Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.128/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_128/2008/sst

Urteil vom 19. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat
Andrea Tarnutzer-Münch,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 25. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft befand die Ehegatten
A.X.________ und B.X.________ am 25. September 2007 zweitinstanzlich der
mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte
sie zu Geldstrafen von 90 respektive 120 Tagessätzen, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

B.
A.X.________ und B.X.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit den
Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25.
September 2007 sei aufzuheben, und sie seien freizusprechen. Des Weiteren
ersuchen sie sinngemäss, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von den in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Personen (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E.
1.4).

2.
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S.
5 - 7 unter Bezugnahme auf die Anklageschrift):
2.1.1 Im Jahr 1995 beschlossen Y.________ und sein Neffe B.X.________
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) sowie dessen Ehefrau A.X.________
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) in der Schweiz eine Firma zu gründen,
welche mit der von Y.________ beherrschten und in Belgrad domizilierten Firma
T.a.________ zusammenarbeiten sollte. Bei der Kooperation ging es in erster
Linie darum, dass die zu gründende Handelsgesellschaft die Verteilung von
Betriebsstoffen zwischen der Firma V.________ International Europe in Holland
(nachfolgend Firma V.________ genannt) und der T.a.________ in Belgrad
vornehmen sollte, um auf diese Weise die im ehemaligen Jugoslawien bestehenden
Handels- und Finanzierungsschwierigkeiten zu umgehen. Am 20. Dezember 1995
wurde die T.b.________ GmbH mit Sitz in Reinach gegründet und im
Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen (vorinstanzliche Akten
act. 25). Eingetragene Personen waren die Ehefrau von Y.________ und die
Beschwerdeführerin als Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen mit
Einzelunterschrift. Dem Beschwerdeführer wurde die Einzelprokura erteilt.
Y.________ gewährte der T.b.________ GmbH in der Folge am 27. Februar und am
14. März 1996 zwei Darlehen in der Gesamthöhe von DEM 135'000.--, welche von
der Darlehensnehmerin mit einem Jahreszins von 11 % verzinst werden mussten
(vorinstanzliche Akten act. 29, 1543-1545). Darüber hinaus räumte Y.________
den Beschwerdeführenden Vollmachten über seine Bankkonti in der Schweiz ein. Am
22. Juli 1996 schlossen der Beschwerdeführer und die Ehefrau von Y.________
einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über die Frau
Y.________ gehörende Stammeinlage an der T.b.________ GmbH ab, worauf der
Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
im Handelsregister eingetragen wurde (vorinstanzliche Akten act. 27, 449-451).
-:-
-:-
Im Jahr 1997 kaufte der Beschwerdeführer die C.________ AG mit Sitz in Schaan
in Liechtenstein (nachfolgend C.________ AG genannt), wobei er am 7. Juli 1999
im Handelsregister als Verwaltungsrat und Direktor mit Einzelzeichnungsrecht
eingetragen wurde (vorinstanzliche Akten act. 2957-2961, 2965-2983, 2999). Im
Jahre 1999 bestand die Geschäftstätigkeit der C.________ AG darin, zwischen der
Firma V.________, der T.b.________ GmbH sowie der T.a.________
Finanztransaktionen durchzuführen mit dem Zweck, Schulden zwischen den
genannten Gesellschaften auszugleichen (vorinstanzliche Akten act. 2999). Im
Sommer 1998 kam die T.a.________ ihren Zahlungspflichten gegenüber der
T.b.________ GmbH für Lieferungen von Firma V.________-Betriebsstoffen nicht
mehr nach, und bis im März 1999 liefen Schulden der T.a.________. in der Höhe
von DEM 1'081'960.10 auf (vorinstanzliche Akten act. 541, 553-567). In der
Folge war die T.b.________ GmbH ihrerseits nicht mehr in der Lage, ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma V.________ nachzukommen.
2.1.2 Mit Schreiben vom 22. März 1999 erhob Y.________ schwere Vorwürfe gegen
den Beschwerdeführer, indem er dessen persönliches wie auch geschäftliches
Verhalten kritisierte. Gleichzeitig kündigte er ihm an, ihn aus dem weiteren
Geschäft mit der Firma V.________ auszuschliessen (vorinstanzliche Akten act.
1883-1892). Mit Faxschreiben vom 24. März 1999 teilte Y.________ der Firma
V.________ bzw. deren Manager Z.________ mit, dass er die Geschäfte inskünftig
direkt zwischen der T.a.________ und der Firma V.________, d.h. unter
Ausschluss der T.b.________ GmbH und der beiden Beschwerdeführenden, abwickeln
wolle (vorinstanzliche Akten act. 1893). Zwischen April und August 1999 kam es
zwischen dem Beschwerdeführer, Y.________ sowie Vertretern der Firma V.________
zu verschiedenen Treffen, anlässlich welchen unter anderem über die Tilgung der
Schulden der T.b.________ GmbH gegenüber der Firma V.________ wie auch über die
Schuldenregulierung zwischen der T.b.________ GmbH einerseits und der
T.a.________. andererseits diskutiert wurde. Mit Schreiben vom 15. Juli 1999
erklärte sich die Firma V.________ gegenüber der T.a.________. damit
einverstanden, dass letztere anstelle der T.b.________ GmbH fällige Rechnungen
gegenüber der Firma V.________ begleichen würde. Gleichzeitig kündigte die
Firma V.________ an, direkte Geschäftsbeziehungen mit der T.a.________
aufnehmen zu wollen (vorinstanzliche Akten act. 1899-1902).
Mit Faxschreiben vom 31. August 1999 informierte Z.________ im Namen der Firma
V.________ die T.a.________ bzw. Y.________, dass sie mit der T.b.________ GmbH
eine Einigung über die Begleichung der ausstehenden Rechnungen sowie über die
künftige Verkaufsstrategie in Serbien und Montenegro erzielt hätten, und dass
inzwischen beträchtliche Zahlungen aus der Schweiz geleistet worden seien. Der
Beschwerdeführer werde somit eine neue Verkaufsorganisation in Serbien und
Montenegro für den Vertrieb von Firma V.________-Produkten aufbauen. Die Firma
V.________ bedauere, nicht länger mit der "alten" T.________ Struktur
zusammenarbeiten zu können (vorinstanzliche Akten act. 1697). Noch gleichentags
widerrief Y.________ die den beiden Beschwerdeführenden eingeräumten
Bankvollmachten per 3. September 1999 (vorinstanzliche Akten act. 2683).
Mit Verfügung vom 29. August 2000 eröffnete der Konkursrichter schliesslich
über die T.b.________ GmbH den Konkurs (vorinstanzliche Akten act. 827). Das
Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 mangels Aktiven
eingestellt (vorinstanzliche Akten act. 885).

2.2 Die Vorinstanz lastet den Beschwerdeführenden an, die der T.b.________ im
Jahre 1996 von Y.________ gewährten Darlehen samt Zinsen diesem vorerst auf
dessen Konto überwiesen zu haben, um die Beträge alsdann mit Hilfe der ihnen
eingeräumten Vollmachten wieder abzuheben und zu eigenen Zwecken bzw. zur
Begleichung der Schulden der T.b.________ gegenüber der Firma V.________ zu
verwenden.
Konkret haben die beiden Beschwerdeführenden am 31. März 1999 vom Konto der
T.b.________ GmbH einen Betrag von insgesamt DEM 154'127.42 als Darlehens- und
Zinsrückzahlung für die Jahre 1998 und 1999 auf das Konto von Y.________
einbezahlt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 47, 479-485, 1551-1557).
Gleichzeitig, d.h. mit Zahlungsauftrag vom 31. März 1999, beauftragten sie die
Bank, per 2. April 1999 vom Konto von Y.________ die Summe von DEM 135'000.--
auf ein Konto der C.________ AG zu überweisen (vorinstanzliche Akten act. 47,
49). Ferner hob die Beschwerdeführerin am 9. April 1999 vom Konto von
Y.________ DEM 28'280.-- ab (vorinstanzliche Akten act. 55). Im Ergebnis befand
die Vorinstanz die beiden Beschwerdeführenden insoweit der mehrfachen
Veruntreuung für schuldig.
Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung ausgeführt, kurz vor der in Frage
stehenden Transaktion vom 31. März 1999 sei ein Zwist zwischen den
Beschwerdeführenden und Y.________ ausgebrochen. Es habe sich ein
Konkurrenzkampf um die exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________
entwickelt, und Y.________ habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März
1999 mitgeteilt, ihn aus dem weiteren Geschäft mit der Firma V.________
auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht glaubhaft, dass
Y.________ damit einverstanden gewesen sein soll, mit seinen privaten Geldern
die Geschäftsschulden der T.b.________ GmbH gegenüber der Firma V.________ zu
tilgen. Es sei denn auch bezeichnend, dass Y.________ an dem Tag, an welchem er
von den Zahlungen der Beschwerdeführenden an die Firma V.________ erfahren habe
und von der Firma V.________ über deren künftige ausschliessliche
Zusammenarbeit mit der T.b.________ GmbH in der Schweiz orientiert worden sei,
die den Beschwerdeführenden ausgestellten Vollmachten widerrufen habe (Widerruf
vom 31. August 1999; angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die
vorinstanzlichen Akten act. 2683).

2.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine
willkürliche Beweiswürdigung und als Folge daraus eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Im Ergebnis verletze das angefochtene
Urteil den aus der Unschuldsvermutung folgenden Grundsatz "in dubio pro reo".
Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die von der Vorinstanz
unter Bezugnahme auf das Schreiben von Y.________ vom 22. März 1999 gezogenen
Schlüsse, das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und Y.________ sei gestört
gewesen, und es habe ein eigentliches Konkurrenzverhältnis geherrscht, seien
willkürlich und verletzten den Grundsatz "in dubio pro reo". In Tat und
Wahrheit hätten sie auch nach diesem Zeitpunkt mit Y.________ und den
Vertretern von Firma V.________ einen regen Austausch gepflegt, um eine
Möglichkeit zur Schuldensanierung zu finden (Beschwerde S. 19 f. ). Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt auch insoweit willkürlich festgestellt und
hierdurch die Unschuldsvermutung verletzt, als dass sie es gestützt auf das von
Z.________ im Namen der Firma V.________ mit Datum vom 31. August 1999
verfasste Faxschreiben als nachgewiesen erachtet habe, dass die Zahlungen an
die Firma V.________ von der T.b.________ GmbH geleistet worden seien. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass die Überweisungen nicht nur im Namen der
T.b.________ GmbH, sondern auch in jenem von Y.________ erfolgt seien
(Beschwerde S. 25).

2.4 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung der Beschwerdeführenden nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
das Strafgericht nicht von einem für die Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt
ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es
greift nur ein, wenn das Sachgericht die Beschuldigten verurteilte, obgleich
bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127
I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).

2.5 Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie gefolgert hat, es
sei im März 1999 zwischen den Beschwerdeführenden und Y.________ ein
Konkurrenzkampf um die exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________
entbrannt. Dieser Schluss lässt sich auf das erwähnte Schreiben von Y.________
vom 22. März 1999 (vorinstanzliche Akten act. 1883 - 1892), dessen Faxschreiben
an die Firma V.________ vom 24. März 1999 wie auch auf die Aussagen der
Beschwerdeführenden und von Z.________ stützen:
So setzte Y.________ die Firma V.________ am 24. März 1999 von seinem Ansinnen
in Kenntnis, die künftigen Geschäfte direkt, d.h. unter Ausschluss der
T.b.________ GmbH, abzuwickeln (angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die
vorinstanzliche Akten act. 1893). Bei der Einvernahme vor der ersten Instanz
räumte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom 22.
und 24 März 1999 ausdrücklich ein, im 1. Quartal 1999 hätten sich erste
Probleme ergeben, und Y.________ habe erklärt, er wolle die Geschäfte in
Zukunft direkt mit der Firma V.________ - und nicht mehr via die T.b.________
GmbH - abschliessen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, Y.________ habe sie und
ihren Mann umgehen und direkt mit der Firma V.________ geschäftlich verkehren
wollen (angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten
act. 3593). Ebenso bestätigte Z.________, die T.a.________ habe Anfang 1999
unter Umgehung der T.b.________ GmbH direkte Vereinbarungen mit der Firma
V.________ treffen wollen (angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die
vorinstanzlichen Akten act. 2183).
Demgegenüber lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus dem
Umstand, dass sie sich zwischen April und August 1999 mit Y.________ und den
Vertretern der Firma V.________ zu Besprechungen trafen, nicht der Schluss
ziehen, es habe kein Konkurrenzverhältnis zwischen der T.a.________ und der
T.b.________ GmbH bestanden. Vielmehr scheint naheliegend, dass es anlässlich
dieser Treffen nicht nur um die Schuldentilgung, sondern auch um die Klärung
der zukünftigen Geschäftsbeziehungen ging. Wie die Vorinstanz willkürfrei
erwogen hat, ist denn auch die Tatsache, dass Y.________ am Tag, an welchem er
von den Überweisungen der Beschwerdeführenden an die Firma V.________ erfuhr
und über die künftige exklusive Zusammenarbeit der Firma V.________ mit der
T.b.________ GmbH in Kenntnis gesetzt wurde, die den Beschwerdeführenden
ausgestellten Vollmachten widerrief, als Indiz dafür zu werten, dass die von
den Beschwerdeführenden der Firma V.________ aus dem Privatvermögen von
Y.________ geleisteten Zahlungen dessen Weisungen und Interessen zuwiderliefen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Z.________ im Faxschreiben vom 31.
August 1999 an Y.________ ausdrücklich festhielt, er wolle diesen darüber
informieren, dass die Firma V.________ mit der T.b.________ GmbH eine Einigung
über die ausstehenden Rechnungen und die zukünftige Verkaufsstrategie erzielt
habe und in der Zwischenzeit substanzielle Zahlungen aus der Schweiz
eingegangen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Vorinstanz, diese
Beträge seien von der T.b.________ GmbH einbezahlt worden, keineswegs
unhaltbar.
Die Vorinstanz hat somit die Beweise nicht willkürlich gewürdigt und den
Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Es liegt keine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.

3.
3.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der objektive Tatbestand der
Veruntreuung sei nicht erfüllt, da Y.________ als Treugeber seine
Verfügungsmacht über seine Bankkonti nie vollständig aufgegeben habe. Ferner
seien die beiden Vermögensverfügungen vom 31. März und 9. April 1999 in
Einklang mit den Weisungen von Y.________ und in dessen Interesse getätigt
worden (Beschwerde S. 17 f.).
Zu verneinen sei auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung, da sie nicht
in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hätten. Einerseits seien sie
davon ausgegangen, sie könnten durch die Transaktionen einen Teil ihres
Gewinnanspruchs gegenüber Y.________ verrechnen. Insoweit sei es irrelevant,
dass eine Verrechnung zivilrechtlich gar nicht zulässig gewesen sei.
Entscheidend sei, dass der Verrechnungsanspruch in ihrer Vorstellung bestanden
habe und Y.________ mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen sei (Beschwerde S.
23 f.). Durch die nachfolgende Überweisung der sich seit April 1999 durch
Verrechnung in ihrem Eigentum befindlichen Darlehensbeiträge an die Firma
V.________ hätten sie andererseits einzig den Weisungen und Interessen von
Y.________ entsprechend bei der Firma V.________ bestehende Schulden beglichen
(Beschwerde S. 25).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführenden seien von Y.________
bevollmächtigt gewesen und hätten ohne dessen Mitwirkung über dessen Konti
verfügen können. Aufgrund der Beweiswürdigung sei erstellt, dass sich zwischen
den Beschwerdeführenden und Y.________ ein Konkurrenzverhältnis entwickelt
habe. Die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen Vermögensverfügungen
seien daher entgegen dem Willen und den Interessen von Y.________ vorgenommen
worden (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Die Beschwerdeführenden hätten sowohl
Kenntnis von der wirtschaftlichen Fremdheit als auch von der Weisungswidrigkeit
der Verwendung der Vermögenswerte gehabt. Sie hätten bewusst und willentlich
den Interessen von Y.________ zuwider gehandelt. Soweit sich die
Beschwerdeführenden auf Verrechnung berufen würden, sei ihnen vorab entgegen zu
halten, dass sich ein allfälliger Gewinnanspruch nicht gegen Y.________
persönlich, sondern gegen die T.a.________ gerichtet hätte. Objektiv sei eine
Verrechnung daher mangels Parteiidentität gar nicht möglich gewesen. Ausserdem
hätten die Beschwerdeführenden diesfalls das Darlehen Y.________ gar nicht erst
zurückzahlen müssen, sondern sie hätten auch ohne Rücküberweisung und
anschliessende Weiterleitung auf das Konto der C.________ AG die Verrechnung
erklären können. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien von der
Zulässigkeit ihrer Art der Verrechnung ausgegangen, sei daher nicht glaubhaft.
Vielmehr hätten sie beabsichtigt, sich mit der Begleichung von Schulden der
T.b.________ GmbH bei der Firma V.________ mittels des privaten Geldes von
Y.________ die künftige exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ zu
sichern, was ihnen im Übrigen auch gelungen sei. Dies komme im Ergebnis einer
wirtschaftlichen Besserstellung gleich, weshalb das Tatbestandsmerkmal des
Handelns in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zu bejahen sei (angefochtenes
Urteil S. 14 f.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung
besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch
welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c
mit Hinweisen). Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs
des Treugebers bedeutet für diesen einen Vermögensschaden. Mit dieser Form der
Veruntreuung wurde ein Auffangtatbestand zur so genannten Gutsveruntreuung
gemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 StGB geschaffen, wonach sich strafbar macht, wer
sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht
aneignet. Die Tatbestandsvariante von Abs. 2 soll diejenigen Fälle erfassen,
die Abs. 1 strukturell gleichwertig sind, bei denen jedoch aus zivilrechtlichen
Gründen die Fremdheit der Sache nicht gegeben oder zweifelhaft ist. Forderungen
und Buchgeld gelten als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB (Marcel A. Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl.,
2007, Art. 138 StGB N. 25 und N. 29).

Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung
empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden,
insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE
120 IV 117 E. 2b). Ausreichend ist, dass der Täter ohne Mitwirkung des
Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde
Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen; 119 IV 127;
117 IV 429 E. 3b/cc; 109 IV 27 E. 3; kritisch hierzu Niggli/Riedo, a.a.O., Art.
138 N. 91). Dementsprechend gilt auch ein Bankkonto, für welches dem Täter eine
Vollmacht erteilt wurde, als anvertrauter Vermögenswert - unabhängig davon, ob
der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht (vgl. BGE 119 IV 127 E.
2).
3.3.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). Als
Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger
keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b; Andreas Donatsch,
Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., 2008, S. 85 ff.). In
der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden. Die Absicht,
sich unrechtmässig zu bereichern, kann jedoch insbesondere entfallen, wenn sich
der Täter für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft, oder wenn er sich
auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene
Forderung verrechnet werden darf. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung
in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung.
Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann ein Täter eine allfällige
Verrechnungserklärung abgegeben hat, und ob eine solche Erklärung objektiv
zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der
Aneignung, d.h. ob die eigene Forderung in der Vorstellung des Täters bestand
(Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2003 vom 4. August 2003, E. 1.6, publ. in: Pra
2004 Nr. 47 S. 239; Niggli/Riedo, a.a.O., vor Art. 137 StGB N. 76; Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 14
vor Art. 137 StGB).

3.4 Die Beschwerdeführenden konnten aufgrund der ihnen eingeräumten Vollmachten
frei und und ohne die Mitwirkung von Y.________ über dessen Bankkonti verfügen.
Die Vermögenswerte gelten damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
als anvertraut, auch wenn Y.________ weiterhin verfügungsberechtigt blieb.
Die Beschwerdeführenden wussten um die wirtschaftliche Fremdheit der
Vermögenswerte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war vorliegend
eine Verrechnung aufgrund der mangelnden Identität der Parteien ausgeschlossen,
was den Beschwerdeführenden auch bewusst war, hätten sie sonst doch nicht
zuerst die Darlehensschuld mitsamt Zinsen zurückbezahlt, sondern direkt die
Verrechnung erklärt. In Einklang mit der Argumentation im angefochtenen Urteil
ist es aufgrund der gesamten Umstände als erstellt anzusehen, dass die
Beschwerdeführenden eine wirtschaftliche Besserstellung ihres Unternehmens, der
T.b.________ GmbH, bezweckten und auch erreichten, indem sie Gelder von
Y.________, über welche sie aufgrund ihrer Vollmachten verfügen konnten, via
die C.________ AG, welche vom Beschwerdeführer beherrscht wurde und an welcher
Y.________ nicht beteiligt war, an die Firma V.________ überwiesen, hierdurch
einen erheblichen Teil ihrer Schulden beglichen und sich auf diese Weise die
exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ sicherten. Mit ihrem den
Interessen von Y.________ widersprechenden Vorgehen drängten sie die von diesem
betriebene T.a.________ bewusst aus dem Geschäft mit der Firma V.________.
Im Übrigen sind, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden insoweit widersprüchlich, als sie einerseits behaupten,
sie hätten einen Gewinnanspruch gegenüber Y.________ gehabt, welchen sie
verrechnen wollten, und andererseits geltend machen, sie hätten das Geld zu der
(auch) im Interesse von Y.________ stehenden Schuldensanierung verwendet.
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Tatbestand der
Veruntreuung als erfüllt erachtet hat.

4.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (vgl. Art. 103 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner