Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.123/2008
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6B_123/2008 /hum

Urteil vom 23. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsverfügung (Rassendiskriminierung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen für den Nationalrat vom 21. Oktober
2007 liess A.________ als einer der Kandidaten der Schweizerischen
Volkspartei (SVP) Plakate aufhängen. Eines zeigte eine verschleierte Frau mit
der Aufschrift "Aarau oder Ankara?" sowie dem Zusatz "Damit wir uns auch in
Zukunft wohl fühlen [...]", das andere gab ein Minarett wieder mit der
Aufschrift "Baden oder Bagdad?" sowie dem Zusatz "Damit wir uns in Zukunft
heimisch fühlen [...]". Gegen diese Plakatkampagne reichten verschiedene
Personen Strafanzeige gegen A.________ sowie Unbekannt wegen
Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ein. Nach
durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
das Strafverfahren ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Aargau am 7. Januar 2008 ab. Die Beschwerdeführer X.________ und
Y.________ gelangen mit einer gemeinsam unterzeichneten Beschwerde an das
Bundesgericht.

2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist für die Legitimation zur Beschwerde in
Strafsachen unter anderem erforderlich, dass die Beschwerdeführer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse
ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1 OHG) sind, zu verneinen (BGE 133 IV 288).
Die Beschwerdeführer sind nicht Privatstrafkläger, weil die
Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie sind auch keine
Opfer. Denn soweit es um Delikte geht, die sich nicht gegen das Leben und die
körperliche Integrität richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen
Person nur zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder
psychischen Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses)
beeinträchtigt worden ist (BGE 131 IV 78 E. 1.2). Eine solche
Beeinträchtigung wird von den Beschwerdeführern mit keinem Wort geltend
gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind
folglich zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert.

Anzumerken ist, dass auf die Beschwerde von Y.________ auch infolge
Verspätung nicht eingetreten werden könnte. Der angefochtene Entscheid wurde
ihm gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 15. Januar 2008 zugestellt.
Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 16. Januar 2008 zu laufen und
endete am 14. Februar 2008 (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG und
postalische Empfangsbestätigung). Die Beschwerdeeingabe wurde der
Schweizerischen Post indes erst am 16. Februar 2008 übergeben.

Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den solidarisch haftenden
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill