Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.15/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_15/2008/sst

Urteil vom 2. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,

gegen

A.D.________,
B.D.________,
C.D.________, Beschwerdegegner 1 bis 3, alle drei vertreten durch
Fürsprecher Stefan Schmutz,
E.________,
Beschwerdegegner 4, vertreten durch Fürsprecher Martin Ingold,
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner 5.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 25. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ meldete sich am 10. Dezember 2004 gegen Mitternacht bei der
Polizeiwache in Thun und teilte mit, im Club Bashkim in Uetendorf auf
O.D.________ geschossen zu haben. In der Folge wurde gegen X.________ die
Strafuntersuchung eröffnet. Mit Urteil des Kreisgerichtes Thun vom 22.
September 2006 wurde er von der Anschuldigung der vorsätzlichen Tötung wegen
Notwehr freigesprochen.

B.
Gegen dieses Urteil appellierten die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger.
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, erklärte X.________ mit
Urteil vom 25. Oktober 2007 der vorsätzlichen Tötung, begangen in
Notwehrexzess, schuldig und verurteilte ihn zu sechs Jahren Freiheitsstrafe.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben, und er sei freizusprechen.
Eventualiter sei er der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess,
schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als
24 Monaten zu verurteilen. Eventuell sei die Sache an die erste Instanz
zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht des Kantons Bern und E.________ (Beschwerdegegner 4) verzichten
auf Vernehmlassung, während der Generalprokurator des Kantons Bern die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Desgleichen stellen A.D.________,
B.D.________ und C.D.________ (Beschwerdegegner 1 - 3) den Antrag auf Abweisung
der Beschwerde, wobei sie gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) als auch die Verletzung von Bundesrecht (Art.
95 lit. a BGG).

1.1 Die erste Instanz erachtete folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Der Beschwerdeführer traf sich am Nachmittag / frühen Abend des 10. Dezember
2004 mit O.D.________ im Migros 3 M in Thun. O.D.________ erzählte ihm von
seinen Problemen im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren und bot ihm
zwei Revolver, welche er unter der Jacke trug, zum Verkauf an. Der
Beschwerdeführer lehnte das Angebot ab. Anschliessend begab er sich in den Club
Bashkim in Uetendorf, wo er mit ca. drei weiteren Personen Karten spielte.
Einer der Mitspieler schmiss die Karten hin und verlangte vom Beschwerdeführer
vergeblich den Spieleinsatz von Fr. 10.00 zurück. Zusammen mit zwei Kollegen
forderte er den Beschwerdeführer auf, nach draussen zu kommen. Dort mischte
sich O.D.________ ein und versuchte zu schlichten, woraufhin der
Beschwerdeführer die Fr. 10.00 herausgab. Als er an den Tisch zurückkehren
wollte, griffen ihn ca. fünf bis sechs Personen - darunter O.D.________ - mit
Billardqueues und Stühlen an und verletzten ihn mit einem heftigen Schlag auf
den Hinterkopf. Der Beschwerdeführer begab sich nach Hause und verarztete
notdürftig seine Wunden. Er wechselte den blutigen Mantel gegen eine Jacke und
behändigte eine Pistole. Bevor er in den Club zurückkehrte, telefonierte er mit
F.________ und G.________. Gemeinsam mit letzterem betrat er den Club und
setzte sich an den gleichen Tisch wie zuvor. Wenig später trafen F.________,
D.H.________ und I.________ im Club ein und setzten sich zu ihnen. Zu diesem
Zeitpunkt sass O.D.________ mit anderen Personen zusammen an der Bar. Er trat
an den Tisch des Beschwerdeführers und fragte ihn, was er hier mache.
Anschliessend forderte er ihn auf, nach draussen zu kommen und drohte ihm mit
dem Tod. Der Beschwerdeführer sagte ihm, er solle ihn in Ruhe lassen. Daraufhin
begab sich O.D.________ an die Bar und kehrte zum Tisch zurück, wobei er die
rechte Hand unter der linken Mantelhälfte hielt. Erneut drohte er dem
Beschwerdeführer und forderte ihn auf, nach draussen zu kommen. Plötzlich zog
er einen Revolver hervor, lehnte sich über den Tisch und schlug dem
Beschwerdeführer so heftig auf die bereits lädierte Stirn, dass diese sofort zu
bluten begann. Dem Beschwerdeführer war vor lauter Schmerzen schwarz vor den
Augen und er bangte um sein Leben. Er nahm die eigene Pistole hervor, zielte
ungefähr in Richtung des Angreifers, welchen er nicht sehen konnte, und schoss
zweimal. Dabei traf er O.D.________ am Oberkörper und am rechten Unterarm.
Dieser verstarb an den Folgen der Schussverletzungen (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 34 ff.).

1.2 Die Vorinstanz zeigt bei der Beweiswürdigung gegenüber der ersten Instanz
in verschiedener Hinsicht Abweichungen und Ergänzungen auf. Im Gegensatz zur
ersten Instanz hält sie die Aussagen des Beschwerdeführers nicht generell als
in hohem Masse für glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 57). Die Vorinstanz hat
sich bei der Frage, ob sich O.D.________ aktiv an der Schlägerei beteiligte,
ausführlich mit den Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt. Sie geht davon
aus, dass dieser sich auf Schlichtungsversuche beschränkte (angefochtenes
Urteil S. 68 ff.). Die Aussage des Beschwerdeführers, in den Club zwecks
Ermittlung der Namen zurückkehrt zu sein, hält sie für unglaubhaft. Diese
Aussage sei sinnlos, wenn O.D.________derjenige gewesen wäre, der ihm in den
Nacken- und Rückenbereich geschlagen hätte. Vor der Ermittlung der Namen hätte
der Beschwerdeführer zudem seine Verletzung richtig verarzten oder telefonisch
die Namen anfragen können. Ausserdem habe er im Club nicht als erstes den Chef
aufgesucht. Aufgrund seiner Erfahrung mit Strafverfahren habe er gewusst, dass
er auch zur Polizei gehen könnte, ohne die Namen der Beteiligten zu kennen. Die
Vorinstanz folgert, dass der Beschwerdeführer den wahren Grund für die Rückkehr
in den Club nicht offen gelegt habe. Sie geht davon aus, dass ihn die
Geldrückgabe an einen jüngeren Mann und die Schlägerei kränkten und er durch
die Rückkehr an den gleichen Tisch das Territorium rückerobern wollte. Hingegen
räumt sie ein, es gebe keine zureichenden Anhaltspunkte zur Annahme, er habe
die Waffe zur Ausübung von Rache oder zur Provokation einer Notwehrlage
mitgenommen (angefochtenes Urteil S. 75 f.). Die Aussage des Beschwerdeführers,
er habe "nur noch schwarz" gesehen, deutet die Vorinstanz nicht als
Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmungsfähigkeit. Diese Redewendung habe er
auch in anderen Zusammenhängen gebraucht. Seine Beschreibung der Schussphase
zeige, dass es keine optische Wahrnehmungslücke gegeben habe. So geht sie davon
aus, dass er mit "sehenden" Augen schoss (angefochtenes Urteil S. 80). Die
Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm O.D.________ mit dem Tod gedroht
habe, wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Auch diesbezüglich setzt sie
sich eingehend mit den Aussagen der Beteiligten auseinander. Die angebliche
Drohung lasse sich nicht gestützt auf die vorangegangenen Vorfälle erklären und
der Beschwerdeführer habe auch keinen Erklärungsversuch unternommen. Obschon
eine Todesdrohung nicht alltäglich sei, seien die betreffenden Schilderungen
von F.________, G.________ und vom Beschwerdeführer keineswegs gleichbleibend
und kongruent. D.H.________ und I.________ hätten keine für den
Beschwerdeführer entlastende Todesdrohung geschildert. Der Beschwerdeführer
habe mehrmals ausgesagt, O.D.________ habe ihn zuerst gefragt, was passiert
sei. Es sei nicht anzunehmen, dass die Antwort des Beschwerdeführers, ihn in
Ruhe zu lassen, bei O.D.________ die Tötungsabsicht ausgelöst habe. Als
Beweisergebnis hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer weder
tatsächlich noch putativ Anhaltspunkte für eine Tötungsabsicht O.D.________s
hatte (angefochtenes Urteil S. 81 ff.).

1.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo". Die Vorinstanz habe auf die Durchführung eines Beweisverfahrens
vollständig verzichtet, weshalb auf die Erwägungen der ersten Instanz und die
Akten zurückzugreifen sei. Die erste Instanz habe seine Aussagen als sehr
glaubwürdig erachtet. Seine Aussagen betreffend die Todesdrohungen würden sich
sinngemäss mit den Zeugenaussagen der anderen am Tisch anwesenden Männer
decken. Demgemäss habe die erste Instanz die impliziten und expliziten
Todesdrohungen von O.D.________ festgestellt. Die Vorinstanz übergehe die
Zeugenaussagen der anderen Männer und stelle nicht auf seine glaubwürdigen
Aussagen ab. Indem sie die Todesdrohungen verneine, verletzte sie den Grundsatz
"in dubio pro reo" (Beschwerde Art. 4 S. 11 ff.). Weiter rügt der
Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die
Vorinstanz gehe davon aus, dass er weder tatsächlich noch putativ Anhaltspunkte
für Tötungsabsichten D.________s gehabt habe. Dabei habe sie wesentliche
Elemente nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Die Vorinstanz anerkenne
selber, dass O.D.________ eine verdeckt zu seinem Tisch geführte Waffe zückte
und ihm auf den bereits lädierten Kopf schlug. Im Beweisergebnis habe sie
vernachlässigt, dass er O.D.________ mehrfach gebeten habe, ihn in Ruhe zu
lassen. Weiter habe sie nicht festgestellt, wie O.D.________ die Waffe beim
Schlag in der Hand gehalten habe und wie schnell die geladene Waffe
schussbereit gewesen sei. Die Aufforderung des unvermittelt und ohne
Vorankündigung mit einer geladenen Waffe zuschlagenden D.________s, nach
draussen zu kommen, könne angesichts der gesamten Umstände willkürfrei nicht
anders als eine implizite Todesdrohung gewertet werden. Die Schlussfolgerung
der Vorinstanz, er habe keine Anhaltspunkte für Tötungsabsichten D.________s
gehabt, sei willkürlich und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
(Beschwerde Art. 5 S. 15 ff.).

1.4 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als
Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien
Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht
werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur
mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des
Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (vgl. BGE 127 I 38 E.
2a S. 40 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft Fragen der Beweiswürdigung
nur auf Willkür hin. Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der
Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt,
wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es
erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen
unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen).

1.5 Die Vorinstanz hat die einzelnen Abweichungen zur Beweiswürdigung der
ersten Instanz eingehend begründet und sich ausführlich mit den Aussagen der
Beteiligten auseinandergesetzt. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat
sie aufgezeigt, dass die Aussagen betreffend die Todesdrohungen nicht kongruent
sind. Dazu hat sie auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe O.D.________
gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, berücksichtigt. Es bestehen keine
offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel am Beweisschluss der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
inwiefern die Annahme, er habe nicht um sein Leben gefürchtet, offensichtlich
unhaltbar ist. Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen
folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f., mit Hinweis). Die Vorinstanz konnte, ohne in
Willkür zu verfallen, den Sachverhalt als erstellt ansehen. Die Rüge des
Beschwerdeführers ist demnach unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei
der rechtlichen Würdigung ist somit der von der Vorinstanz ermittelte
Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, weil die
Vorinstanz das Vorliegen einer Notwehrhandlung bzw. eines entschuldbaren
Notwehrexzesses verneint habe. Zur Angemessenheit seiner Abwehr bringt er vor,
ein Schlag mit einem geladenen Revolver auf den bereits verletzten Kopf
rechtfertige eine unmittelbare Schussabgabe auf den gewalttätigen und
bewaffneten Angreifer. Es habe sich um das einzige ihm zur Verfügung stehende
Verteidigungsmittel gehandelt, welches den Angriff mit Sicherheit beenden
konnte. O.D.________ sei an der Schlägerei während der ersten Phase im Club
Bashkim nicht aktiv beteiligt gewesen. Dessen Schlag mit dem Revolver sei
deshalb umso überraschender erfolgt und die unbegründete Aggression habe zur
verteidigenden Schussabgabe geführt. Auch ein rechtlich gesinnter Mensch wäre
durch einen plötzlichen und grundlosen Schlag mit einem geladenen Revolver auf
den verletzten Kopf in Aufregung und Bestürzung geraten. Er sei deshalb wegen
Notwehr resp. entschuldbarem Notwehrexzess freizusprechen (Beschwerde Art. 8 f.
S. 21 ff.).

2.2 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch
unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für
den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches ist für die Notwehrregelung unbedeutend (vgl.
unveröffentlichter Entscheid 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 2.1). Deshalb
hat die Vorinstanz korrekterweise das alte Recht angewandt.

2.3 Gemäss Art. 33 aStGB ist derjenige, der ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, oder jeder andere berechtigt, den
Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Abs. 1).
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter
die Strafe nach freiem Ermessen gemäss Art. 66 aStGB. Überschreitet der
Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung
über den Angriff, so bleibt er straflos (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung muss
die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als
verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des
Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art
des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der
Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der
rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Besondere
Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr
(Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Verwendung stets die Gefahr
schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die
Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln
hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der
Abwehrende vor Einsatz des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung
einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf
dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den
Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein
(BGE 107 IV 12 E. 3 S. 15, mit Hinweisen).

2.4 Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zur Notwehrsituation fallen
sehr knapp aus. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen einer Notwehrlage. Zur
Notwehrhandlung führt sie aus, beweiswürdigend habe sich gezeigt, dass sich der
Beschwerdeführer nie in Todesgefahr wähnte bzw. nicht glaubte, dass die Waffe
von O.D.________ als Schusswaffe eingesetzt werden könnte. Es liege deshalb
evidentermassen ein massiver Notwehrexzess vor, indem der Beschwedeführer seine
Pistole mit sofortigem Erschiessen des Angreifers einsetzte. Ein Anwendungsfall
von Art. 33 Abs. 2 Satz 2 aStGB - entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über
den Angriff - liege klarerweise nicht vor. Offensichtlich hätten ihn nicht
diese Affekte zum Schiessen bewogen, sondern die Kränkung und der Zorn über den
Angriff. Abgesehen davon fehle es auch an der Entschuldbarkeit, bei welcher ein
strenger Massstab gelte (angefochtenes Urteil S. 107).

2.5 In rechtlicher Hinsicht ist die Tat unbestrittenermassen als vorsätzliche
Tötung zu würdigen. Hingegen sind zur Beurteilung der Notwehrhandlung die
genauen Umstände, welche zur Tat geführt haben, aus dem angefochtenen Urteil zu
wenig ersichtlich. Insbesondere erwähnt die Vorinstanz bei der Würdigung der
Angemessenheit nicht, dass der Beschwerdeführer nach dem Treffen mit
O.D.________ im Migros 3 M in Thun wusste, dass dieser einen Revolver auf sich
trug und in ein laufendes Strafverfahren verwickelt war. Weiter wird nicht
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von den Verbündeten D.________s
geschlagen und gedemütigt worden ist. Schliesslich bleibt unerwähnt, dass sich
O.D.________ dem Beschwerdeführer genähert, einen Revolver hervorgezogen und
ihm auf den bereits verletzten Kopf geschlagen hat. Stehen die genauen
Tatumstände - insbesondere der Gemütszustand des Beschwerdeführers und seine
subjektive Bedrohungssituation - nicht genügend fest, so ist die Beurteilung
der Angemessenheit der Notwehrhandlung bzw. die korrekte Anwendung dieser
Gesetzesbestimmung nicht überprüfbar. Der Sachverhalt ist insoweit lückenhaft,
weshalb das angefochtene Urteil an einem Mangel leidet und materielles
Bundesrecht verletzt. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f., mit
Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Strafzumessung. Diese hat die
Vorinstanz bei der nochmaligen Beurteilung - unabhängig von der Bejahung einer
Notwehrhandlung resp. eines entschuldbaren Notwehrexzesses - neu vorzunehmen.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wertet die Vorinstanz bei der
Tatkomponente die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges zu negativ und
lässt entlastende Momente unberücksichtigt. Die Vorinstanz legt lediglich dar,
was gegen den Beschwerdeführer spricht (vgl. angefochtenes Urteil S. 128).
Zudem ist ihr Hinweis, dem Beschwerdeführer wäre es "ein Leichtes gewesen, auf
D.________s Angriff anders zu reagieren", nicht ausreichend zur Begründung des
massiven Notwehrexzesses. Selbst bei Bejahung eines solchen erweiterte sich der
Strafrahmen nach unten (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 66 aStGB). Wie die
Vorinstanz ausführt, handelte der Beschwerdeführer ausserdem in Eventualvorsatz
und sein Beweggrund war die Abwehr eines tätlichen Angriffs. Zusammenfassend
erscheint unter den gegebenen Umständen eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als
zu hoch. Die Vorinstanz hat zwar die entlastenden Umstände aufgeführt, diese
aber zu wenig gewichtet, so dass das angefochtene Urteil überdies an einem
inneren Widerspruch zwischen der Begründung und der ausgefällten Strafe leidet
(vgl. BGE 109 Ia 19 E. 5f S. 29, mit Hinweis).

4.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Neubeurteilung der Zivilklage
sowie die Aufhebung der Passsperre und die Freigabe der Kaution (Beschwerde
Art. 12 f. S. 27). Mangels ausreichender Begründung ist auf die Begehren nicht
einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

5.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird im Umfang
seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der andere Teil der
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wäre den mitunterliegenden
Beschwerdegegnern 1 - 3 je anteilsmässig aufzuerlegen, während dem Kanton Bern
gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten zu überbinden sind. Indessen kann das
von den Beschwerdegegnern 1 - 3 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG
bewilligt werden, da es nicht aussichtslos war und die betreffenden
Beschwerdegegner offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner werden im Umfang ihres
Unterliegens gegenseitig enschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 2 BGG). Bei den
vorliegenden Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Entschädigungen
zuzusprechen. Hingegen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 - 3
aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege entsprechend dem Antrag
aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 25.
Oktober 2007 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung
und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegner 1 - 3 um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihnen Fürsprecher
Stefan Schmutz als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 - 3 wird eine Entschädigung von Fr.
2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz