Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.152/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
6B_152/2008 /hum Urteil vom 5. März 2008 Strafrechtliche Abteilung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. X. ________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Januar 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigeerstatterin bzw. Geschädigte zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Dazu kommt, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG auch nicht ansatzweise begründet ist. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. März 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill