Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.124/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_124/2008 /hum

Urteil vom 21. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18.
Januar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus sprach X.________ am 15. November
2006 unter anderem der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit 38 Monaten Zuchthaus und
einer Busse von Fr. 100.--. Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte mit
Urteil vom 18. Januar 2008 den Entscheid der Strafkammer im Schuld- und
Strafpunkt.

X.________ reicht beim Bundesgericht eine Appellationserklärung samt
Begleitbrief ein und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, stellt er
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Es geht um eine Strafsache. Die Appellationserklärung ist folglich als
Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

Der Begleitbrief enthält eine Begründung. Folglich ist auf die Beschwerde unter
dem Gesichtswinkel der Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Straftaten begangen, weil er
wegen der Fremdplatzierung seiner Tochter in völliger Verzweiflung und Not
gewesen sei. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, er habe aus purer
Profitgier und im Bestreben gehandelt, mit dem Verkauf von Drogen auf bequeme
Art und Weise und ohne die Mühsal täglicher Arbeitsverpflichtungen seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten (angefochtener Entscheid S. 11). Diese
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz könnte im vorliegenden Verfahren nur
bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Dass diese qualifizierte Voraussetzung einer Aufhebung des angefochtenen
Entscheids erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. In diesem Punkt
ist darauf nicht einzutreten.

Im Zusammenhang mit der erwähnten Behauptung des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz im Übrigen nicht übersehen, dass er gegenüber seiner Tochter kein
Besuchsrecht hat, was ihn sehr bedrücke und letztlich auch ursächlich sei für
seine momentane Arbeitsunfähigkeit (angefochtener Entscheid S. 10). Aus der
Beschwerde folgt nicht, und es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die
Vorinstanz den genannten Umstand bei der Strafzumessung nicht hinreichend
berücksichtigt hätte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei den Umständen der Platzierung seiner
Tochter zuzuschreiben, dass er die Strafe noch nicht verbüsst habe. Damit ist
er nicht zu hören, denn die Frage, aus welchem Grund er die Strafe noch nicht
verbüsst hat, ist für die Strafzumessung ohne Bedeutung.

In Bezug auf die Frage, ob eine ambulante Behandlung angeordnet werden soll,
führt die Vorinstanz aus, die psychiatrischen Gutachterinnen hätten mit der von
ihnen angeratenen psychiatrischen Begleitung des Beschwerdeführers die
Fortsetzung der in ihrer Klinik begonnenen Gesprächstherapie, welche
hauptsächlich die belastende Situation des Beschwerdeführers mit seiner Tochter
zum Inhalt habe, im Auge. Diesem Anliegen könne indessen auch im Strafvollzug
im Rahmen der in Art. 75 StGB vorgegebenen Betreuungsmassnahmen ohne weiteres
Rechnung getragen werden (angefochtener Entscheid S. 14). Soweit der
Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss einen Aufschub der Strafe anstrebt, ist
der angefochtene Entscheid bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Den
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn