008/ bri

Urteil vom 30. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Sylvain Maurice Dreifuss,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 14. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe seinen Personenwagen am 25.
August 2005, um 15.13 Uhr, aus einer Hofausfahrt in Zürich in eine Strasse
gelenkt und beim Einfügen in den Verkehr den Vortritt gegenüber einem anderen
Fahrzeug missachtet, so dass es zur Kollision gekommen sei. Das Obergericht des
Kantons Zürich büsste ihn im Berufungsverfahren mit Urteil vom 14. Januar 2008
wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV mit Fr. 400.--.

Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache in Bezug auf drei Zeugen sowie die
Würdigung eines Gutachtens eine Verletzung des "römischen" Grundsatzes in dubio
pro reo (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 02.01 und 02.02). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor Bundesgericht
nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die
Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne
von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und nur unter diesem beschränkten
Gesichtswinkel prüft das Bundesgericht, ob der Grundsatz in dubio pro reo als
Beweiswürdigungsregel verletzt ist (BGE 127 I 38 E. 2). Was der
Beschwerdeführer auf den Seiten 4 bis 16 vorbringt, erschöpft sich indessen in
unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, die zur
Begründung einer Willkürrüge nicht ausreicht. Die weitschweifigen Ausführungen
sind nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Sachverhalt, wie ihn die
Vorinstanz annimmt, verwirklicht hat. Darauf ist nicht einzutreten.

Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 98 Abs. 1 BStP
(Beschwerde S. 4 Ziff. 02.03). Die BStP ist indessen auf den vorliegenden Fall
von vornherein nicht anwendbar.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu
berücksichtigen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn