Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.136/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_136/2008/bri

Urteil vom 18. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Veruntreuung; Strafzumessung; psychiatrisches Gutachten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 15. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, sich 1,56 Mio. Franken, die ihm zur Beschaffung
eines Grosskredits bei der A.________ Bank AG ausgehändigt worden seien,
angeeignet zu haben, indem er 1 Mio. Franken bei einem Dritten "versteckt" und
den Rest Y.________ übergeben habe. Mit diesem habe er zuvor vereinbart, in
Vaduz/FL einen Raubüberfall vorzutäuschen. Der Plan sei am 25. Januar 2002 in
die Tat umgesetzt worden.

B.
Das Obergericht des Kantons Zug wies am 15. Januar 2008 die Berufung von
X.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2006 ab. Es sprach ihn vom
Vorwurf der Geldwäscherei frei und der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art.
138 Ziff. 2 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
gemäss § 298 StGB/FL schuldig. Es bestrafte ihn mit 28 Monaten Freiheitsstrafe
(unter Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft), schob den Vollzug von 22
Monaten (mit einer Probezeit von 4 Jahren) auf und erklärte 6 Monate für
vollziehbar.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn wegen einfacher Veruntreuung schuldig
zu sprechen, den Schuldspruch wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten
Handlung gemäss § 298 StGB/FL zu bestätigen, eine (mildere) Freiheitsstrafe mit
vier Jahren Probezeit festzusetzen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen,
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133
II 249 E. 1.2.2). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 133 II 249 E.
1.4.2), d.h. der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift klar und
deutlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die 1 Mio. Franken nicht versteckt,
sondern einem ihm bekannten Treuhänder in Zürich zur Aufbewahrung übergeben.
Dieser Betrag hätte nach dem fingierten Raubüberfall der Eigentümerin
zurückgegeben werden sollen. Er habe das Geld aus Vorsicht wochenlang in einem
Schliessfach aufbewahrt. Den Betrag von Fr. 560'000.-- habe er kurz vor dem
Raubüberfall in Vaduz an Y.________ übergeben. Es sei allein seiner Vorsicht zu
verdanken, dass die Eigentümerin schliesslich einen Teil des Geldes (nämlich 1
Mio. Franken) zurückerhalten habe. Hätte er dies nicht tun wollen, hätte er das
"Versteck" nie preisgegeben (wie das Y.________ mit den Fr. 560'000.-- getan
habe). Der gemeinsam angerichtete Schaden belaufe sich somit nur auf Fr.
560'000.--.

2.1 Die Vorinstanz führt gestützt auf das Urteil der Erstinstanz aus, der
Beschwerdeführer habe den Betrag von 1,56 Mio. Franken zur Aufbewahrung und
anschliessenden Weiterleitung erhalten. Er habe sich diesen Betrag angeeignet,
indem er 1 Mio. Franken bei einer Drittperson "versteckt", den Restbetrag
Y.________ übergeben und mit diesem den Raubüberfall vorgetäuscht habe
(angefochtenes Urteil E. 4.1.1). Ohne die Mithilfe des Beschwerdeführers wäre
es allerdings vermutlich nicht gelungen, die bei einem Dritten versteckte 1
Mio. Franken aufzuspüren (angefochtenes Urteil E. 4.1.5). Sie bestätigt deshalb
die beiden Schuldsprüche.

Der Beschwerdeführer anerkennt vor Bundesgericht den Schuldspruch wegen
Veruntreuung nur im Umfang von Fr. 560'000.--, die er am 24. Jan. 2002
Y.________ ausgehändigt hatte. Er hatte den Betrag von 1,56 Mio. Franken am 29.
Nov. 2001 zur Aufbewahrung und anschliessenden Weiterleitung an die A.________
Bank AG erhalten. Am 25. Jan. 2002 hätte er den Betrag der Eigentümerin
zurückgeben sollen. Am 24. Jan. 2002 übergab er 1 Mio. Franken einem
Mitarbeiter eines Freundes zur Aufbewahrung. Dieser Betrag wurde am 26. Jan.
2002 bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt und der Eigentümerin überwiesen
(erstinstanzliches Urteil S. 13 f.).

Bereits bei der Erstinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, bei der
Veruntreuung könne nur von einem Maximalbetrag von Fr. 560'000.-- ausgegangen
werden, die 1 Mio. Franken habe er zur sicheren Aufbewahrung übergeben und
nicht veruntreuen wollen. Allenfalls sei von einem unvollendeten Versuch
auszugehen (erstinstanzliches Urteil S. 31). Die Erstinstanz kommt dagegen in
einer ausführlichen Beweiswürdigung zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit
der Entnahme der 1,56 Mio. Franken am 21. Jan. 2002 aus dem Safe der B.________
Bank, wo das Geld treuhänderisch verwahrt war, und dem Verbringen in einen
eigenen Safe bei der C.________ Bank, den Willen geäussert, den gesamten Betrag
nicht weisungsgemäss zu verwenden, sondern sich anzueignen. Bestärkt werde
diese Absicht dadurch, dass er das Geld drei Tage später wieder aus dem Safe
holte, einen Teil Y.________ und den Rest aufwendig verpackt einer Drittperson
übergeben habe. Zur Vertuschung dieser Veruntreuung sei dann der Raubüberfall
vorgetäuscht worden. Er habe somit in Bezug auf den gesamten Betrag vorsätzlich
gehandelt (erstinstanzliches Urteil S. 32 ff., insbesondere E. 3.1.5.1).

Mit diesen massgeblichen und überzeugenden Erwägungen der Erstinstanz setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Eine willkürliche Beweiswürdigung
ist, soweit darauf einzutreten ist, nicht ersichtlich. Hierauf gestützt nehmen
die Vorinstanzen zu Recht einen den Gesamtbetrag umfassenden Vorsatz an. Denn
die tatbestandsmässige Handlung bei der Veruntreuung von Vermögenswerten
besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen
bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV
21 E. 6.1.1). Das ist hier gegeben.

2.2 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer eine qualifizierte Veruntreuung im
Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB. Er habe das Geld zur Aufbewahrung und
Weiterleitung und nicht zur Verwaltung angenommen. Eine Entschädigung sei nicht
vereinbart worden.

Treuhänder gehören zu der durch diesen Tatbestand erfassten Tätergruppe mit
erhöhten Vertrauensanforderungen (vgl. BGE 100 IV 30). Nach den tatsächlichen
Feststellungen war er als Treuhänder tätig und genoss als solcher erhöhtes
Vertrauen, ansonsten er bzw. die von ihm vertretenen Gesellschaften nicht für
diese Vermögensverwaltung ausgewählt worden wären. Im massgeblichen Zeitraum
stellten solche Geldaufbewahrungstätigkeiten einen bedeutenden, wenn auch nicht
ausschliesslichen Teil seiner Erwerbstätigkeit dar (erstinstanzliches Urteil S.
34 f.). Der Schuldspruch verletzt daher kein Bundesrecht.

3.
Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf psychiatrische Begutachtung
geltend. Er habe im Jahre 2001 die wohl grösste Krise seines Lebens gehabt und
sei in ein kriminelles Umfeld geraten. Am Morgen des fingierten Raubüberfalls
habe er Y.________ in panischer Angst gefragt: "Du Y.________, was mach ich
wänn's me ine nämed?" Als er mit schwarzer Strumpfmaske und mit Kabelbindern am
Lenkrad festgebunden im Fahrzeug gesessen sei, habe er zu schreien begonnen und
völlig den Verstand verloren. Er sei noch am selben Tag in ein Krankenhaus in
Vaduz eingeliefert worden. Er habe sich zur Tatzeit in tiefster Depression
befunden und etwas getan, was mit seinem bisherigen Leben und seiner
Persönlichkeit im Widerspruch stehe: "Ich war geistesgestört, bei dem, was ich
mit Y.________ gemacht habe. Das liegt schon in der Natur der Tat auf der
Hand."

Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen einer psychiatrischen Begutachtung
gemäss Art. 13 aStGB bzw. Art. 20 StGB geprüft (angefochtenes Urteil E. 5.6.1
ff.; erstinstanzliches Urteil S. 8 ff.). Die Vorinstanz stellt unter anderem
fest, der Beschwerdeführer habe sich mit dem Ambulanten psychiatrischen Dienst
in Verbindung gesetzt, wenn er sich durch das Strafverfahren in besonderem
Masse belastet gefühlt habe. Das sei nachvollziehbar, lasse aber nicht auf die
Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung schliessen. Es lägen dafür
keine Anhaltspunkte vor. Ferner sei dieser Antrag erst nach der rund vier Jahre
dauernden Strafuntersuchung erfolgt, woraus zu schliessen sei, dass auch der
Beschwerdeführer und sein Verteidiger nicht der Auffassung gewesen seien, es
habe zur Tatzeit eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bestanden.

Es ergibt sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers, dass er die Tat
bereut und dass diese sowie das Strafverfahren ihn stark belasten. Ernsthafter
Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln (Art. 20 StGB), ergibt sich aber
deshalb nicht. Mit seinem Vorbringen legt er dar, dass er vor der Tat in der
Lage war, einen möglichen Fehlschlag des fingierten Raubüberfalls zu bedenken,
und dass er somit bewusst zur Tat schritt. Hinsichtlich der Veruntreuung, die
vor dieser Verdeckungstat bereits vollendet war, ergibt sich daraus nichts.
Zeigt das Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug
erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen,
auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat
eine schwere Beeinträchtigung jedenfalls nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E.
3.3). Angesichts einschlägiger Vorstrafen kann auch nicht von einem
persönlichkeitsfremden Verhalten gesprochen werden. Die Beschwerde ist
unbegründet.

4.
Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz zutreffend von der Anwendbarkeit des
neuen Rechts aus (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2). Dieses hat die bisher geltenden
Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 StGB beibehalten. Es liegt im Ermessen der
Vorinstanz, in welchem Umfang sie die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat.

Die Vorinstanz sieht keinen Grund, von der erstinstanzlich festgesetzten Strafe
von 30 Monaten Freiheitsstrafe abzuweichen, reduziert diese indessen wegen des
Wegfalls des altrechtlichen Strafschärfungsgrundes des Rückfalls (Art. 67
aStGB) um zwei Monate (angefochtenes Urteil S. 21). Die Erstinstanz (Urteil S.
58 ff.) nimmt ein schweres Verschulden an. Sie spricht von einem raffinierten
Tatplan, mit dem die Veruntreuung von 1,56 Mio. Franken hätte vertuscht werden
sollen, wobei der Beschwerdeführer Y.________ im Glauben liess, es gehe nur um
Fr. 560'000.-- (Urteil S. 34, 35). Obwohl letzterer die treibende Kraft gewesen
sei, zeige dies die ebenfalls hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers.
Deutlich straferhöhend gewichtet sie die vier, teils einschlägigen Vorstrafen.
Das reuige Nachtatverhalten bewertet sie zwar nicht strafmildernd gemäss Art.
64 aStGB bzw. Art. 48 lit. d StGB, da es an besonderen Anstrengungen fehle und
von einer Schadensdeckung der Fr. 560'000.-- nichts bekannt sei, wohl aber
deutlich strafmindernd. Strafmindernd berücksichtigt sie schliesslich auch das
etwas lange Untersuchungsverfahren und die leicht erhöhte Strafempfindlichkeit.
Sie reduziert die Strafe aufgrund von Strafminderungsgründen um einen Drittel.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet ist unbegründet. Weder ein Vergleich
mit der Strafe für Y.________ (21 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug)
noch mit anderen Strafverfahren vermag ihn zu entlasten.

Die Vorinstanz spricht sodann auf der Grundlage des neuen Rechts eine
teilbedingte Strafe nach der dem Beschwerdeführer günstigsten Modalität mit
sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe aus (Art. 43 Abs. 3 StGB; eingehend
BGE 134 IV 1). Diese Entscheidung wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten
(Art. 42 Abs. 2 BGG), so dass darauf nicht einzugehen ist.

5.
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der
Erstinstanz der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäss § 298
StGB/FL schuldig, weil dieses Gesetz mit der Strafandrohung Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (angefochtenes Urteil
S. 7) milder ist als der entsprechende Tatbestand der Irreführung der
Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB. Der Beschwerdeführer beantragt die
Bestätigung dieses Schuldspruchs (oben Bst. C).

Es ist anzumerken, dass nach dem vor der Erstinstanz massgeblichen früheren
Recht das für den Täter mildere Gesetz des (ausländischen) Begehungsortes
anzuwenden war (Art. 6 Ziff. 1 aStGB), während für die Vorinstanz gemäss Art. 6
Abs. 2 StGB das mildere ausländische Recht nur noch bei der Sanktion zu
berücksichtigen gewesen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [...] vom 21. Sept. 1998, BBl 1999 1979 S. 1997). Die
Vorinstanz berücksichtigt somit zwar zutreffend die mildere lichtensteinische
Sanktion. Sie hätte aber wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig sprechen
sollen. Mangels Anfechtung (sowie wegen des Verschlechterungsverbots; Art. 107
Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_422/2007 vom 22. Jan. 2008, E. 5.4.2) ist auf diese
Frage nicht weiter einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Damit
trägt er die Kosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Angesichts seiner finanziellen Lage sind die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten
herabzusetzen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw