Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.160/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_160/2008/sst

Urteil vom 9. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige ev. einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
3. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Untersuchungsamt Uznach erklärte Y.________ mit Strafbescheid vom 6.
Dezember 2005 auf eine von X.________ erhobene Strafklage hin der Tätlichkeiten
schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--. Mit Verfügung vom
selben Datum hob es das Strafverfahren wegen einfacher vorsätzlicher, eventl.
fahrlässiger Körperverletzung, Raubversuches, mehrfacher Drohung und mehrfacher
Nötigung auf. Eine gegen diese Verfügung vom Strafkläger geführte Beschwerde
hiess die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. März 2006
teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob die Aufhebungsverfügung teilweise
auf und ordnete an, dass das Verfahren bezüglich des Verdachts der fahrlässigen
Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung
weiterzuführen sei. Die Verurteilung wegen Tätlichkeiten erwuchs in
Rechtskraft.
A.b Am 20. Dezember 2006 erhob das Untersuchungsamt Uznach Anklage gegen
Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, eventuell einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung und überwies die
Angelegenheit an das Gericht. Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg
trat mit Urteil vom 16. Februar 2007 auf die Anklage wegen einfacher
Körperverletzung nicht ein und stellte das Strafverfahren betreffend
fahrlässige Körperverletzung definitiv ein. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung
sprach es Y.________ frei, erklärte ihn indes der versuchten Nötigung schuldig
und verurteilte ihn im Zusatz zum Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach
vom 6. Dezember 2005 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 250.-,
mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung
von X.________ verwies es auf den Weg des Zivilprozesses.
A.c Eine gegen diesen Entscheid von X.________ geführte Berufung wies das
Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 3. Dezember 2007 ab. Es hob Ziffer 2
des erstinstanzlichen Urteils auf und sprach Urs Keller von der Anklage der
fahrlässigen Körperverletzung im Sinne der Erwägungen frei. Im Übrigen blieb
das angefochtene Urteil unverändert.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und Y.________ sei wegen fahrlässiger,
eventuell einfacher Körperverletzung, sowie wegen mehrfacher Drohung schuldig
zu sprechen und zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Erstellung einer
gehörigen Anklage und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner beantragt er, es sei ihm ein Betrag von Fr. 111'148.05.-- als
Schadenersatz sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42
Abs. 1 und Abs. 2 BGG.

1.2 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1).
-:-
Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist u.a. auch das Opfer, wenn sich der
angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes
gilt jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1
OHG), unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich
schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von
einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur
unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des
Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die
Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten
Person (BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist als Opfer der angeklagten Körperverletzung in seiner
körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden. Er hat durch seine
Strafklage das Verfahren eingeleitet, hat die Aufhebungsverfügung sowie die
erst- und zweitinstanzlichen Einstellungen bzw. Freisprüche angefochten und ist
in rechtlich geschützten Persönlichkeitsinteressen betroffen. Er ist durch den
Entscheid auch zweifellos in seinen zivilen Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüchen betroffen (Art. 45 und 47 OR). Es kann daher in diesem
Punkt auf seine Beschwerde eingetreten werden.
Zu Recht verneint hat die Vorinstanz demgegenüber die Opferstellung des
Beschwerdeführers hinsichtlich der angeklagten Drohung. Die dem
Beschwerdegegner vorgeworfene zweimalige telefonische Androhung eines
gewaltsamen Vorgehens bei der Schuldeneintreibung rechtfertigt objektiv nicht
die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des
Beschwerdeführers (BGE 120 Ia 157 E. 2 d/aa). Die Vorinstanz hat daher zu Recht
dessen Legitimation zur Berufung verneint (angefochtenes Urteil S. 4). Was der
Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis
(Beschwerde S. 7 f.). Die gegen ihn ausgestossene telefonische Drohung
begründet keinen besonders schweren Fall, welcher die Annahme einer
Opferstellung rechtfertigen würde, auch wenn er als Folge der
Auseinandersetzung hospitalisiert und nach der Operation an der Achillessehne
immobil war. Die Opferstellung wird hier von der Rechtsprechung lediglich in
Fällen schwerwiegender psychischer Folgen eines für das Opfer traumatischen
ausserordentlichen Ereignisses bejaht (BGE 120 Ia 157 E. 2 d/aa).

1.3 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne
der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde
vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdegegner begab sich am 21. April 2005 zusammen mit zwei Begleitern
an den damaligen Arbeitsort des Beschwerdeführers im Chesseltobel-Tunnel bei
Krummenau, um bei diesem Schulden in der Höhe von ca. Fr. 600.- einzutreiben.
Um die Ernsthaftigkeit seines Vorhabens zu bekunden, traf er Anstalten, den vom
Beschwerdeführer auf der Baustelle installierten Generator mitzunehmen. Um dies
zu verhindern stieg der Beschwerdeführer vom Arbeitsgerüst, wobei er zu Fall
kam, einen Sturz aber verhindern konnte. In der Folge wurde er vom
Beschwerdegegner mit den Händen im Kragenbereich gepackt. Beim anschliessenden
Gerangel machte der Beschwerdeführer mit dem rechten Bein einen Ausfallschritt
nach hinten und verspürte dabei einen "Chlapf" im rechten Fuss. Anschliessend
wurde er vom Beschwerdegegner an die Tunnelwand gedrückt. Nachträglich stellte
sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Auseinandersetzung einen
Riss der Achillessehne erlitten hatte, was einen Spitalaufenthalt notwendig
machte.
Am 23. Mai 2005 rief der Beschwerdegegner sodann den Beschwerdeführer zweimal
per Telefon an und drohte ihm sinngemäss ein gewaltsames Vorgehen bei der
Schuldeneintreibung an (angefochtenes Urteil S. 2 f.; Anklageschrift S. 2 f.).

3.
3.1 Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des Anklagevorwurfs der fahrlässigen
Körperverletzung an, dem (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen Tätlichkeiten und
dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung liege durch die verbale und
handgreifliche Auseinandersetzung zwar ein gemeinsames äusseres
Rahmengeschehen, nicht aber ein und derselbe Lebensvorgang zugrunde, so dass
über diesen Anklagepunkt noch nicht entschieden sei. Indes gelangt sie zum
Schluss, die Anklageschrift sei in diesem Punkt ungenügend. Ausser der
Schilderung des äusseren Ablaufs des Geschehens verweise diese lediglich auf
Art. 18 Abs. 3 aStGB, ohne dass sie im Einzelnen dartue, wie die vom
Beschwerdeführer behauptete Verletzung durch das Verhalten des
Beschwerdegegners verursacht worden sei und worauf sich diese Annahme stütze,
und ohne dass sie erläutere, inwiefern es der Beschwerdegegner an der Beachtung
der gebotenen Sorgfalt habe fehlen lassen, d.h. in welcher Form er
pflichtwidrig gehandelt haben und weshalb der Eintritt der Verletzung für ihn
vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein soll. Auch sei nicht geklärt, in
welchem Stadium der Beschwerdeführer den Achillessehnenriss überhaupt erlitten
habe (angefochtenes Urteil S. 5 f.).
Demgegenüber hatte die erste Instanz erkannt, es handle sich bei der
Tätlichkeit und der fahrlässigen Körperverletzung um ein und denselben
Handlungskomplex und damit um den gleichen Lebenssachverhalt. Da der
Beschwerdegegner hiefür bereits rechtskräftig wegen Tätlichkeiten schuldig
gesprochen worden sei, könne er nicht ein zweites Mal verurteilt werden
(erstinstanzliches Urteil S. 6).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Untersuchungsrichter habe
ursprünglich nicht nur eine fahrlässige Körperverletzung, sondern auch eine
eventualvorsätzliche Körperverletzung angeklagt. Wenn er damit eine
vorsätzliche Tatbegehung für möglich erachtet habe, könne für die Frage, ob die
Anklage hinsichtlich des Fahrlässigkeitsdelikts den Anforderungen genüge, auf
die Ausführungen zum Vorsatzdelikt verwiesen werden. Die Bemängelung der
Anklageschrift sei daher formalistisch. Der Beschwerdegegner habe selber
zugestanden, dass er in Wut geraten sei, ihn (den Beschwerdeführer) an der
Gurgel gepackt und an die Tunnelwand gedrückt habe. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern bei einem derart klaren Sachverhalt noch Aspekte wie die gebotene
Sorgfalt, Vorsicht, Pflichtwidrigkeit, Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der
Verletzung abgehandelt werden müssten. Bei einem derart krassen und geplanten
Übergriff seien die Elemente der Fahrlässigkeit offensichtlich (Beschwerde S.
5). Selbst wenn man der Auffassung der Vorinstanz folgen wollte, sei
unverständlich, weshalb diese das Verfahren nicht zur Anklageergänzung
zurückgewiesen habe, sondern zu einem Freispruch gelangt sei (Beschwerde S. 6).
Die Darstellung des Sachverhalts ergäbe genügend Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung, so dass das Bundesgericht in
diesem Punkt in der Sache selbst entscheiden könne (Beschwerde S. 6 f.).

4.
4.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz bestimmt das
Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können demnach nur
Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden
(Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an die Anklage
gebunden. Die Anklageschrift muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur
Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die
Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Zum
Anklagesachverhalt gehört nicht allein das dem Angeklagten zur Last gelegte
Verhalten als solches, sondern auch die tatsächliche Folge dieses Verhaltens
(BGE 122 IV 71 E. 3b). Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den
Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b
und c).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdegegner wurde mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramt
Uznach vom 6. Dezember 2005 der Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Grundlage
für den Schuldspruch bildet folgender Sachverhalt:
"Um die Mittagszeit des 21. April 2005 [hat der Angeklagte] den Kläger an
dessen Arbeitsort im 'Chesseltobel-Tunnel', Bereich Krummenau, mit den Händen
gehalten resp. am Kragen gepackt und im Verlaufe des Gerangels gegen die
dortige Tunnelwand gedrückt" (allgemeine Verfahrensakten act. 28).
Das Verfahren wegen Körperverletzung stellte das Untersuchungsrichteramts
Uznach ein, weil nach seiner Auffassung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen,
dass der Beschwerdegegner den eingetretenen Erfolg gewollt habe oder hätte
voraussehen können (allgemeine Verfahrensakten act. 27 S. 2).
4.2.2 In der Anklageschrift vom 20. Dezember 2006 wird der Anklagesachverhalt
folgendermassen geschildert:
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er von seinem Arbeitsgerüst
heruntergestiegen war und sich dem Beschwerdegegner entgegengestellt hatte, von
diesem
"im Kragenbereich gepackt [...], was sich zu einem Gerangel entwickelte, in
dessen Verlauf er gemäss eigenen Angaben mit dem rechten Bein einen
Ausfallschritt nach hinten getätigt hat, wobei er einen 'Chlapf' gespürt und
sofort Beschwerden am rechten Fuss gehabt habe. Anschliessend sei er vom
Beschwerdegegner rückwärts an die dortige Tunnelwand gedrückt worden"
(Anklageschrift S. 2).
Zum Rechtlichen führt die Anklageschrift aus:
"Der Beschwerdeführer zog sich beim Zwischenfall vom 21. April 2005 eine
Achillessehnenverletzung zu, welche einen längeren Heilungsprozess benötigte.
Offenbar erlitt er diese Blessur beim Gerangel mit dem Beschwerdegegner und
demzufolge ist darüber zu befinden, ob diese Verletzung durch den
Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 123 StGB
herbeigeführt oder unter Ausserachtlassen der pflichtgemässen Vorsicht - d.h.
durch ein über den Tätlichkeitsvorsatz hinausgehendes ungestümes Angreifen -
verursacht worden ist, wobei als weitere Komponenten des
Fahrlässigkeitsbegriffs gemäss Art. 18 Abs. 3 [a]StGB der eingetretene Erfolg
als vorhersehbar und vermeidbar eingestuft werden müsste" (Anklageschrift S.
4).

4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt die Anklageschrift den sich
aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Der Anklagesachverhalt
ist klar umrissen und führt die wesentlichen Umstände auf, unter denen die dem
Beschwerdegegner vorgeworfene strafbare Handlung begangen worden sein soll.
Zwar trifft zu, dass bei Fahrlässigkeitstaten zu der in der Anklageschrift
bezeichneten Tat die Aufführung sämtlicher Umstände gehört, aus denen sich
Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollen (BGE 120
IV 348 E. 3c, S. 356; 116 Ia 455 E. 3a/cc). Wie der Beschwerdeführer indes zu
Recht vorbringt, ergeben sich im zu beurteilenden Fall aus der Schilderung des
Vorfalls und der rechtlichen Würdigung als (eventual-)vorsätzliche bzw.
fahrlässige Körperverletzung zwanglos die einzelnen Elemente des
Fahrlässigkeitsdelikts (Anklageschrift S. 2 und 4). Einer weiteren Darlegung
etwa der Pflichtwidrigkeit der angeklagten Handlung oder der Voraussehbarkeit
und Vermeidbarkeit deren Folgen bedarf es bei dieser Konstellation nicht.

5.
5.1 Die Auffassung der Vorinstanz verletzt in diesem Punkt somit Bundesrecht.
Doch führt dies bei einer rechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes von
Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde.
Denn auch der Schluss der Vorinstanz, wonach es sich bei der zu beurteilenden
verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung um zwei unterschiedliche
Lebensvorgänge innerhalb eines gemeinsamen äusseren Rahmengeschehens handelt
(angefochtenes Urteil S. 5), erweist sich als unzutreffend. In Übereinstimmung
mit der ersten Instanz ist vielmehr von einem identischen Anklagesachverhalt
auszugehen, der sowohl die bereits beurteilten Tätlichkeiten als auch die in
Frage stehende fahrlässige Körperverletzung umfasst, so dass einer neuen
Verfolgung der gleichen Tat prozessual die Sperrwirkung der materiellen
Rechtskraft des Strafbescheids des Untersuchungsrichteramtes Uznach vom 6.
Dezember 2005 bzw. der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen steht (BGE 122 I 257
E. 3; 119 Ib 311 E. 3a; 116 IV 262 E. 3a je mit Hinweisen).

5.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass ein Beschuldigter nicht wegen
der selben Tat mehrmals verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 4 des
Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7
IPBPR [SR 0.103.2]; BGE 128 II 355 E 5; 125 II 402 E. 1b; 120 IV 10 E. 2b; 116
IV 262 E. 3a; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StP/SG). Voraussetzung für diese
Sperrwirkung ist die Identität von Täter und Tat (Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 84 N 16 ff.; zur
Identität der Tat vgl. im Einzelnen Jürg-Beat Ackermann/Stefan Ebensperger, Der
EMRK-Grundsatz "ne bis in idem" - Identität der Tat oder Identität der
Strafnorm?, in: AJP 1999 823 S. 833 ff; Jürg-Beat Ackermann, Art. 6 EMRK und
Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls; insb. die Garantie ne bis in idem, in: Daniel
Thürer [Hrsg.], EMRK: Neuere Entwicklungen, Zürich 2005, S. 42 ff.). Die
Anwendung des Prinzips setzt mithin voraus, dass sich das Verfahren gegen die
gleiche Person richtet und dass die ihr vorgeworfene strafbare Handlung bereits
Gegenstand des ersten Verfahrens gebildet hat. Das Verbot der Doppelbestrafung
greift nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit
zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen
Gesichtspunkten zu würdigen (BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3c mit
Hinweisen).

5.3 Die Voraussetzungen für die Sperrwirkung sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Insbesondere konnte der Untersuchungsrichter den Sachverhalt uneingeschränkt
prüfen. Gegeben ist auch die Identität der Norm. Diese ergibt sich hier aus der
tatbestandlichen Handlungseinheit. Der Beschwerdegegner hat nicht in grösseren
Abständen aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses auf den Beschwerdeführer
eingeschlagen. Der Vorfall beruht auf einem einzigen Tatentschluss und bildet
eine einheitliche Handlung. Die Rechtsprechung nimmt rechtlich eine Einheit
mehrerer Handlungen an, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen
räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein
einheitliches Tun erscheinen und auf demselben Willensentschluss beruhen (BGE
118 IV 91 E. 4a; 111 IV 144 E. 3b). Hierunter fällt auch die Fallgruppe der
iterativen Tatbegehung, wie sie etwa bei der Tötung durch mehrere Messerstiche
oder bei einer Tracht Prügel gegeben ist. Bei dieser Konstellation liegt nur
eine Verletzung des Tatbestandes vor (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar,
Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 49 StGB N 13; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 68 N
3; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, § 33 N 32).
Der hier zugrunde liegende Vorfall lässt sich somit entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht in eine vorsätzliche körperliche Attacke ohne
Verletzungsfolgen und eine fahrlässige erhebliche Verletzung des
Beschwerdeführers aufspalten. Er umfasst mithin nicht nur das "am Kragen
packen" und "an die Tunnelwand drücken", sondern die gesamte Attacke des
Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer. Das Verfahren hinsichtlich des
Anklagepunktes der fahrlässigen Körperverletzung hätte daher wegen des Verbots
der Doppelverfolgung eingestellt werden müssen (erstinstanzliches Urteil S. 6;
vgl. Art. 189 lit. d StP/SG).

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, da der Beschwerdeführer mit seinen
Begehren nicht durchdringt, im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, soweit auf
sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt er die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens. Da die Vorinstanz mit ihrer rechtsfehlerhaften
Begründung indes Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hat, rechtfertigt es
sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog