Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.117/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


6B_117/2008 /bri

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Nichteintreten auf Strafklage (Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht
etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhob am 1. Mai 2007 Strafklage unter anderem gegen
seine geschiedene Ehefrau wegen Verletzung der Fürsorge- und
Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) sowie Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen (Art. 292 StGB). Zur Begründung brachte er vor, es werde ihm das
Besuchsrecht zu seinen Kindern verweigert. Das Untersuchungsamt Altstätten
trat auf die Strafklage nicht ein und eine dagegen erhobene Beschwerde wies
der Vizepräsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
24. Januar 2008 ab.

Der Beschwerdeführer führt gegen den Entscheid vom 24. Januar 2008 Beschwerde
ans Bundesgericht. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da der
Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Strafantragsteller im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 bzw. 6 BGG ist und er auch als Strafanzeiger
über kein rechtlich geschütztes Interesse verfügt (BGE 133 IV 228 E. 2), käme
ein Beschwerderecht höchstens in Betracht, wenn er verfahrensrechtlich
gestützt auf das Opferhilfegesetz dem Opfer bzw. seinen Kindern
gleichgestellt wäre. Das setzt aber voraus, dass ihm Zivilansprüche gegenüber
dem Täter zustehen und der angefochtene Entscheid sich auf deren Beurteilung
auswirken kann (Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Diese
Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nicht ansatzweise
ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aus welchen
Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche
Zivilforderungen auswirken könnte (vgl. BGE 131 IV 195 E. 1.1.1.). Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsident der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger