Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.121/2008
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6B_121/2008 /hum

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Amtsmissbrauch usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 9. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Auf eine vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs,
übler Nachrede sowie Anstiftung zu gesetzwidrigem Verhalten und
Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer Überbauung trat die
Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland am 20. Juni 2007 nicht ein. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit
Beschluss vom 9. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 14. Februar 2008 eine "offene
Beschwerde" beim Bundesgericht eingereicht. Soweit er sich damit gegen den
Beschluss der Anklagekammer richtet, ist sie als Beschwerde in Strafsachen
entgegenzunehmen. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art.
81 BGG. Da der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Opfer oder
Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist,
und er auch sonst - insbesondere als Geschädigter (BGE 133 IV 228 E. 2) -
kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert.

Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die
Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl.
BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet eine "fortwährende Rechtsmissachtung und
Rechtsverweigerung". Seine Ausführungen beziehen sich ganz überwiegend auf
das Verfahren im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, das ihn zur Strafanzeige
veranlasst hat. Dass und inwiefern er aber im vorliegenden Strafverfahren
eine formelle Rechtsverweigerung erlitten hätte, legt er nicht dar. Damit
genügt er den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106
Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger