Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.150/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_150/2008 /bri

Urteil vom 30. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9.
Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2007 gegen verschiedene
Behördenmitglieder und Beamte (Lehrer, Schulleiter, Schulsekretär etc.)
Strafklage wegen "strafbarer Handlungen", insbesondere wegen Verletzung von
Art. 173 ff. StGB sowie Art. 303 ff. StGB ein. Die Beschwerde richtet sich
dagegen, dass im angefochtenen Entscheid die Eröffnung eines Strafverfahrens
abgelehnt wurde. Ein Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im
Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist jedoch zur Beschwerde in
Strafsachen nicht legitimiert (BGE 133 IV 288). Der Beschwerdeführer ist nicht
Privatstrafkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft, der der angefochtene
Entscheid zugestellt wurde, zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt gewesen
wäre. Und er ist nicht Opfer, weil er durch das Verhalten der Beamten und
Behördenmitglieder nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität unmittelbar im Sinne eines traumatischen Ereignisses beeinträchtigt
wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Er ist demnach zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert.

Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die
Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl.
BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensrechten geltend und beruft
sich namentlich auf die BV, die EMRK und die UNO-Charta. Dass und inwiefern er
aber im vorliegenden Strafverfahren eine formelle Rechtsverweigerung erlitten
haben sollte, legt er nicht dar. Damit genügt er den minimalen
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill