Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.156/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_156/2008 /hum

Urteil vom 15. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,

gegen

A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Reetz,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 23. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 15. März 2005
wegen Mordes, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung zu
17 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung. Es verpflichtete ihn zudem
im Grundsatz, der Geschädigten A.________ Schadenersatz zu bezahlen und sprach
ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- sowie B.________ eine solche von Fr.
15'000.-- zu. Es hielt folgende zwei Vorfälle für erwiesen:
- In der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2002 zerrte X.________ seine vor
Mitternacht heimkehrende Ehefrau A.________ ins Schlafzimmer, hinderte sie in
den folgenden Stunden daran, dieses zu verlassen, bedrohte sie mehrmals mit dem
Tode und schlug sie.
- Die Eheleute AX.________ einigten sich am 27. August 2002 vor der
Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Zürich darauf, auf unbestimmte Zeit
getrennt zu leben, wobei die eheliche Wohnung an der S.________-Strasse 18 der
Ehefrau zur alleinigen Benützung zustand und der Ehemann bis zum 24. September
2002 die Schlüssel zurückzugeben und die Wohnung zu räumen hatte. Diese
Trennungsvereinbarung wurde am 18. September 2002 gerichtlich genehmigt.
X.________, der ohne Wissen seiner Ehefrau einen Schlüssel zur Haustüre zum
Mehrfamilienhaus S.________-Strasse 18 nachmachen lassen und für sich behalten
hatte, erhielt am Abend des 29. September 2002 den Telefonanruf eines Kollegen,
der ihm sagte, seine Frau liege mit einem anderen Mann im Bett. Daraufhin
ergriff X.________ ein Messer und begab sich nach 22:30 Uhr an die
S.________-Strasse 18 und öffnete die Haustüre mit seinem Nachschlüssel. Als er
die Türe zur Wohnung seiner Ehefrau wegen des von innen steckenden Schlüssels
nicht öffnen konnte, brach er sie auf und stach mit dem mitgeführten Messer auf
den ihm entgegen tretenden +D.________ und seine Ehefrau ein, die die
Kämpfenden trennen wollte. +D.________ erlitt 32 Stich- und Schnittverletzungen
am Kopf, im Gesicht, an der oberen Brustpartie, am Rücken links, am linken
Oberarm, im Bereich der Ellenbogen und an der Hand, an welchen er noch am
Tatort durch Verbluten starb. A.________ erlitt nicht lebensgefährliche
Schnittwunden am linken Oberarm und am Gesäss.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Nichtigkeitsbeschwerde von
X.________ am 18. September 2006 gut und hob den obergerichtlichen Entscheid
auf.

Am 23. Oktober 2007 bestätigte das Obergericht sein erstes in dieser Sache
ergangenes Urteil im Grundsatz, passte es dem neuen Recht an, welches keine
strafrechtliche Landesverweisung mehr kennt, und trug der langen
Verfahrensdauer durch eine Senkung der Freiheitsstrafe auf 16 Jahre und 6
Monate Rechnung.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung
zurückzuweisen oder ihn eventuell wegen Totschlags, subeventuell wegen
vorsätzlicher Tötung zu einer erheblich tieferen Freiheitsstrafe zu
verurteilen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 In Bezug auf den hier einzig noch strittigen Vorfall vom 29. September 2002
geht das Obergericht davon aus, dass der Beschwerdeführer wusste oder zumindest
vermutete, dass sich ein Mann in der Wohnung seiner Ehefrau aufhielt und sich,
von Eifersucht getrieben, mit einem Messer bewaffnet an die S.________-Strasse
18 begab, die Haustüre mit einem Nachschlüssel öffnete, die Wohnungstüre
aufbrach und den (vermeintlichen) Nebenbuhler sofort angriff mit der Absicht,
ihn zu töten, dieses Unterfangen in der Folge konsequent und kaltblütig
durchführte und dabei auch wenigstens zweimal auf seine Ehefrau einstach.

Nach der Version des Beschwerdeführers wollte er in der Wohnung seiner Ehefrau
zurückgelassene Effekten abholen. Nach dem Läuten habe er eine Männerstimme
gehört, die ihn beschimpft habe. In der Meinung, es handle sich um einen
Einbrecher, habe er die Tür aufgebrochen, worauf ihn der Unbekannte sofort mit
einem Messer angegriffen habe. Es sei ihm gelungen, diesem das Messer zu
entwinden und ihn damit zur Abwehr des Angriffs zweimal zu stechen. Danach habe
er "die Kontrolle" verloren und wisse nicht mehr, was dann noch passiert sei.

1.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den Sachverhalt in
verschiedener Hinsicht auf verfassungswidrige Weise festgestellt und seine
Version des Geschehensablaufs willkürlich verworfen. Er ist sich zwar bewusst,
dass er derartige gegen die tatsächlichen Feststellungen gerichtete Rügen mit
Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Kassationsgericht und damit nach Art. 80
Abs. 1 BGG nicht direkt beim Bundesgericht geltend machen kann. Er macht
indessen geltend, diese Rügen seien vom Kassationsgericht in seinem Entscheid
vom 18. September 2006 bereits beurteilt und abgewiesen worden. Da dieses an
seine im Rückweisungsentscheid vertretene Auffassung gebunden sei und auf
bereits verworfene Rügen nicht mehr eintrete, könne er diese Rügen nunmehr
direkt gegen das Urteil des Obergerichts erheben.

1.3 Das Kassationsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2006 die
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers in drei Punkten gutgeheissen
(angefochtener Entscheid S. 8 lit. f). Es befand, erstens könne auf die Aussage
des Zeugen R.________ wegen deren Widersprüchlichkeit nicht willkürfrei zu
Lasten des Beschwerdeführers abgestellt werden, zweitens sei der Bericht des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich über die beim
Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung festgestellten Verletzungen nicht zu
dessen Lasten verwertbar, da Dr. L.________ nicht auf die Folgen eines
vorsätzlich falsch abgegebenen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen worden
sei, und drittens sei eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens
erforderlich. Die übrigen den Sachverhalt betreffenden Rügen behandelte das
Kassationsgericht mit der Begründung, dies erscheine im Hinblick auf die
Neubeurteilung durch die Vorinstanz angezeigt (Urteil des Kassationsgerichts S.
13 lit. cc). Es wies sie ab oder trat darauf wegen ungenügender Begründung
nicht ein.

1.4 Mit seinem Rückweisungsentscheid hat das Kassationsgericht in die
Beweislage eingegriffen, einzelne Beweise von einer Verwertung ausgeschlossen
und die Erhebung eines neuen Beweismittels angeordnet. Das Obergericht hatte
somit im angefochtenen Entscheid darüber zu befinden, ob das veränderte
Beweisfundament als tatsächliche Grundlage für die Verurteilung des
Beschwerdeführers ausreicht oder nicht. Da die einzelnen Beweismittel in einer
Wechselwirkung zueinander stehen, sich gegenseitig stützen oder entkräften und
dementsprechend gesamthaft zu würdigen sind, hängt die Bewertung eines
Beweismittels stets von der Beweislage insgesamt ab. Wird diese verändert, so
kann dies zu einer neuen, von der ursprünglichen Würdigung abweichenden
Beurteilung eines Beweismittels führen. Dies trifft umgekehrt auch auf Einwände
gegen die Beweiswürdigung zu, auch deren Beurteilung kann unter
Berücksichtigung der veränderten Beweislage anders ausfallen. Die Auffassung
des Beschwerdeführers, das Kassationsgericht habe seine Rügen gegen die
obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen bereits abschliessend geprüft, ist
damit unzutreffend. Dieses wäre verpflichtet gewesen, die vom Beschwerdeführer
bereits gegen das erste obergerichtliche Urteil erhobenen Sachverhaltsrügen im
Lichte der veränderten Beweislage erneut zu prüfen. Damit bleibt kein Raum, sie
dem Bundesgericht in einer Art Sprungbeschwerde unter Umgehung des
Kassationsgerichts direkt gegen den obergerichtlichen Entscheid vorzubringen.
Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts richtet.

1.5 Diese Rügen wären im Übrigen auch unbegründet. Die Beweislage dafür, dass
der Beschwerdeführer zielstrebig und mit einem Messer bewaffnet die Wohnung
seiner Ehefrau aufsuchte in der Absicht, einen allfälligen Nebenbuhler
umzubringen, und diese Absicht dann ohne zu zögern kaltblütig umsetzte, ist
erdrückend, es kann auf die sorgfältige Beweiswürdigung des Obergerichts
verwiesen werden.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Art. 112 und 113
StGB verletzt, da es seine Tat fälschlicherweise als Mord anstatt als Totschlag
eingestuft habe. Da das Kassationsgericht die Verletzung des materiellen
Strafrechts nicht prüft, ist der angefochtene Entscheid in dieser Beziehung
kantonal letztinstanzlich.

2.1 Nach Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer vorsätzlich einen
Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein
Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich
sind. Mord zeichnet sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung
fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den
skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der
ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen
Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die
Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände
der Tat vorzunehmen (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 127 IV 10 E. 1a
mit Hinweisen). Verneint der Richter das Element der besonderen
Skrupellosigkeit im konkreten Fall, so ist der Grundtatbestand der
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, oder, wenn der Täter
in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser
seelischer Belastung gehandelt hat, der privilegierte Tatbestand des Totschlags
(Art. 113 StGB).

2.2 Das Obergericht hat erwogen (angefochtener Entscheid S. 42 ff.), der
Beschwerdeführer habe aus Eifersucht gehandelt. Diese Gefühlsregung liege bis
zu einem gewissen Grad in der Natur des Menschen. Im Falle des
Beschwerdeführers sei indessen nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb ihn
der Gedanke, seine Ehefrau könnte sich mit einem anderen Mann einlassen, rasend
eifersüchtig gemacht habe. Die Ehe sei gescheitert gewesen, die Eheleute hätten
getrennt gelebt und der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit mit einer
anderen Frau eine intime Beziehung gehabt. Es sei auch nicht so, dass er seine
Ehefrau und +D.________ in einer besonders verfänglichen Situation angetroffen
habe und deswegen in einer plötzlichen Aufwallung von Eifersucht ausgerastet
sei. Er habe sich vielmehr bereits mit der Tatwaffe zur Wohnung seiner Frau
begeben und sich sofort auf +D.________ gestürzt, ohne sich darum zu kümmern,
ob dieser wirklich der Liebhaber seiner Frau oder vielleicht doch nur ein
Kollege war, der ihr beim Umzug geholfen hatte und zu einer Plauderei geblieben
war, und ohne diesem auch nur eine Sekunde Zeit zu lassen, sich zu erklären.
Von einem provozierenden Verhalten der Ehefrau könne angesichts der getrennten
Eheverhältnisse keine Rede sein. Die Eifersucht des Beschwerdeführers beruhe
denn offensichtlich auch weniger auf echter Liebe als auf einem simplen
Besitzdenken ("Das ist meine Frau, nicht fremde Frau"), habe er doch unverblümt
ausgesagt, diese tauge weder als Ehe- noch als Hausfrau etwas. Es möge zwar
zutreffen, dass sein Verhalten auf seine albanische Herkunft mit einer extrem
patriarchal geprägten Kultur zurückzuführen sei. Dies lasse die Tat indessen
nicht in einem milderen Licht erscheinen. Nach seiner eigenen Darstellung habe
er mit seiner Frau vor der Heirat über die in Albanien und der Schweiz
vorherrschenden Mentalitätsunterschiede gesprochen und daher gewusst, dass
hierzulande für den Umgang zwischen den Geschlechtern andere Regeln gelten als
in seiner Heimat, sei aber nicht gewillt gewesen, sich daran zu halten.
Ausserdem sei es gerade nicht so, dass er quasi bei der Heimkehr in die
gemeinsame eheliche Wohnung den Ehebrecher in flagranti ertappt hätte und dabei
in einen unausweichlichen Konflikt geriet, sondern er habe diese Konfrontation
in der Wohnung der getrennt lebenden Ehefrau gesucht, und zwar mit einem Messer
bewaffnet. Schliesslich sei es nach der von der Verteidigung ins Recht gelegten
Stellungnahme von Dr. med. et Dr. phil. P.________ auch nach der in der Heimat
des Beschwerdeführers geltenden Rechtsordnung nicht zulässig, seinen
Nebenbuhler oder Rivalen zu töten.
Der Beschwerdeführer habe mit dem direkten Vorsatz gehandelt, +D.________ zu
töten und dieses Vorhaben mit einer kaum zu übertreffenden Brutalität
ausgeführt. Er habe ihn mit zahllosen Messerstichen niedergemetzelt, habe ihm
ins Treppenhaus nachgesetzt, als er sich retten wollte, habe weiter auf den
bereits schwer Verletzten eingestochen und diesen am Schluss die Treppe
hinuntergestossen. Dann habe er umgehend seine Frau angegriffen. Einem Zeugen,
der ihn zur Rede stellte, habe er lakonisch geantwortet: "Weisch, ich bin en
Albaner, das mached mer so". Dabei habe er nach der Einschätzung mehrerer
Zeugen "ruhig und normal", "eigentlich sehr bestimmt und überhaupt nicht
verstört oder so" bzw. "irgendwie ruhig und gefasst" gewirkt.

Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Tat von langer Hand geplant gewesen
sei. Unmittelbarer Anlass zum Tatentschluss sei offensichtlich der Telefonanruf
eines unbekannt gebliebenen Kollegen gewesen, seine Ehefrau liege gerade mit
einem anderen Mann im Bett. Darauf habe er sich sogleich an den Tatort begeben
und sei sofort kaltblütig zur Tat geschritten. Die Tatausführung sei somit
nicht spontan, sondern auf Grund eines im Voraus gefassten Entschlusses
erfolgt. Ein Affektdelikt sei auf Grund des psychiatrischen Gutachtens
auszuschliessen. Der Beschwerdeführer habe zwar verschiedentlich ausgesagt, die
Tat zu bedauern. Er habe aber auch gesagt, dass er frei wäre, wenn er dasselbe
im Kosovo gemacht hätte, und das was ihm jetzt widerfahre, in keinem anderen
Land passieren könnte. Von tief gehender Einsicht und Reue könne angesichts
solcher Aussagen kaum die Rede sein.

Zusammenfassend kam das Obergericht zum Schluss (angefochtener Entscheid S.
45f. lit. ee), mit der äusserst brutalen Art der Tatbegehung, der auch verbal
offenbarten, kalten Geringschätzung menschlichen Lebens, dem Handeln mit
Vorbedacht und direktem Tötungsvorsatz sowie dem Fehlen eines auch nur halbwegs
einfühlbaren Tatmotivs liege eine ganze Reihe typischer Merkmale einer
skrupellosen, als besonders verwerflich einzustufenden Tötung vor.
Sachverhaltselemente, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, seien
nicht auszumachen, weshalb der Beschwerdeführer wegen Mordes im Sinne von Art.
112 StGB schuldig zu sprechen sei.

2.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen (Beschwerde S. 25 ff.), er liebe
seine Ehefrau nach wie vor. Die von ihr angestrebte richterliche Trennung habe
ihn, was sich auch aus dem psychiatrischen Gutachten ergebe, in einen Zustand
tiefer Verzweiflung und Ausweglosigkeit mit "affektiv hoch besetzter
Entgleisungsbereitschaft bei ungerechtfertigt empfundener Kränkung" versetzt.
Er habe sich damit in einem Affektzustand im Sinne einer normal-psychologischen
Einengung des Bewusstseins gemäss Art. 113 StGB befunden, als er telefonisch
über den gerade stattfindenden Ehebruch seiner Frau informiert worden sei. Er
habe sich damit in einer heftigen Gemütsbewegung befunden, als er in der
Wohnung seiner Ehefrau tatsächlich Anhaltspunkte für einen Ehebruch
festgestellt habe, sodass er ausserstande gewesen sei, den eruptiven
Gewaltausbruch zu hemmen. Dieser Gemütszustand sei entschuldbar gewesen, da er
erst drei Jahre in der Schweiz gelebt habe und den archaischen Rechts- und
Wertvorstellungen seiner Heimat stark verhaftet gewesen sei, die ihn moralisch
verpflichtet hätten, dem in flagranti ertappten Ehebrecher mit aggressiver
Gewaltanwendung zu begegnen. Seine nach der Tat gemachte Bemerkung, "das macht
man bei uns so", sei daher lediglich der Ausdruck dafür, dass er auf Grund der
Wertvorstellungen seiner ethnisch-kulturellen Zugehörigkeit zur Tat getrieben
worden sei.

2.4 Der Beschwerdeführer hat seine Tat in der Schweiz begangen, weshalb für
deren Beurteilung schweizerisches Recht und - jedenfalls in erster Linie - die
ihm zu Grunde liegenden Wertvorstellungen zur Anwendung gelangen. Danach
entscheidet sich, ob die von ihm zu verantwortende Tötung +D.________s den
Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung, den qualifizierten Mord- oder den
privilegierten Totschlagstabestand erfüllt, nicht nach den überkommenen Rechts-
und Wertvorstellungen seiner Heimat, auf die er sich beruft. Allfällige
Schwierigkeiten, sich davon zu lösen und sich in die im Gastland geltende
Ordnung einzufügen, sind gegebenenfalls beim Verschulden zu berücksichtigen.

Wie das Obergericht zu Recht ausführt, war die Ehe des Beschwerdeführers nach
verschiedenen erfolglos gebliebenen Rettungsversuchen im Tatzeitpunkt
gescheitert, insbesondere daran, dass seine Ehefrau gegen seinen Willen Kunst
studierte und deswegen oft, zum Teil auch abends, ausser Haus war, was ihn zu
Beschimpfungen und Tätlichkeiten veranlasste. Einer dieser Vorfälle vom 12./13.
Juli 2002 bildet Teil der Anklagevorwürfe und ist nicht mehr bestritten. Mit
der Unterzeichnung der am 16. September 2002 gerichtlich genehmigten
Trennungsvereinbarung vom 27. August 2002, mit welcher eine Trennung auf
unbestimmte Zeit verabredet und die eheliche Wohnung der Ehefrau zur alleinigen
Benutzung zugewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer dieses jedenfalls
vorläufige Scheitern der Ehe anerkannt und sich in der Folge auch
dementsprechend verhalten, indem er eine sexuelle Beziehung zu einer anderen
Frau aufnahm. Es entbehrt jeder moralischen Rechtfertigung und ist menschlich
nicht verständlich, sein eigenes Verhalten nach den hierzulande geltenden
Wertmassstäben auszurichten und sich eine nach erfolgter Ehetrennung
gesellschaftlich akzeptierte Fremdbeziehung zu erlauben, von seiner Ehefrau
indessen nach den Massstäben des albanischen Gewohnheitsrechts weiterhin
absolute eheliche Treue einzufordern und sich berechtigt bzw. verpflichtet zu
fühlen, deren Liebhaber ohne weiteres umzubringen. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer wohl tatsächlich noch teilweise den traditionellen
Rechtstraditonen seiner Heimat (bzw. dem, was er dafür hält) verhaftet ist und
nach der Trennung verzweifelt war, ändert daher nichts daran, dass er keinen
ethisch anerkennenswerten Grund hatte, den vermeintlichen Nebenbuhler
umzubringen. Das Obergericht hat sein Tatmotiv zu Recht als besonders
verwerflich eingestuft, seine Eifersucht ist weder menschlich nachfühlbar noch
gar entschuldbar. Ebenso zutreffend ist seine Einschätzung, dass der
Beschwerdeführer besonders skrupellos und kaltblütig vorging, sein Opfer ohne
Vorwarnung angriff, es regelrecht abschlachtete und auch dann nicht von ihm
abliess, als es flüchten wollte und kampfunfähig am Boden lag.

Das Obergericht hat daher keineswegs Bundesrecht verletzt, indem es die Tat
wegen des besonders verwerflichen Motivs und der brutalen, kaltblütigen
Ausführung als Mord qualifizierte.

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung des Obergerichts. Dieses
habe den Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nicht berücksichtigt, für die
Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch
gewichtet und dadurch das ihm zustehende Ermessen überschritten.

3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Schuldigen. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Abs. 2 dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es
liegt im Ermessen des kantonalen Richters, in welchem Umfang er die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche
Abteilung greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung
ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten
hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder
wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet
hat (zum bisherigen Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E.
4a).
Der früher in Art. 64 Abs. 7 StGB geregelte Strafmilderungsgrund der tätigen
Reue wurde unverändert in Art. 48 lit. d StGB überführt, wobei die Strafe bei
Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes neu obligatorisch gemildert werden muss.
Tätige Reue zeigt nach der Rechtsprechung, wer aus eigenem Entschluss besondere
Anstrengungen unternimmt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen, etwa indem
er das Zumutbare unternimmt, den entstandenen Schaden zu decken. Wer sich erst
unter dem Druck des drohenden Strafverfahrens zur Schadensbegleichung
herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern handelt aus taktischen
Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Aufrichtige Reue setzt ein
besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraus, mit
dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene
Unrecht auszugleichen (BGE 107 IV 98; Entscheid 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008
E. 3).

3.2 +D.________ und A.________ flüchteten nach dem Angriff in die
Nachbarwohnung der Familie F.________ bzw. wurden von dieser dort vor dem
Beschwerdeführer in Sicherheit gebracht. Nach den Angaben von Frau F.________
vom 25. März 2003 entstand dabei durch das austretende Blut an den Kleidern und
der Wohnung der Familie ein ungedeckt gebliebener Schaden von 5'000 Franken. Es
ist dem Beschwerdeführer zwar durchaus zugute zu halten, dass er einen Teil
dieses unbeteiligten Dritten entstandenen Schadens freiwillig übernahm.
Allerdings war er in diesem Zeitpunkt wegen des von ihm durch seine Tat
verursachten, seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigenden
Gesamtschadens bereits stark überschuldet, sodass er ohnehin nicht darauf
hoffen konnte, sein Restvermögen vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen.
Diese Geste ist daher vom Obergericht zu Recht nicht strafmildernd
berücksichtigt worden. In Bezug auf die Genugtuungsforderungen seiner Frau und
des Vaters des Getöteten fällt in Betracht, dass er diese erst im zweiten
obergerichtlichen Verfahren anerkannt hat, mithin in einem Zeitpunkt, als
bereits deutlich ersichtlich war, dass das Obergericht keinerlei Anlass hatte,
diese Forderungen anders zu beurteilen als in seinem ersten Urteil. Unter
diesen Umständen kann auch diese spät erfolgte Anerkennung der beiden
Genugtuungsforderungen nach der angeführten Rechtsprechung nicht als tätige
Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gelten.

3.3 Das psychiatrische Gutachten ist zum Schluss gekommen (angefochtener
Entscheid S. 53 ff.), dem Beschwerdeführer sei für die Tatzeit keine
psychiatrische Diagnose zu stellen. Er sei voll zurechnungsfähig gewesen und
ein Affektdelikt könne ausgeschlossen werden. Soweit die Tat aus einem
transkulturellen Kontext zu verstehen sei, liege kein pathologisches, sondern
ein aus der Herkunftskultur des Beschwerdeführers verstehbares
normal-psychologisches Verhalten vor. Das Obergericht geht bei der
Strafzumessung auf Grund dieses von ihm als überzeugend eingestuften Gutachtens
von einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Die
Schadenersatzzahlung an die Familie F.________ und die Anerkennung der
Genugtuungsforderungen wertete es leicht strafmindernd.

Das Verschulden des Beschwerdeführers beurteilt das Obergericht als schwer bis
sehr schwer, insbesondere wegen des brutalen Vorgehens, das es zu Recht als
"regelrechtes Abschlachten" des Opfers, beschreibt. Sein Verschulden wiege
daher "auch innerhalb der unter den Mordtatbestand zu subsumierenden Kategorie
gravierendster Tötungsdelikte" schwer. Eine besondere Skrupellosigkeit und
Gefühlskälte stellt für das Obergericht dar, dass der Beschwerdeführer nach der
Tötung +D.________s sofort auf seine Frau einstach. Seine Verbundenheit mit
seiner patriarchalischen Herkunftskultur vermag in den Augen des Obergerichts
seine Schuld kaum zu mindern, da er die unterschiedlichen Rechtsauffassungen
zwischen seinem Herkunfts- und dem Gastland gekannt und damit gewusst habe,
dass eine Tötung als private Sanktion für die Verletzung irgendwelcher Ehr- und
Moralbegriffe, die in dieser Form in der Schweiz nicht bestünden, hierzulande
als schweres Verbrechen gelte. Die Drohung und Nötigung zu Lasten seiner
Ehefrau sei zwar keineswegs zu bagatellisieren, falle aber neben dem
hauptsächlich zu beurteilenden Kapitalverbrechen kaum ins Gewicht. Eine leichte
Strafminderung hält das Obergericht dem Beschwerdeführer für seine durch die
Kriegswirren in seiner Heimat erlittene Traumatisierung - sein Vater und sein
Bruder sind verschollen - zugute. Nicht strafmindernd wertet das Obergericht
das Geständnis, da der Beschwerdeführer darin nur die kaum zu leugnende
Tatsache eingestanden habe, auf +D.________ eingestochen zu haben, im Übrigen
aber trotz erdrückender Beweislage stets behauptet habe, von diesem angegriffen
worden zu sein. Eine zusätzliche leichte Strafminderung ergibt sich für das
Obergericht aus der durch den kassationsgerichtlichen Rückweisungsentscheid
bewirkten Verfahrensverlängerung. Der wegen der Deliktsmehrheit möglichen
Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB misst es bloss marginale Bedeutung zu
und kommt unter Würdigung all dieser Umstände zum Schluss, eine Freiheitsstrafe
von 16 1/2 Jahren sei angemessen.

3.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des
Doppelverwertungsverbots vor, welches verbietet, Umstände, die zur Anwendung
des Mordtatbestands führen, innerhalb des durch diese Qualifikation erweiterten
Strafrahmens noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Zu Unrecht. Das
Obergericht war sich der Bedeutung des Doppelverwertungsverbots bewusst
(angefochtener Entscheid E. 2a S. 57) und hat zutreffend ausgeführt, dass der
Richter bei der Strafzumessung innerhalb des durch einen Qualifikationsgrund
erhöhten Strafrahmens zu berücksichtigen hat, in welchem Ausmass dieser
Qualifikationsgrund im konkreten Fall gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV
342 E. 2b; Urteil 6S.252/2004 vom 5. November 2004 E. 5.2). Es liegt auf der
Hand, dass die Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des weiten Strafrahmens
für Mord gerade auch vom Ausmass der besonderen Hemmungslosigkeit und
Brutalität des Vorgehens beziehungsweise der unter wertenden Gesichtspunkten
völlig fehlenden Einfühlbarkeit der Eifersucht abhängen, welche die Schwere des
Verschuldens wesentlich mitbestimmten.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe bei der Strafzumessung sein
Ermessen missbraucht. Zu Recht wirft er ihm allerdings nicht vor, den
gesetzlichen Strafrahmen überschritten oder oder unsachgemässe
Strafzumessungskriterien angewandt zu haben. Er bringt vielmehr bloss vor, es
habe einzelnen Strafminderungsgründen zu wenig Gewicht beigemessen.

Bei der Beurteilung der obergerichtlichen Strafzumessung ist zunächst
festzuhalten, dass diese im Ergebnis in dem für ein derart schweres Verbrechen
üblichen Rahmen liegt, weder auffällig tief noch auffällig hoch erscheint. Die
Frage kann daher nur sein, ob die Strafe bei einer angemessenen
Berücksichtigung der Strafminderungsgründe erheblich tiefer hätte ausfallen
müssen. Das ist nicht der Fall.

Das Obergericht hat die Herkunft des Beschwerdeführers bzw. dessen durch das
dortige Kriegsgeschehen mitgeprägte Jugend nur leicht strafmindernd
berücksichtigt, da er zwar durch den frühen Verlust des Vaters und des Bruders
traumatisiert, hingegen nicht selber unmittelbarer Zeuge der Kriegsgräuel
wurde. Eine weitere strafmindernde Berücksichtigung seiner Herkunft und der
Verbundenheit mit den dort vorherrschenden archaisch-patriarchalischen
Rechtsauffassungen sowie der migrationsbedingten Verunsicherung hat es
abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen,
dass in der Schweiz andere Sitten und Gebräuche herrschten und insbesondere die
Gewaltanwendung als private Sanktion für erlittene (oder vermeintliche)
Kränkungen streng verpönt sei. Damit hat das Obergericht in nachvollziehbarer
Weise begründet, weshalb es dem Beschwerdeführer die mit seiner Herkunft
zusammenhängenden persönlichen Umstände insgesamt nur leicht strafmindernd
zugute hielt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dadurch sein Ermessen
überschritten haben sollte. Dies gilt auch für die Einschätzung des
Obergerichts, das mehr als halbherzige Geständnis des Beschwerdeführers könne
nicht als Ausdruck seiner Einsicht in das Unrecht seiner Tat strafmindernd
gewertet werden. Die Kritik an der obergerichtlichen Strafzumessung erweist
sich als unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Er hat indessen
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches
gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde
nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Reto Zanotelli wird für das bundesgerichtliche Verfahren als
amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 3'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi