Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.145/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_145/2008/bri

Urteil vom 18. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo; Gehilfenschaft zur Veruntreuung
etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 15. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, sich 1,56 Mio. Franken, die ihm zur Beschaffung
eines Grosskredits bei der A.________ Bank AG ausgehändigt worden seien,
angeeignet zu haben, indem er 1 Mio. Franken bei einem Dritten "versteckt" und
den Rest Y.________ übergeben habe. Mit diesem habe er zuvor vereinbart, in
Vaduz/FL einen Raubüberfall vorzutäuschen. Der Plan sei am 25. Januar 2002 in
die Tat umgesetzt worden. Y.________ wird ausserdem vorgeworfen, zum Nachteil
von D.________ einen Vermögensschaden von Fr. 58'000.-- verursacht zu haben,
indem er diesen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht darüber
informiert habe, dass das Deckungskapital wegen Handelsverlusten unter 70 %
gefallen war.

B.
Das Obergericht des Kantons Zug wies am 15. Januar 2008 die Berufung von
Y.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2006 ab. Es sprach ihn vom
Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und der Geldwäscherei frei. Es sprach
ihn schuldig der Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 25 aStGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung
gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe
bedrohten Handlung gemäss § 298 StGB/FL. Es bestrafte ihn mit 21 Monaten
Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 55 Tagen Untersuchungshaft) und gewährte
den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren.

C.
Y.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche
Urteil aufzuheben, die Sache zur Freisprechung von den Vorwürfen der
Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie der Vortäuschung einer mit Strafe
bedrohten Handlung und zur Neufestsetzung der Strafe im nicht angefochtenen
Schuldpunkt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Fall D.________)
sowie zur Neufestsetzung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

D.
Im Parallelverfahren weist das Bundesgericht mit Urteil gleichen Datums eine
Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintritt (Urteil 6B_136/2008).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge muss präzise vorgebracht und begründet werden
(BGE 133 III 439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Dieses Rügeprinzip verlangt, dass
in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Die
blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die
Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1; 123 IV 42 E. 3a).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133
II 249 E. 1.2.2). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 133 II 249 E.
1.4.2), d.h. der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift klar und
deutlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit den beiden angefochtenen
Schuldsprüchen den in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Grundsatz in dubio pro reo in seinen beiden Aspekten als Beweislastregel und
Beweiswürdigungsregel verletzt.

2.1 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der
Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und dass nicht
dieser seine Unschuld beweisen muss. Dies prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der
Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Das prüft das Bundesgericht auf Willkür, d.h.
es greift nur ein, wenn die Vorinstanz den Angeklagten verurteilte, obwohl bei
objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden
(BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31).

2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus den Akten ergebe sich
lediglich, dass X.________ das Geld erhalten habe. Es handle sich um kriminelle
Machenschaften des X.________ und seiner Komplizen. Er habe davon nichts
gewusst. X.________ habe ihn lediglich gebeten, ihn nach Vaduz zu begleiten,
und ihm dafür eine Belohnung von Fr. 3'000.-- versprochen. Er habe weder diesen
Lohn noch den Betrag von Fr. 560'000.-- erhalten. Es gebe dafür keine Beweise.
Er habe die Strafuntersuchung bei der Erstinstanz und der Vorinstanz
kritisiert. Diese sei auf seine Vorwürfe, "wonach die erste Instanz die Lücken
bewusst in Kauf genommen habe, die Beweismittel vereitelt und vernichtet worden
seien, Sachverhaltsermittlungen und Beweisanträge der Verteidigung in der
Untersuchung sabotiert worden seien und dem Staatsanwalt überdies Begünstigung
im strafrechtlichen Sinne vorzuwerfen sei (mit Bezug auf den ursprünglichen
Grundsachverhalt), ungeprüft und unbeachtet gelassen. Damit allein [sei] der
Vorinstanz schon willkürliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen"
(Beschwerde S. 15 f.).

Solche pauschalen und unsubstantiierten Vorwürfe genügen den
Begründungsanforderungen nicht (oben E. 1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit
den Fragen der nachträglichen Aktenergänzung (erstinstanzliches Urteil S. 11),
des Beweisantragsrechts oder der nicht erfüllten vorinstanzlichen
Begründungsanforderungen (angefochtenes Urteil S. 6) nicht auseinander. Er
bezeichnet keine einschlägigen Verfahrensnormen, die verletzt sein sollten, und
legt in der Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern ihm die Verfahrensfehler die
"direkte Beweislast" zugeschoben hätten oder sich der "Vorwurf an die
Verteidigung, keine Beweisanträge gestellt zu haben, als besonders haltlos und
perfide erweist" (Beschwerde S. 11, 15). Massgeblich ist zunächst das kantonale
Prozessrecht. Die Erstinstanz stellte fest, im Rahmen des Hauptverfahrens
würden - mit Ausnahme des Akteneditionsantrags, dem bekanntlich stattgegeben
worden sei -, keine Beweisanträge gestellt, sie weist weiter auf das
Verfahrensrecht und das Prinzip der Unmittelbarkeit hin (erstinstanzliches
Urteil S. 8, 11) und setzt sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinander. Auf
die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

2.3 Zur Begründung einer Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo unter dem
Aspekt der Beweislastregel (oben E. 2.1) bringt der Beschwerdeführer vor
(Beschwerde S. 16 - 27), er habe im kantonalen Verfahren geltend gemacht, den
fingierten Raubüberfall habe es gar nicht gegeben. Es sei von Bedeutung,
aufgrund welcher Umstände die Polizei in Lichtenstein auf den "Fall" aufmerksam
geworden sei. Indem die Vorinstanz ausführe, darauf komme es nicht an, weise
sie ihm den Entlastungsbeweis zu. Eine Fesselung mit den Kabelbindern sei gar
nicht möglich gewesen. An diesen seien keine DNA-Spuren festgestellt worden. An
der Strumpfmaske seien keine chemischen Spuren von einem Pfefferspray gefunden
worden. Indem die Vorinstanz annehme, der Umstand, dass bei X.________ keine
entsprechenden Symptome festgestellt worden seien, lasse nicht darauf
schliessen, dass kein Pfefferspray eingesetzt worden sei, schiebe sie ihm
wiederum die Beweislast dafür zu, dass tatsächlich kein Pfefferspray eingesetzt
worden sei. Dass von ihm (dem Beschwerdeführer) DNA-Spuren auf der Strumpfmaske
seien, sei nachvollziehbar, da er sich in das Auto gesetzt habe und es
X.________ ohne weiteres möglich gewesen sei, mit der Strumpfmaske den Türgriff
des Fahrzeugs abzuwischen, auf dem sich seine DNA-Spuren befunden hätten. Dass
die Vorinstanz dies als "äusserst gesucht und konstruiert" verworfen habe, sei
unerfindlich. Wiederum weise die Vorinstanz ihm die Beweislast zu, dass die
DNA-Spuren bei anderer Gelegenheit als der von ihm geltend gemachten auf die
Strumpfmaske gelangt seien. Wenn die Vorinstanz ferner argumentiere, die Frage
des Pfeffersprays sage nichts über seine Beteiligung am fingierten Raub aus,
bedeute dies, dass er nach ihrer Auffassung hätte nachweisen müssen, dass der
fingierte Raub nie stattgefunden habe. Ohne Fesselung des vermeintlichen
Raubopfers sei der von X.________ behauptete Überfall gar nicht denkbar. Er
habe aber nachgewiesen, dass alle bei den Akten liegenden Kabelbinder nie zur
Fesselung verwendet worden seien. An den untersuchten Kabelbindern seien auch
keine verwertbaren DNA-Spuren nachweisbar gewesen. Seine Verurteilung entfalle
bei Berücksichtigung des widerlegten Fesselungselements zwingend. Die
Vorinstanz stütze den Schuldspruch auf haltlose Mutmassungen und Ausreden.

Offenkundig hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder die Beweislast
überbunden noch angenommen, er müsse seine Unschuld beweisen (vgl.
angefochtenes Urteil S. 9 f.). Diese Vorbringen erweisen sich als
appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten.

2.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung des Grundsatzes in dubio
pro reo als Beweiswürdigungsregel (oben E. 2.1).
2.4.1 Die Vorinstanz führt aus, X.________ belaste sich mit seinen Aussagen
über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers selber schwer. Der
Wahrheitsgehalt dieser Aussagen werde verstärkt durch die Tatsache, dass ohne
seine Mithilfe die versteckte 1 Mio. Franken vermutlich nicht aufzuspüren
gewesen wäre. Dass er sich in Details widersprüchlich geäussert habe, vermöge
seine Aussage im Kerngehalt und damit hinsichtlich der Tatbeteiligung des
Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. Ein weiteres Indiz bilde die Tatsache,
dass auf der Strumpfmaske (neben jenen von X.________) auch DNA-Spuren des
Beschwerdeführers gefunden worden seien. Dieser habe zunächst bestritten, am
25. Jan. 2002 überhaupt in Lichtenstein gewesen zu sein, später aber zugegeben,
am fraglichen Tag mit X.________ in Vaduz gewesen zu sein. Für seine
Tatbeteiligung spreche zudem, dass er die Anlage eines Betrages von Fr.
500'000.-- angekündigt habe, welche er in Lichtenstein in bar erhalten werde,
ohne dass er später eine plausible Erklärung für die Herkunft des Geldes hätte
abgeben können. Aufgrund dieser Indizien und insbesondere der Aussagen von
X.________ sei die Beteiligung des Beschwerdeführers am fingierten Raub
erstellt (angefochtenes Urteil S. 10 f.).

Entgegen dem Beschwerdeführer sind diese Indizien und die Aussagen von
X.________ keineswegs beweisuntauglich (Beschwerde S. 29). Aussagen eines
Mitbeteiligten sind anerkanntermassen zulässige und taugliche Beweismittel. Die
erwähnten Indizien sprechen zudem für den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen.
Aufgrund dieser Beweiswürdigung eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers
anzunehmen, erscheint nicht als willkürlich, d.h. schlechterdings unhaltbar.
Von einer blossen beweislosen Annahme (Beschwerde S. 32) kann nicht die Rede
sein .
2.4.2 Die Vorinstanz stellt für ihren Schuldspruch nicht darauf ab, ob
X.________ beim fingierten Raubüberfall die Strumpfmaske tatsächlich getragen
hat, ob er tatsächlich mit den gefundenen Kabelbindern gefesselt worden ist und
ob (und wie) tatsächlich ein Pfefferspray eingesetzt worden ist. Die
Erstinstanz hat sich mit diesen Fragen eingehend befasst. Es ist nicht zu
übersehen, dass es sich um einen fingierten Raubüberfall gehandelt hat und dass
es bei diesen aufgeworfenen Fragen um solche der Inszenierung geht. Angesichts
dieses Hintergrunds kommt aber der Tatsache, dass sich DNA-Spuren des
Beschwerdeführers auf der Strumpfmaske befanden, doch erhebliche Bedeutung zu.
Wenn die Vorinstanz feststellt, dass "sowieso alles arrangiert" war
(angefochtenes Urteil S. 10), setzt sie diese Feststellung entgegen der
Beschwerde (S. 30) nicht ohne jeglichen Beweis voraus, sondern schliesst dies
willkürfrei aus den Aussagen und den Indizien (oben E. 2.4.1).
2.4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, das "Überfallszenario" mit der Fesselung
beruhe auf falschen Behauptungen von X.________ gegenüber der Polizei. Er habe
damit nichts zu tun (Beschwerde S. 31 f.). X.________ bestätigte indessen seine
Aussagen vor der Vorinstanz (Protokoll der Berufungsverhandlung, act. 10/1, S.
4 und 7: "Ich habe keine Veranlassung [den Beschwerdeführer] grundlos in etwas
hineinzuziehen. Er plante die Tat, und gemeinsam führten wir sie aus."; "Ich
habe von Anfang an nichts beschönigt, war kooperativ und habe immer die
Wahrheit gesagt."). Es ist ferner festzuhalten, dass bei X.________ am rechten
und linken Handgelenk Fesselungsspuren erkennbar waren (erstinstanzliches
Urteil S. 15, 20).

Der Beschwerdeführer macht für eine Falschbelastung geltend, er solle als Alibi
für den längst nicht mehr vorhandenen Restbetrag von Fr. 560'000.-- missbraucht
werden. Das und nichts anderes sei die Grundlage des ganzen gegen ihn
gerichteten Strafverfahrens. Es werde ihm das "schwarze Loch", nämlich die
fehlenden Fr. 560'000.--, in die Schuhe geschoben (Beschwerde S. 34). Er wirft
X.________ eine notorische Lügenhaftigkeit vor und verweist darauf, dass er
dies vor den Vorinstanzen geltend gemacht habe. Darauf ist wegen fehlender
Begründung nicht einzutreten (oben E. 1).

Er bringt weiter vor, X.________ sei in dubiose Vorgänge und, wie er an der
Berufungsverhandlung zugegeben habe, erneut in zwei Strafverfahren verwickelt.
Die noch offenen Strafverfahren (vgl. Protokoll a.a.O., S. 1 f.) können
indessen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen veranschlagt
werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch der
Beschwerdeführer drei einschlägige Vorstrafen aufweist (u.a. qualifizierter
Raub, Betrug, Irreführung der Rechtspflege usw.), wobei sich die letzte Strafe
von 1987 auf achteinhalb Jahre Zuchthaus belief (erstinstanzliches Urteil S. 54
f.).

Er macht geltend, ausserdem habe er auf Untersuchungslücken hinsichtlich des
Geldflusses hingewiesen. Der vorliegend interessierende Geldfluss ist jener
zwischen X.________ und dem Beschwerdeführer. Dieser konnte kaum anderweitig
abgeklärt werden.

Ferner rügt er, es sei in grober Weise willkürlich anzunehmen, die Mitwirkung
bei der Widerbeschaffung der 1 Mio. Franken spreche für den Wahrheitsgehalt der
Aussagen. Die Annahme ist nicht willkürlich. Mit der Mitwirkung wird der
Kooperationswille gerade manifestiert.

Schliesslich erscheint auch die Bargeldübergabe auf dem Parkplatz vor der
C.________ Bank entgegen der Beschwerde (S. 35) nicht als völlig unglaubwürdig.
Denn X.________ hatte das Geld in den Safe dieser Bank verbracht, es später
dort abgeholt und nach seinen Angaben dem Beschwerdeführer auf diesem Parkplatz
Fr. 560'000.-- übergeben (erstinstanzliches Urteil S. 22, 32). Diese stimmigen
Aussagen erscheinen glaubhaft und sprechen in keiner Weise gegen eine
Geldübergabe. X.________ hatte sich zwar in Details widersprüchlich geäussert,
wie die Vorinstanz anerkennt (oben E. 2.4.1), aber im Kerngehalt die
Geschehnisse zwischen dem 23. und 25. Januar 2002 immer gleich geschildert (so
bereits das erstinstanzliche Urteil S. 18). Die geltend gemachten Einwände
vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der
Glaubwürdigkeit von X.________ in dieser Sache zu wecken. Eine Verletzung des
Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel ist ebenfalls zu
verneinen.

3.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme einer Mittäterschaft ein, eine
Fesselung habe mit Sicherheit nie stattgefunden, es sei kein Pfefferspray
eingesetzt worden, und X.________ habe nie eine Strumpfmaske getragen. Er
selber habe weder die Polizei noch eine andere Behörde wegen eines angeblichen
Raubüberfalls alarmiert. Die Vorinstanz habe ihn ohne Prüfung allfälliger ihm
zuzuordnender Tatbeiträge schuldig gesprochen. Damit habe sie § 298 StGB/FL in
Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 [a]StGB sowie Art. 1 StGB verletzt. Art. 1 StGB
bedeute nämlich auch, dass niemand ohne konkrete Tathandlung einem gesetzlichen
Straftatbestand unterstellt und bestraft werden dürfe (Beschwerde S. 36 ff.).

Nach den obigen Ausführungen geht die Vorinstanz willkürfrei von einer
Beteiligung des Beschwerdeführers am fingierten Raub und damit an der
Verdeckungshandlung für die gemeinsam geplante und durchgeführte Veruntreuung
aus, wobei dem Beschwerdeführer die Veruntreuung nur im Umfang des ihm von
X.________ übergebenen Deliktsbetrags von Fr. 560'000.-- zugerechnet wird
(angefochtenes Urteil S. 12). Wegen des Sonderdeliktscharakters von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB wurde der Beschwerdeführer als Extraneus lediglich der
Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gesprochen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6S.55/2006 vom 23. April 2006, E. 4).

Nach dem Beweisergebnis planten sie gemeinsam einen raffinierten Coup, mit
welchem die Veruntreuung dieser Fr. 560'000.-- hätte vertuscht werden sollen.
Dabei war der Beschwerdeführer die treibende Kraft, die den Raubüberfall plante
und in die Tat umsetzte (erstinstanzliches Urteil S. 40, 55).

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt
(ausführlich BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Annahme einer Mittäterschaft liegt
vorliegend auf der Hand und damit auch der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft
zur Veruntreuung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (aber
nachfolgend E. 4), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht weiter in Frage
gestellt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der
Erstinstanz der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäss § 298
StGB/FL schuldig, weil dieses Gesetz mit der Strafandrohung Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (angefochtenes Urteil
S. 7) milder ist als der entsprechende Tatbestand der Irreführung der
Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB.

Es ist anzumerken, dass nach dem vor der Erstinstanz massgeblichen früheren
Recht das für den Täter mildere Gesetz des (ausländischen) Begehungsortes
anzuwenden war (Art. 6 Ziff. 1 aStGB), während für die Vorinstanz gemäss Art. 6
Abs. 2 StGB das mildere ausländische Recht nur noch bei der Sanktion zu
berücksichtigen gewesen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [...] vom 21. Sept. 1998, BBl 1999 1979 S. 1997). Die
Vorinstanz berücksichtigt somit zwar zutreffend die mildere lichtensteinische
Sanktion. Sie hätte aber wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig sprechen
sollen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil
6B_422/2007 vom 22. Jan. 2008, E. 5.4.2) ist auf diese Frage nicht weiter
einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Damit
trägt er die Kosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Angesichts seiner finanziellen Lage sind die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten
herabzusetzen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw