Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.143/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_143/2008/bri

Urteil vom 17. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gino Keller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl usw.; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. August 2006
wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 11 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde teilweise als
Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl des Bezirksamtes Laufenburg
ausgesprochen. Im Zeitraum zwischen dem 30. März 2005 und dem 31. Januar 2006
verübte X.________ gemeinsam mit anderen Personen Einbruchdiebstähle, brach
Staubsaugerautomaten auf und stahl Wertsachen aus Automobilen. Zweimal handelte
er mit Marihuana in geringen Mengen und beteiligte sich einige Male an der
missbräuchlichen Verwendung zuvor gestohlener Kreditkarten. Das Bezirksgericht
Laufenburg sprach ihn am 21. Juni 2007 des gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie
des unbefugten Verkaufs von Betäubungsmitteln schuldig. Als Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren und 7 Monaten verurteilt.

B.
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ die Berufung. Das Obergericht des
Kantons Aargau, Strafgericht 1. Kammer, reduzierte in teilweiser Gutheissung
der Berufung mit Urteil vom 24. Januar 2008 die Zusatzstrafe auf eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und er sei wegen bandenmässigen
Diebstahls und unbefugten Verkaufs von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen.
Er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und generell vom Vorwurf der
anderen Delikte freizusprechen. Als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 4. August 2006 sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
maximal 12 Monaten, eventualiter zu einer Geldstrafe, zu verurteilen. Eventuell
sei er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren als
Gesamtstrafe zu verurteilen, wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen seien.
Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(Art. 97 Abs. 1 BGG) als auch die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
BGG) im Zusammenhang mit der Strafzumessung.
1.1
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine
Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung als Beweislast- und
Beweiswürdigungsregel geltend. Die Vorinstanz sei der Meinung, er und seine
Mitbeschuldigten seien für sämtliche ihnen vorgeworfenen Automobilaufbrüche
verantwortlich. Sie stütze sich dabei auf seine Aussage, wonach er selber
nichts gesehen habe und vermute, die anderen könnten Scheiben eingeschlagen
haben. Laut seiner Aussage könne er sich jedoch, von einer Ausnahme abgesehen,
nicht an solche eingeschlagenen Scheiben erinnern. Auch habe es in der
damaligen Zeit in derselben Gegend andere Tätergruppen gegeben, die Automobile
aufbrachen. Es verstosse gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, eine
beliebige Gruppe für die Delikte zu bestrafen. Zwar sei er unbestrittenermassen
an Diebstählen an Automobilien beteiligt gewesen, bei der Strafzumessung sei
jedoch die Höhe des Diebesgutes von entscheidender Bedeutung. Willkürlich sei
auch die Ausführung der Vorinstanz, die Deliktsumme sei in dem Umfang bewiesen,
wie die Zivilkläger und Geschädigten diese der Polizei genannt hätten. Die
erste Instanz habe richtigerweise erkannt, dass es nicht realistisch sei, dass
über Nacht so viele teure Elektronik in Fahrzeugen gelagert werde. Es gebe
weder ein Indiz dafür, dass solche Gegenstände gestohlen wurden, noch seien
diese auf dem Schwarzmarkt aufgetaucht. Die Vorinstanz verstosse deshalb gegen
die Beweislastregel von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 8 ZGB. Weil sie beim
Strafmass von einer hohen Deliktsumme ausgehe, sei ihr Entscheid auch im
Ergebnis willkürlich. Für die Autoaufbrüche, bei denen er nicht dabei gewesen
sei, qualifiziere ihn die Vorinstanz als Mittäter. Ein Mittäter sei aber nur
verantwortlich für die Handlungen der übrigen Mittäter, wenn diese von einem
gemeinsamen Willen getragen würden. Auch in dieser Hinsicht verstosse die
Vorinstanz gegen die Beweislastregel und verletze neben der unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung die Bestimmung über den Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Zudem vermische sie den Begriff der Mittäterschaft mit dem Begriff der
Bandenmässigkeit, was zu einer verbotenen Doppelverwertung führe. Für die
Qualifizierung als Gewerbsmässigkeit berechne sie den Wert der unbewiesenen
teuren Gegenstände. Die Vorinstanz habe nicht bewiesen, dass er mit den
Erträgen sein Leben bestreiten könne, was wiederum eine Verletzung der
Beweislastregel darstelle.

1.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge stimmen im
Wesentlichen mit jenen für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen
nach Art. 105 Abs. 2 BGG überein. Demzufolge genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f., mit Hinweis).
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als
Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist,
die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld
beweisen muss. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Als
Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht
von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Das prüft das Bundesgericht auf Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn die
Vorinstanz den Angeklagten verurteilte, obwohl bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a
S. 40 f., mit Hinweisen).

1.3 Die Vorinstanz führt zur Beweiswürdigung aus, die zu beurteilenden
Vermögensdelikte seien nicht von Dritten beobachtet worden, weshalb in erster
Linie auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten abzustellen
sei (angefochtenes Urteil E. 2.2. S. 31). In den vom Beschwerdeführer nicht
bestrittenen Fällen werde seine Mittäterschaft nicht in Frage gestellt. Wer in
welchem Einzeldelikt genau welche Tathandlung ausübte, habe die Untersuchung
nur teilweise ergeben. Es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in der
Regel mit drei Tatbeteiligten zusammen auf Diebestour gegangen sei, um
Staubsaugerautomaten bei Tankstellen aufzubrechen und den Bargeldinhalt zu
stehlen sowie andere Einbruchdiebstähle zu begehen. Des weiteren hätten die
Täter Wertgegenstände aus Fahrzeugen entwendet, wobei sie bei den
verschlossenen Fahrzeugen die Scheiben eingeschlagen hätten. Wer dabei welche
Tathandlung im Einzelnen begangen habe, sei für die Qualifikation als
Mittäterschaft nicht von Belang, da die in der Regel zu viert auftretenden
Täter die Taten offensichtlich gemeinsam geplant und ausgeführt hätten. Der
Beschwerdeführer sei unabhängig von seinem konkreten Tatbeitrag als Mittäter zu
verurteilen (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 33 f.). Nachfolgend an diese
allgemeinen Ausführungen begründet die Vorinstanz bei den vom Beschwerdeführer
bestrittenen Delikten im Einzelnen, wieso an seiner Mittäterschaft keine
Zweifel bestehen. In den meisten Fällen stützt sie sich dabei auf sein
Geständnis, bei den Delikten mitgewirkt zu haben. Bei seinen Aussagen, wonach
keine Scheiben eingeschlagen worden seien, führt sie aus, weshalb die jeweilige
Aussage als Schutzbehauptung zu werten ist. Die Vorinstanz erachtet als sehr
unwahrscheinlich, dass in derselben Nacht verschiedene Tätergruppen am gleichen
Ort die Delikte verübt haben könnten. Es müsste sich um 30 Delikte handeln, da
der Beschwerdeführer angeblich nur ein Mal eine Autoscheibe eingeschlagen habe
(angefochtenes Urteil E. 4.2. S. 34 ff.).

1.4 Die Feststellungen der Vorinstanz sind keineswegs offensichtlich unhaltbar.
Sie konnte, ohne in Willkür zu verfallen, den Sachverhalt und die Deliktsumme
als erstellt ansehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich zudem in weiten
Teilen darauf, dem Beweisergebnis der Vorinstanz lediglich seine eigene,
abweichende Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Mit einer solchen
appellatorischen Kritik kann die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung bzw.
Sachverhaltsfeststellung von vornherein nicht begründet werden. Ausgehend vom
Beweisschluss der Vorinstanz bestehen auch keine offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer als Mittäter die Diebstähle gemeinsam mit den anderen geplant
und ausgeführt hat. Die Vorinstanz hat mit der Bejahung des Vorsatzes die
betreffende Bestimmung (Art. 12 Abs. 2 StGB) nicht verletzt. Da die Deliktsumme
erstellt ist, liegt hinsichtlich dieser keine Verletzung der Beweislastregel
vor. Die Vorinstanz hat ausgehend von der Deliktsumme den monatlichen
Deliktserlös für den Beschwerdeführer berechnet (angefochtenes Urteil E. 4.3 S.
41 f.). Entgegen seinem Einwand hat sie durch die Bejahung der
Gewerbsmässigkeit die Beweislastregel nicht verletzt. Die Rügen des
Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist. Die Rüge der Verletzung des Doppelverwertungsverbots betrifft
die Strafzumessung.

2.
2.1 Hinsichtlich der Strafzumessung macht der Beschwerdeführer geltend,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das neue Recht das mildere. Ihr
Argument, wegen seiner finanziellen Lage sei auch nach altem Recht keine
Verbindungsbusse (Art. 50 Abs. 2 aStGB) zu sprechen, widerspreche der Praxis
und der Rechtslage. Eine geringe Busse habe obligatorisch immer gesprochen
werden müssen.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ist im Gesetz wahlweise
Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, kann der Richter gemäss Art. 50 Abs. 2
aStGB die beiden Strafen verbinden. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers
handelt es sich dabei um eine Kann-Bestimmung, so dass die Vorinstanz auf die
Ausfällung einer Busse verzichten durfte. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, ist deshalb im vorliegenden Fall bei einer Freiheitsstrafe von mehr
als drei Jahren als Gesamtstrafe das neue Recht nicht milder (vgl.
angefochtenes Urteil S. 32).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz vermische den Begriff der
Mittäterschaft mit demjenigen der Bandenmässigkeit, was zu einer verbotenen
Doppelverwertung führe (vgl. E. 1.1 hiervor). Das Doppelverwertungsverbot
besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen
Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal
als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen (BGE
120 IV 67 E. 2b S. 72, mit Hinweis). Die Begehung einer Tat in Mittäterschaft
führt nicht zur Anwendung eines höheren Strafrahmens, weshalb im vorliegenden
Fall das Doppelverwertungsverbot nicht betroffen ist.

2.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gewichte die Strafe im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung falsch. Er sei immer voll
geständig gewesen und habe die meisten Delikte vor seinem 20. Altersjahr
begangen. Nach der Verhaftung in Basel habe er seine deliktische Tätigkeit
freiwillig aufgegeben und ein neues Leben begonnen. Bezüglich der Deliktsumme
und der konkreten Delikte bestehe teilweise ein beweisloser Zustand. Aus all
diesen Gründen sei die Strafe zu reduzieren.
2.3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
des Schuldigen (Art. 63 aStGB). Der Umfang der Berücksichtigung verschiedener
Strafzumessungsfaktoren liegt im Ermessen der kantonalen Behörde. Das
Bundesgericht kann in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Vorinstanz
den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat sowie wenn sie
massgebende Kriterien ausser Acht gelassen, nicht oder falsch gewichtet hat.
Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe
vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung
nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f., mit Hinweisen).
2.3.2 Die Vorinstanz gewichtet die hohe Deliktsumme, welche erstellt ist (vgl.
E. 1.3 hiervor), als straferhöhend. Das Alter des Beschwerdeführers
berücksichtigt sie nur leicht strafmindernd, weil ihm die Folgen seiner Taten
aufgrund seiner Vorstrafe hätten bewusst sein müssen. Weiter gewichtet sie
strafmindernd, dass der Beschwerdeführer seine Berufsbildung fortsetzt. Dass er
einen Teil der verursachten Schäden und Diebstähle bestreite, relativiere seine
Geständnis- und Kooperationsbereitschaft, weshalb sich diese nur leicht
strafmindernd auswirke (angefochtenes Urteil S. 47 ff.).
2.3.3 Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen zur Zumessung der
Freiheitsstrafe mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten
auseinandergesetzt und sämtliche vom Beschwerdeführer erwähnten
Strafminderungsgründe gewürdigt. Dass sie dabei massgebende Kriterien ausser
Acht gelassen, nicht oder falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die
Strafzumessung liegt vielmehr im Rahmen ihres Ermessens.

2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Bestimmung über
die retrospektive Konkurrenz (Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Das Strafgericht
Basel-Stadt habe bereits um das Strafverfahren im Kanton Aargau gewusst und ihm
trotzdem eine bedingte Strafe zugesprochen. Demgegenüber habe die Vorinstanz
eine Gesamtstrafe von leicht mehr als drei Jahren festgelegt und ihm eine
schlechte Prognose gestellt für den Fall, dass doch eine Strafe von unter drei
Jahren möglich gewesen wäre. Dies widerspreche dem Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt und sei willkürlich, weil auch im Ergebnis stossend. Weil die
Vorinstanz die Strafzumessung nach unrichtigen Kriterien vorgenommen habe, sei
gemeinsam mit der guten Prognose davon auszugehen, dass zumindest eine
teilbedingte Strafe möglich sei. Alternativ sei sogar eine Strafe von unter 2
Jahren in Betracht zu ziehen.
2.4.1 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die
der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt er nach Art. 68 Ziff. 2
aStGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die
mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Art. 68
Ziff. 2 aStGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere
Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ
günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die
Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Die Zusatzstrafe gleicht
dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und
der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei
Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Der Täter soll
damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem
Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden und der von dem für ihn
relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 aStGB
profitierte, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser
gestellt werden (BGE 133 IV 150 E. 5.2.3 S. 157; 132 IV 102 E. 8.2 S. 104 f.,
mit Hinweisen). Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe
und damit auch der Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die
Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den
rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156, mit
Hinweis).
2.4.2 Die Vorinstanz hat im Sinne dieser Erwägungen die hypothetische
Gesamtstrafe und die Zusatzstrafe festgelegt. Aufgrund der bemessenen
Gesamtstrafe von über drei Jahren hat sie zu Recht die Gewährung des (teil)
bedingten Strafvollzuges ausgeschlossen. Dass sie wesentliche schuldrelevante
Komponenten nicht oder falsch gewichtet, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3.3
hiervor). Auch hinsichtlich der retrospektiven Konkurrenz verletzt die
Strafzumessung der Vorinstanz kein Bundesrecht. Sämtliche Rügen des
Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.

3.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz