Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.11/2008
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6B_11/2008/bri

Urteil vom 12. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 23. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2008 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 29. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- einzuzahlen. Der Vorschuss wurde nicht geleistet. Mit Verfügung vom
6. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 BGG
vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29.
Februar 2008 angesetzt mit der Androhung, andernfalls werde auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist
nicht bezahlt. Aus diesem Grund ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn