Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.159/2008
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6B_159/2008/bri

Urteil vom 12. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 19. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Beschädigung des
Autos einer Besucherin seiner Ehefrau mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen
zu Fr. 30.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur
Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde. Er rügt eine Verletzung des
Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". Als Beweiswürdigungsregel
besagt dieser Grundsatz, der aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleitet wird, dass sich ein Strafgericht nicht von
einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf,
wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Inwiefern der Grundsatz verletzt ist, prüft das
Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es greift nur ein,
wenn das Strafgericht den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld fortbestanden
(BGE 127 I 38 E. 2 und 4, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer müsste
darzulegen vermögen, dass und weshalb die angefochtene Beweiswürdigung der
Vorinstanz willkürlich, d.h. qualifiziert unrichtig sein soll. Dies vermag er
nicht, und seine Ausführungen erschöpfen sich denn auch in Kritik, wie sie in
einer Appellation zulässig wäre, die im vorliegenden Verfahren indessen nicht
gehört werden kann (BGE 130 I 258 E. 1.3). Typisch für unzulässige
appellatorische Kritik ist z.B. das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei
"nicht ausgeschlossen", dass eine von der Vorinstanz als unbefangen
eingestufte Zeugin "ebenfalls eine gute Freundin meiner Frau ist" (Beschwerde
S. 4). Mit derartigen Mutmassungen lässt sich nicht darlegen, dass die
Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich falsch ist. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein solches um
unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Es ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn