Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.129/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_129/2008/bri

Urteil vom 23. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versetzung in den offenen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ befindet sich seit dem 18. April 2000 im Strafvollzug. Das Ende der
Strafe fällt auf den 24. September 2013; 2/3 davon werden am 2. Januar 2009
verbüsst sein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um Versetzung in den
offenen Strafvollzug ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Auf ein erneutes
Begehren trat das Amt am 22. Juni 2007 nicht ein. X.________ erhob gegen beide
Verfügungen Rekurs. Am 6. September 2007 trat die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich auf das Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 26.
Februar 2007 nicht ein und wies den Rekurs gegen die Verfügung vom 22. Juni
2007 ab. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Einzelrichter) mit Entscheid vom 23.
Januar 2008 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid des
Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben. Gleichzeitig ersucht er um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer erachtet sinngemäss die Voraussetzungen für einen
Übertritt in den offenen Strafvollzug als erfüllt. Dass sich die
Strafvollzugsbehörde nach über acht Jahren Gefangenschaft so unkooperativ
verhalte, könne auf die politische Lage zurückgeführt werden. Es würden ihm
sämtliche Möglichkeiten genommen, den Beweis anzutreten, dass er nicht
fluchtgefährdet sei und sich im offenen Vollzug bewähren könnte. Er bitte
darum, ihm einmal eine Chance zuzusprechen, damit er sich behaupten und den
Bezug zu seiner Familie wieder aufbauen könne.

2.
2.1 In seinem Entscheid begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb eine
Versetzung des Beschwerdeführers vom geschlossenen in den offenen Vollzug nicht
in Frage kommen kann. Sie legt dabei eingehend dar, weshalb die Legalprognose
des Beschwerdeführers trotz jahrelanger Therapie ungünstig ist. Die Vorinstanz
gelangt zum Schluss, die Voraussetzungen für den offenen Strafvollzug seien
offenkundig nicht erfüllt, bestehe doch einerseits aufgrund der Persönlichkeit
des Beschwerdeführers ein unverändert hohes Risiko. Anderseits könne die
Fluchtgefahr nicht völlig ausgeschlossen werden, nachdem er bereits einmal
einen Fluchtversuch unternommen habe, über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfüge und sich mit seiner Bestrafung bis anhin nicht abgefunden habe. Demnach
erschienen die in einer offenen Anstalt herrschenden beschränkten Aufsichts-
und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer
Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit nicht ausreichend.
Die Vorinstanz hält schliesslich noch fest, aus dem Arztbericht vom 24. Juli
2007 gehe nicht hervor, wieso aus ärztlicher Sicht eine Veränderung der
Insassensituation für den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
nur förderlich wäre. Dabei würden erneut verschiedene Verdachtsdiagnosen,
ebenso der angebliche Traktorunfall von 1989, in der Anamnese aufgeführt,
wiewohl das Obergericht im Entscheid vom 23. August 2005 klargestellt habe,
dass sich keine "Restfolgen" einer Schädel-/Hirnkontusion feststellen und auch
die übrigen Verdachtsdiagnosen sich nicht erhärten liessen.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen im Wesentlichen nicht
auseinander, weshalb weitgehend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG). Entgegen seiner Auffassung geht es nicht darum, den
Beweis antreten zu können, dass er nicht fluchtgefährdet ist und sich
deliktfrei im offenen Vollzug bewähren könnte. Die Vorinstanz hatte vielmehr
insbesondere zu entscheiden, ob die Fluchtgefahr und das Risiko erneuter
strafbarer Handlungen beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt noch zu
gross sind, um ihm die beantragte Hafterleichterung gewähren zu können. Mit
ihrer Begründung, dass die Voraussetzungen für den offenen Vollzug nicht
erfüllt sind, hält sie sich im Rahmen des Art. 76 Abs. 2 StGB und verletzt
deshalb kein Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu bezahlen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden. Seiner
angespannten finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz