Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.134/2008
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6B_134/2008 /hum

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gerichtliche Beurteilung, Busse (Missbrauch des Telefons),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 18. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten, weil sie sich im Rekurs zur einzig massgebenden Frage, ob
sie einer auf den 31. Oktober 2007 angesetzten Hauptverhandlung trotz
erhaltener Vorladung unentschuldigt fern geblieben sei, nicht geäussert hatte
(angefochtener Beschluss S. 2 Ziff. 3). Vor Bundesgericht kann es deshalb nur
um die Frage gehen, ob sich die Beschwerdeführerin im Rekurs zur genannten
Frage geäussert hat bzw. ob sie dies hätte tun müssen. Sie nimmt vor
Bundesgericht indessen einzig zur Sache selber Stellung. Damit kann sie nicht
gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn