Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.147/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_147/2008,
6B_154/2008,
6B_164/2008 /hum

Urteil vom 17. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B_147/2008
Nichteintreten auf eine Strafanzeige,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 22. Januar 2008.
6B_154/2008
Nichteintreten auf eine Strafanzeige,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 22. Januar 2008.

6B_164/2008
Nichteintreten auf eine Strafanzeige,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 22. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegenden drei Beschwerden erweisen sich als rechtsmissbräuchlich und
querulatorisch (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Sie
unterscheiden sich nach ihrer Art in nichts von denjenigen vom 10. Februar 2007
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2007 vom 7. März 2007), vom 23.
November 2007 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2007 vom 18. Dezember
2007) und vom 10. Februar 2008 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1F_5/2008
vom 22. Februar 2008). Der Beschwerdeführer ist vollumfänglich, auch was das
Ausstandsbegehren betrifft, auf die Erwägungen dieser Urteile, insbesondere
aber auf jenes vom 7. März 2007, zu verweisen.

2.
Auf die vorliegenden Beschwerden und sämtliche damit verbundenen Gesuche ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abzuweisen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden 6B_147/2008, 6B_154/2008 sowie 6B_164/2008 und sämtliche
damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill