Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.149/2008
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6B_149/2008 /bri

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 23. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 2. August 2007 Strafanzeige gegen einen
Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich wegen falscher Anschuldigung,
Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt sowie
Verletzung des Amtsgeheimnisses. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 trat die
Anklagekammer mangels hinreichenden Anfangstatverdachts auf die Anzeige nicht
ein. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 23. Januar 2008 ab, soweit es darauf
eintrat, und es wurde demgemäss keine Strafuntersuchung eröffnet.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin führt mit Eingabe vom 29.
Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen und eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 52 StGB
i.V.m. Art. 22 StPO/ZH sowie eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV.

2.
Im Strafrecht können alle kantonalen Entscheide unter denselben
Legitimationsvoraussetzungen mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde
in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG angefochten werden. Da mit ihr auch die
Verletzung der Bundesverfassung (BV) im Sinne von Art. 113 BGG gerügt werden
kann, besteht im Strafrecht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde folglich
kein Raum.

3.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist für die Legitimation zur Beschwerde in
Strafsachen unter anderem erforderlich, dass die beschwerdeführende Person
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist
bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger Strafantragsteller oder Opfer
im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1 OHG) sind, zu verneinen (BGE
133 IV 228). Die Beschwerdeführerin ist nicht Privatstrafklägerin, weil die
Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Ebenso wenig ist
sie Strafantragsstellerin im Sinne des Gesetzes, weil es nicht um das
Strafantragsrecht als solches geht. Sie ist auch nicht Opfer. Denn soweit es
um Delikte geht, die sich nicht gegen das Leben und die körperliche
Integrität richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen Person nur
zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen
Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses) beeinträchtigt worden
ist (BGE 120 Ia 157 E. 2d). Eine solche Beeinträchtigung wird von der
Beschwerdeführerin mit keinem Wort geltend gemacht und ist im Übrigen auch
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde folglich nicht
legitimiert, zumal sie auch keine Verfahrensrechte als verletzt rügt, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde (vgl. BGE 128 I
218 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill