Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.155/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_155/2008/ bri

Urteil vom 30. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 6. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige, die im
Zusammenhang mit einer angeblich ungerechtfertigten Kündigung steht, nicht
eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs
abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die
Legitimationsvoraussetzungen für eine Beschwerde in Strafsachen ergeben sich
aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren
beteiligt, weshalb kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 BGG vorliegt. Die Frage einer allfälligen Körperverletzung haben
die kantonalen Richter verneint (angefochtener Entscheid S. 6 E. 6), und der
Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht dazu nicht. Folglich ist davon
auszugehen, dass er kein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des
Opferhilfegesetzes und deshalb auch nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Bleibt die
grundsätzlich auch für einen Geschädigten zulässige Rüge einer
Rechtsverweigerung. Aus dem angefochtenen Entscheid folgt indessen, dass der
Beschwerdeführer sich im kantonalen Verfahren zweimal, nämlich am 26. Oktober
2007 und am 21. Januar 2008, äussern konnte (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1
und S. 7 E. 2). Inwieweit unter diesen Umständen seine Verfahrensrechte
verletzt worden sein könnten, ergibt sich aus der teilweise nur schwer
verständlichen Beschwerde nicht. Insoweit genügt sie den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn