Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.13/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_13/2008/bri

Urteil vom 14. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Rothenbühler,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 22. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde mit Urteil vom 22. März 2007 des Einzelrichters in Strafsachen
des Bezirkes Affoltern wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG
sowie Art. 36 Abs. 2 SSV verurteilt und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu Fr. 80.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Der Vollzug der
Geldstrafe wurde aufgeschoben.

B.
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ Berufung, welche das Obergericht des
Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Urteil vom 22. Oktober 2007 abwies.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und sie sei der einfachen
Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu
sprechen und mit einer Busse von höchstens Fr. 300.-- zu bestrafen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das ist hier der Fall (vgl.
angefochtenes Urteil S. 30).

2.
Der Anklage lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin fuhr am Freitag, 17. März 2006 um ca. 00.20 Uhr mit
einem Personenwagen mit der Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf der
Baareggstrasse Richtung Knonau auf die Verzweigung Zürichstrasse zu. Ohne
vortrittsberechtigt zu sein und ohne abzubremsen, bog sie bei der Verzweigung
nach rechts in die Zürichstrasse Richtung Mettmenstetten ein. Dabei übersah sie
ein vortrittsberechtigtes, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h von links auf
der Zürichstrasse herannahendes Fahrzeug, welches nur wenige Meter von ihrem
Fahrzeug entfernt war und zwang dessen Lenker zu einer Vollbremsung. Nur dank
dessen sofortiger Bremsreaktion und dem Einsetzen des ABS-Bremssystems konnte
eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen verhindert werden.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV).
Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien ihre Aussagen zum Tatgeschehen
identisch und glaubhaft. Zudem habe die Vorinstanz die Beweiswürdigungsregel
"in dubio pro reo" verletzt.

3.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Aussagen des
Fahrers A.________ (nachfolgend Auskunftsperson) und dessen Beifahrerin
B.________ (nachfolgend Zeugin) abgestellt. Die Aussagen würden im
Kerngeschehen übereinstimmen, wiesen aber auch Differenzen auf, was darauf
hindeute, dass eine Absprache zwischen den beiden nicht stattgefunden habe. Es
sei nicht widersprüchlich, wenn die Zeugin aussage, ein Aufleuchten der
Brems-lichter des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar
gewesen, diese habe aber vor der Einmündung abbremsen müssen, um die Kurve zu
erwischen. Bei der letzteren Aussage handle es sich um eine Mutmassung. Zudem
sei es nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin die Bremslichter von der Seite gar
nicht sehen konnte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin abgebremst hätte, würde
dies nichts an den übereinstimmenden Aussagen ändern, diese sei mit einer
geschätzten Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf die Kreuzung zugefahren, ohne
in bemerkbarer Weise zu bremsen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zwar aufgrund der örtlichen Verhältnisse abbremste, dass es
sich dabei aber nicht um ein starkes Abbremsen gehandelt habe. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin bezüglich der Wahrnehmung des Fahrzeuges der Auskunftsperson
seien nicht konstant. Gestützt auf ihre Aussagen sei davon auszugehen, dass sie
das Fahrzeug erstmals ausgangs der Kurve und später nochmals gesehen habe.
Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und der Auskunftsperson hätten
diese das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erstmals ungefähr ausgangs der Kurve
wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin könne deshalb das Fahrzeug der
Auskunftsperson entgegen ihrer Aussage nicht erst bei der Kreuzung mit der
Zürcherstrasse gesehen haben. Zusammenfassend könne auf die glaubhaften
Aussagen der Zeugin und der Auskunftsperson abgestellt werden. Danach sei die
Beschwerdeführerin ohne anzuhalten in die Zürichstrasse eingebogen, obwohl sie
das von links kommende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug wahrgenommen habe. Dessen
Lenker habe ein Bremsmanöver einleiten müssen, um eine Kollision zu vermeiden.
Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten die konkrete Gefahr der
Verletzung des Lenkers und dessen Beifahrerin herbeigeführt (angefochtenes
Urteil S. 11 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Auffassung der Vorinstanz, wonach ihre
Aussagen inkongruent und folglich unglaubhaft seien. Demgegenüber lege die
Vorinstanz die Unterschiede in den Aussagen der Auskunftsperson und der Zeugin
als glaubhaft aus. Eine solche Beweiswürdigung sei willkürlich. Ihre Aussagen
seien kongruent. Sie habe angegeben, das Fahrzeug der Auskunftsperson beim
Heranfahren an den Kreuzungsbereich erkannt zu haben, und die Distanz auf rund
200 bis 250 Meter geschätzt. Diesen Ort habe sie einmal als "ausgangs der
Kurve" bezeichnet. Weil die Strasse einen äusserst lange gezogenen Bogen
beschreibe, biete die Ortsbezeichnung durchaus Raum für Interpretationen
bezüglich der Distanz. Sie habe übereinstimmend ausgesagt, das Fahrzeug beim
Einbiegen ca. 100 Meter hinter sich geschätzt zu haben. Die Glaubhaftigkeit
dieser Aussage werde angezweifelt, weil es sonst nicht zu der behaupteten
Beinahekollision gekommen wäre. Eine solche Beinahekollision sei durchaus
erklärbar, falls die Geschwindigkeit des heranfahrenden Fahrzeuges deutlich
über die von der Auskunftsperson genannten 80 km/h betragen hätte. Zudem hätten
die Auskunftsperson und die Zeugin einen Fahrzeugabstand von 4 Metern
bezeichnet. Bei diesem Abstand könne nicht von einer Beinahekollision
gesprochen werden. Obschon ein neutraler Nachweis fehle, werde die
Beinahekollision als Tatsache betrachtet. Dies lasse Zweifel an der objektiven
Darstellung des Tatgeschehens aufkommen, zumal der vorliegende Sachverhalt
einzig auf Aussagen basiere. Deshalb habe die Vorinstanz in der Subsumtion der
Gegebenheiten unter Art. 90 Ziff. 2 SVG die Beweiswürdigungsregel "in dubio pro
reo" verletzt.

3.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Dem Sachgericht steht bei der Würdigung der
Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen,
wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels
verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich
unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f., mit Hinweis).

3.4 Die Vorinstanz hat auf die Aussagen der Auskunftsperson und der Zeugin
abgestellt, die im Kerngehalt identisch sind und nur gering voneinander
abweichen. Gestützt auf diese Aussagen und auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass diese das
Fahrzeug der Auskunftsperson bereits vor der Kreuzung gesehen hat und bei der
Einmündung nochmals. Den Abstand zwischen den Fahrzeugen erachtet sie deshalb
geringer als den von der Beschwerdeführerin angegebenen, zumal diese gemäss
eigenen Angaben selber über den plötzlichen geringen Abstand überrascht war.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenügend mit den Ausführungen der
Vorinstanz auseinander, ihre Einwände sind weitgehend appellatorisch. Die
Beweiswürdigung der Vorinstanz hält der bundesgerichtlichen Willkürprüfung
stand. Weiter ist eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32
Abs. 1 BV) weder ersichtlich noch in genügender Weise dargetan. Auf die Rüge
der willkürlichen Beweiswürdigung bzw. der Verletzung der Beweiswürdigungsregel
ist folglich nicht einzutreten.

4.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von
einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) ausgegangen. Ihr
Verhalten sei als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG
zu qualifizieren.

4.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG als
Übertretung mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch
grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne
von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. In subjektiver Hinsicht wird nach der
Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln
mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu
bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, mit
Hinweisen). Bei Verkehrsregelverletzungen beruht die unbewusste Fahrlässigkeit
oftmals darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne
unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt.
Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der
Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedenkt, ist typisch für die
unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen
Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr
müssten weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere
Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in
einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94).

4.2 Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes als
gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine konkrete Gefahr
für die Sicherheit der Auskunftsperson und der Zeugin geschaffen habe. In
subjektiver Hinsicht führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe die Strecke
gekannt und sei sich der Vortrittslast bewusst gewesen. Während des Einbiegens
in die Zürichstrasse habe sie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. Sie habe eine elementare
Verkehrsvorschrift auf gröbste Weise missachtet, indem sie sich über die
Vortrittsregelung hinweggesetzt habe, und sich somit grob fahrlässig verhalten.
Weil die Beschwerdeführerin das herannahende Fahrzeug gesehen habe, hätte die
konkrete Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Durch ihre
Unachtsamkeit habe sich die Beschwerdeführerin rücksichtslos verhalten und Art.
90 Ziff. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 24
ff.).

4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines schweren
Verschuldens. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Verschuldensbeurteilung selber
festgehalten, dass aufgrund der gesamten Umstände von einem leichten bis
mittelschweren Verschulden auszugehen sei. Dies widerspreche der Auffassung,
wonach es sich bei der Vortrittsverletzung um eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handle. Gemäss BGE 118
IV 285 könne bei der unbewussten Fahrlässigkeit entscheidend sein, weshalb der
Täter die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog.
Das Bundesgericht habe in einem unveröffentlichten Entscheid (6S.11/2002 vom
20. März 2002) festgehalten, dass sich die Missachtung eines Rotlichts nicht
ohne weiteres mit Fällen der Vortrittsverletzung vergleichen liesse, weil das
Gesetz dem Vortrittsbelasteten überlasse, ob und wann er sein Abbiegemanöver
ohne Behinderung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer einleiten könne. Das
Bundesgericht habe die momentane Unaufmerksamkeit nicht als besonders schwer
gewertet und deshalb die grobe Fahrlässigkeit verneint. Im vorliegenden Fall
seien die Verhältnisse absolut vergleichbar. Sie habe die Geschwindigkeit des
heranfahrenden Fahrzeugs unterschätzt. Diese Fehleinschätzung einer sich im
Alltag immer wieder stellenden Verkehrssituation stelle nicht eine solche
Rücksichtslosigkeit dar, die zur Beurteilung einer groben
Verkehrsregelverletzung notwendig wäre.

4.4 Der Umfang der Sorgfalt, welche die Beschwerdeführerin zu beachten hatte,
richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR
741.01) und der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Gemäss Art. 100 Abs.
1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es dieses Gesetz nicht
anders bestimmt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den
Vortritt, auch wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG). Signale
und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs.
1 SVG). Das Signal "Kein Vortritt" verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf
der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 SSV).
Die Beschwerdeführerin hat zweifellos die genannten wichtigen
Verkehrsbestimmungen in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu prüfen bleibt, ob ihr ein grob
fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die Beschwerdeführerin war ortskundig
und kannte die Vortrittslast. Zwar hat sie das herannahende Fahrzeug gesehen,
jedoch die Distanz falsch eingeschätzt. Das Überqueren einer Kreuzung birgt
hohe Gefahren und erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit. Im Gegensatz zu dem
BGE 118 IV 285 zugrunde liegenden Sachverhalt kam es beinahe zu einer Kollision
der beiden Fahrzeuge. Die Beschwerdeführerin hat sich durch ihre
Fehleinschätzung rücksichtslos gegenüber dem herannahenden Fahrzeug und somit
grob fahrlässig verhalten. In dem von ihr genannten Entscheid musste der
fehlbare Fahrzeuglenker nicht nur seine Fahrspur, sondern das gesamte
Verkehrsgeschehen im Umkreis seines Fahrzeuges aufmerksam verfolgen (vgl.
unveröffentlichter Entscheid 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3d). Die
Beschwerdeführerin konnte sich auf das Fahrzeug der Auskunftsperson
konzentrieren, weshalb die Verhältnisse entgegen ihrem Einwand nicht
vergleichbar sind. Schliesslich hat die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung
berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin die anderen Verkehrsteilnehmer
nicht vorsätzlich gefährdet hat, und das Verschulden innerhalb des Strafrahmens
von Art. 90 Ziff. 2 SVG als leicht bis mittelschwer eingestuft. Dies
widerspricht nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Qualifizierung
als grobe Verkehrsregelverletzung verletzt kein Bundesrecht.

5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz