Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.115/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_115/2008/bri

Urteil vom 4. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Michael Nonn,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz; mehrfacher
Exhibitionismus; Hinderung einer Amtshandlung; Strafzumessung, bedingter
Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
29. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Kreisgericht Rorschach, 1. Abteilung, sprach X.________ am 9. Dezember
2005 des gewerbsmässigen Vergehens und der gewerbsmässigen Übertretung gegen
das Heilmittelgesetz, der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das
Markenschutzgesetz, des mehrfachen Exhibitionismus, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es
verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid des Bezirksgerichts
Rorschach vom 14. November 1999, zu einer (unbedingt vollziehbaren)
Gefängnisstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30
Tagen, sowie zu einer Busse von 5000 Franken. Zudem ordnete es eine ambulante
psychotherapeutische Behandlung während des Strafvollzugs an.

Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen Anschlussberufung.
A.b Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sprach X.________ am 29.
Oktober 2007 des gewerbsmässigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (begangen
durch Handel mit "Viagra" in der Zeit von Januar bis Oktober 2002), der
gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz, des mehrfachen
Exhibitionismus, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig. Es sprach ihn in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil
frei von den Anklagen des gewerbsmässigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz
(angeblich begangen durch Handel mit anderen Arzneimitteln als "Viagra") und
des Exhibitionismus betreffend vier Vorfälle. Es verurteilte ihn zu einer
(unbedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 16 Monaten und zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.--, unter Anrechnung von 30 Tagen
Untersuchungshaft, und ordnete in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids
eine ambulante Massnahme an.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf
des gewerbsmässigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86
Abs. 2 HMG sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
freizusprechen und das Verfahren wegen mehrfachen Exhibitionismus sei gestützt
auf Art. 194 Abs. 2 StGB einzustellen. Er sei der qualifizierten Übertretung
des Heilmittelgesetzes gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 HMG, der
Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz sowie des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und hiefür mit einer Geldstrafe von
höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 20.--, eventualiter mit einer Freiheitsstrafe
von höchstens 6 Monaten zu bestrafen, jeweils unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer angemessenen Probezeit. Im Falle der Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr sei ihm der teilbedingte Strafvollzug
zu gewähren. Der Vollzug einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe sei
zugunsten der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung aufzuschieben.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne dieser Anträge an
das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen.

C.
Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) stellt den
Antrag, die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen das
Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 HMG sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer handelte bis Oktober 2002 mit rezeptpflichtigen
Arzneimitteln, namentlich mit dem sog. Potenzmittel "Viagra". Er beschaffte
sich die zum Weiterverkauf bestimmten "Viagra"-Tabletten vorwiegend bei drei
deutschen Staatsangehörigen, wobei er sich mit seinen Lieferanten in
Kreuzlingen/TG traf und diesen gewöhnlich jeweils für Fr. 30'000.-- eine Kiste
mit 1'440 "Viagra"-Tabletten à 100 mg abkaufte. Er vertrieb die
"Viagra"-Tabletten, indem er die einzelnen Stücke aus den Blistern drückte und
in Minigripsäckchen sowie in einem wattierten Umschlag per Post an seine Kunden
versandte, von welchen er die Bestellungen jeweils per Telefon oder per E-Mail
entgegennahm. Er erzielte durch diesen Handel in der Zeit von Januar bis
Oktober 2002 monatliche Umsätze von ca. Fr. 150'000.-- und monatliche
Reingewinne von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.--. Sowohl in seinem Domain-Namen
als auch auf seiner Webseite verwendete er die Marken "Viagra" und "Pfizer".
Ferner stellte der Beschwerdeführer (geboren 1957) in der Zeit von August 1999
bis April 2005 meistens in Verkaufsgeschäften und Boutiquen insgesamt 13 Mal
seinen (erigierten) Penis zur Schau, wobei er mitunter auch masturbierte. Als
er dies auch am 19. Juni 2003 getrieben hatte, flüchtete er zu Fuss vor der
alarmierten Polizei, obschon diese ihn durch mehrfaches Rufen zum Anhalten
aufgefordert hatte, doch konnte er in der Folge in einem Coiffeursalon
festgenommen werden. Schliesslich betrat er am 5. Juli 2001 und am 30. Mai 2002
unter Missachtung eines Hausverbots ein Kleidergeschäft.

Der Beschwerdeführer hatte bereits seit 1996 mit rezeptpflichtigen
Arzneimitteln gehandelt, die er in verschiedenen in- und ausländischen
Zeitungen und ab 1998 auch im Internet angepriesen hatte. Er wurde für diese
Handlungen im Tatzeitraum von Dezember 1996 bis 18. Februar 1999 mit Entscheid
des Bezirksgerichts Rorschach vom 11. November 1999 der mehrfachen
Widerhandlung gegen das (st. gallische) Gesundheitsgesetz schuldig gesprochen
und hiefür zu einer (unbedingt vollziehbaren) Haftstrafe von drei Monaten
verurteilt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

2.
2.1 Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und
Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), in Kraft seit 1. Januar
2002, unterscheidet zwischen Vergehen (Art. 86 HMG) und Übertretungen (Art. 87
HMG). Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder
dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, wird gemäss Art. 86 Abs. 1 HMG mit
Gefängnis oder mit Busse bis zu 200'000 Franken bestraft, wer die Gesundheit
von Menschen gefährdet, indem er vorsätzlich eine der in lit. a bis g genannten
Handlungen vornimmt, etwa Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder
entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt,
verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt (lit. b) oder
Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein (lit. c). Wer gewerbsmässig
handelt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Busse bis zu 500'000
Franken bestraft (Art. 86 Abs. 2 HMG). Wer fahrlässig handelt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft
(Art. 86 Abs. 3 HMG). Mit Haft oder Busse wird nach Art. 87 Abs. 1 HMG unter
anderen bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 erfüllt,
ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird (lit. f). Wer in
den Fällen nach Abs. 1 lit. a, b, g oder f gewerbsmässig handelt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft
(Art. 87 Abs. 2 HMG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10'000
Franken bestraft (Art. 87 Abs. 3 HMG).

Ob das vorschriftswidrige Inverkehrbringen von Heilmitteln als Vergehen (Art.
86 HMG) oder als Übertretung (Art. 87 HMG) zu qualifizieren ist, hängt
entscheidend davon ab, ob dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wurde.

2.2 Die erste Instanz hat den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handel mit
"Viagra"-Tabletten als gewerbsmässige Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1
lit. f und Abs. 2 HMG qualifiziert. Ein Vergehen gemäss Art. 86 HMG hat sie
insoweit verneint, weil der Beschwerdeführer durch die Abgabe der
"Viagra"-Tabletten nicht im Sinne dieser Bestimmung die Gesundheit von Menschen
gefährdet habe. In Bezug auf das eingeklagte Inverkehrbringen von anderen
Arzneimitteln, etwa "Lexotanil", "Dormicum" und "Apomorphin", hat die erste
Instanz hingegen wegen der dem Konsum solcher Produkte inhärenten
Abhängigkeitsgefahr eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen bejaht und
daher ein (gewerbsmässiges) Vergehen im Sinne von Art. 86 HMG angenommen.

Davon abweichend hat die Vorinstanz den inkriminierten Handel mit
"Viagra"-Tabletten als Vergehen gemäss Art. 86 HMG qualifiziert, weil der
Beschwerdeführer dadurch im Sinne dieser Bestimmung die Gesundheit von Menschen
gefährdet habe. Hingegen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf
des Handels mit weiteren Arzneimitteln freigesprochen, weil unklar geblieben
sei, ob und wieviel von welchem Arzneimittel umgesetzt worden ist.
2.3
2.3.1 "Viagra" enthält den Wirkstoff "Sildenafil". Dieser ist seit Juni 1998 in
der Liste ABS der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (seit 2002
"Swissmedic") mit B eingestuft, was bedeutet, dass er nur durch Apotheken und
auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf. Aufgrund der Informationen
der Herstellerin unter anderem in der Packungsbeilage zu "Viagra" ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass "Viagra" als solches nicht als ein
gesundheitsgefährdendes Produkt qualifiziert werden kann. Die Einnahme von
"Viagra" kann aber gemäss diesen Informationen unter verschiedenen Umständen
die Gesundheit gefährden. Dies gilt zum einen, wenn der Konsument an gewissen
Krankheiten, etwa Herzkrankheiten, leidet, und zum andern, wenn er gewisse
Arzneimittel mit bestimmten Wirkstoffen einnimmt. Das ist unbestritten.

2.3.2 Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptete,
allen Erstkunden die Packungsbeilage zu "Viagra" zustellte, in welcher über die
Risiken informiert wird. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz kann der Käufer
als medizinischer Laie zwar den Inhalt der Packungsbeilage verstehen. Wer aber
nicht in ärztlicher Behandlung stehe, kenne seinen aktuellen Gesundheitszustand
nicht im Einzelnen und sei somit nicht in der Lage, all die gesundheitlichen
Risiken aus der Wechselwirkung zwischen "Viagra" und allenfalls latent
vorhandenen Leiden gemäss Packungsbeilage zu erkennen. Und auch dem wegen
irgendeines Leidens ärztlich betreuten Käufer seien die Inhaltsstoffe von ihm
allenfalls verschriebenen Arzneimitteln, beispielsweise gegen Herzleiden, und
deren Verträglichkeit mit "Viagra" ohne Konsultation des Arztes nicht bekannt.
Die Vorinstanz fügt bei, dass gerade Männer fortgeschrittenen Alters, eine
wesentliche Zielgruppe von "Viagra", nicht selten mit Herzproblemen
konfrontiert seien. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er
wahllos eine Vielzahl von Kunden im In- und Ausland mit "Viagra" beliefert
habe. Daher war gemäss ihren Ausführungen "die Wahrscheinlichkeit, dass es bei
einer erheblichen Anzahl von Kunden aufgrund der gesundheitlichen Konstellation
zu ernsthaften Komplikationen hätte kommen können, ... sehr gross". Damit habe
"eine sehr nahe konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung" bestanden, weshalb
der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz
schuldig zu sprechen sei.
2.3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, aus der - unbestrittenen - Tatsache,
dass "Viagra" ganz generell bei bestimmten Personen kontraindiziert sei, dürfe
nicht der Schluss gezogen werden, dass er durch das inkriminierte Verhalten in
der Zeit von Januar bis Oktober 2002 tatsächlich bestimmte Personen in ihrer
Gesundheit konkret gefährdet habe.
2.4
2.4.1 Die in Art. 86 HMG aufgeführten Vergehenstatbestände sind gemäss den
Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zum Heilmittelgesetz als
Gefährdungsdelikte zu qualifizieren, und zwar als konkrete Gefährdungsdelikte.
Im Gegensatz zum Verletzungsdelikt, bei welchem die Schädigung eines
Rechtsgutes vorliegen muss, genügt beim konkreten Gefährdungsdelikt, dass das
geschützte Rechtsgut gefährdet, d.h. die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung
geschaffen oder erhöht wird. Gemäss den weiteren Ausführungen in der Botschaft
bildet also die Gefährdung zusammen mit den einzelnen Tatbestandsvarianten von
Art. 86 Abs. 1 lit. a-g HMG den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung. Falls
eine der in Absatz 1 genannten Tatbestandsvarianten erfüllt ist, ohne dass die
Gesundheit von Menschen gefährdet wird, kommt Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG zur
Anwendung (Botschaft des Bundesrates zum Heilmittelgesetz, BBl 1999 3453 ff.,
3562). Der objektive Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG ist mithin nur erfüllt,
wenn durch ein Verhalten im Sinne von Abs. 1 lit. a-g die Gesundheit von
Menschen konkret gefährdet wird. Zwischen dem Verhalten und der Gefährdung der
Gesundheit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die vorausgesetzte konkrete
Gefährdung der Gesundheit von Menschen ist ein Teil des objektiven Tatbestands
und hat eine selbständige Bedeutung. Die Gefährdung ergibt sich nicht gleichsam
automatisch aus der Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 lit. a-g HMG genannten
Handlungen, was auch aus Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG e contrario hervorgeht. Wird
durch die Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 HMG genannten Handlungen nicht
die Gesundheit von Menschen gefährdet, dann ist lediglich der objektive
Tatbestand einer Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt
(Benedikt F. Suter, Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2006, Art. 86 HMG N. 4,
8). Den objektiven Vergehenstatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt nicht
schon, wer unter Missachtung von Bestimmungen Arzneimittel abgibt, die geeignet
sind, Menschen allgemein oder Angehörige von bestimmten Risikogruppen in ihrer
Gesundheit zu gefährden. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die
vorschriftswidrige Abgabe von Arzneimitteln tatsächlich Menschen konkret in
ihrer Gesundheit gefährdet werden.
2.4.2 Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 86 HMG kann daher
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit der Erwägung begründet werden,
dass "die Wahrscheinlichkeit", dass es "bei einer erheblichen Anzahl" der vom
Beschwerdeführer wahllos belieferten Vielzahl von Kunden "aufgrund der
gesundheitlichen Konstellation zu ernsthaften Komplikationen hätte kommen
können", "sehr gross" gewesen sei und daher "eine sehr nahe konkrete Gefahr
einer Gesundheitsschädigung" bestanden habe. "Viagra" ist als solches, wie auch
die Vorinstanz festhält, nicht gesundheitsgefährdend. Eine Gefahr für die
Gesundheit besteht nur unter gewissen Voraussetzungen, mithin bei bestimmten
Risikogruppen. Der Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 HMG kann daher
objektiv nur erfüllt sein, wenn und soweit der Beschwerdeführer
"Viagra"-Tabletten an Personen lieferte, für welche die Einnahme dieses
Produkts aus diesem oder jenem Grunde riskant war. Eine Gefährdung der
Gesundheit von Menschen im Sinne von Art. 86 HMG kann nicht damit begründet
werden, dass sich unter den zahlreichen Kunden wahrscheinlich auch Personen
befanden, die einer Risikogruppe angehörten. Der Vergehenstatbestand im Sinne
von Art. 86 HMG ist nicht schon erfüllt, wenn die Wahrscheinlichkeit (quasi die
"Gefahr") besteht, dass Menschen in ihrer Gesundheit konkret gefährdet werden,
sondern nur, wenn tatsächlich bestimmte Menschen in ihrer Gesundheit gefährdet
worden sind. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern
einzig, was sich tatsächlich ereignet hat (siehe BGE 123 IV 128 E. 2a). Aus der
Vielzahl der Kunden, welche der Beschwerdeführer wahllos mit "Viagra"-Tabletten
belieferte, lässt sich sodann nicht der Schluss ziehen, dass darunter
tatsächlich auch Personen waren, die einer Risikogruppe angehörten, für welche
somit die Einnahme von "Viagra" eine Gefahr für die Gesundheit darstellte.
Soweit die Vorinstanz aus der Vielzahl der wahllos belieferten Kunden
allenfalls einen gegenteiligen Schluss zieht, beruht dieser nicht auf
Beweiswürdigung, sondern auf einer blossen Vermutung.
2.4.3
2.4.3.1 Das Schweizerische Heilmittelinstitut geht in seiner Vernehmlassung
ebenfalls davon aus, dass der Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 HMG die
konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen voraussetzt, wobei die konkrete
Gefährdung eines einzigen Menschen genüge. Diese Gefährdung sei gegeben, wenn
Männer mit Risikofaktoren "Viagra"-Tabletten konsumieren, auch wenn dadurch
nicht bei jedem Angehörigen einer Risikogruppe zwangsläufig Komplikationen
aufträten. Wenn "Viagra"-Tabletten an eine grosse Zahl von Konsumenten
abgegeben würden, deren Alter und Gesundheitszustand unbekannt seien, dann sei
die Wahrscheinlichkeit, dass sich darunter auch Männer befänden, bei welchen
Komplikationen auftreten könnten, als sehr hoch einzustufen. Daher habe die
nahe Möglichkeit einer Gefahr bestanden und sei der objektive
Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt.

Die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Gefährdung der Gesundheit
reicht indessen gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 2.4.2) zur Erfüllung des
objektiven Vergehenstatbestands nicht aus.
2.4.3.2 Das Schweizerische Heilmittelinstitut weist in seiner Vernehmlassung
zudem auf verschiedene Umstände hin, die seines Erachtens zusätzlich eine
konkrete Gefahr begründeten. Die Quelle, aus welcher der Beschwerdeführer die
"Viagra"-Tabletten bezogen habe, sei unbekannt. Ob bei der Herstellung des
Arzneimittels sämtliche Anforderungen an die Sicherheit und die Hygiene erfüllt
worden seien, lasse sich daher nicht beurteilen; die fehlende
Nachweismöglichkeit gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer
habe die "Viagra"-Tabletten aus der Sekundär- und aus der Primärverpackung
genommen und in Minigrip-Säcklein abgepackt. Durch dieses Vorgehen, das als
Herstellungsvorgang zu qualifizieren sei, habe die Gefahr einer Verunreinigung
bestanden und sei zudem den Abnehmern die Information betreffend das
Haltbarkeits- bzw. Ablaufdatum des Arzneimittels vorenthalten worden. Ausserdem
bestehe bei dieser Verpackungsform - aus psychologischer Sicht - zusätzlich ein
erhöhtes Risiko der Überdosierung.

Wie es sich damit verhält, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer wurden die genannten Umstände im kantonalen Verfahren
nicht vorgehalten, und es wurde ihm von der Vorinstanz nicht vorgeworfen, dass
er (auch) durch die Umverpackung und die Abgabeform eine (zusätzliche) konkrete
Gefahr für die Abnehmer geschaffen habe. Dem Beschwerdeführer wurde im
kantonalen Verfahren einzig zur Last gelegt, dass er das
verschreibungspflichtige Arzneimittel "Viagra" wahllos an eine Vielzahl von ihm
unbekannten Kunden geliefert habe, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass es bei
einer erheblichen Anzahl von Kunden aufgrund der gesundheitlichen Konstellation
zu ernsthaften Komplikationen hätte kommen können, sehr gross gewesen sei. Mit
diesen Argumenten kann indessen die konkrete Gefährdung der Gesundheit von
Menschen nicht begründet werden.
2.4.4 Entscheidend ist somit, ob ein vom Beschwerdeführer in der Zeit von
Januar bis Oktober 2002 mit "Viagra"-Tabletten belieferter Kunde einer
Risikogruppe angehörte und aus diesem Grunde in seiner Gesundheit konkret
gefährdet worden ist. Dazu kann dem angefochtenen Urteil nichts entnommen
werden.

Die Sache ist daher in diesem Punkt in Gutheissung der Beschwerde an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird prüfen, ob sich unter den vom
Beschwerdeführer von Januar bis Oktober 2002 mit "Viagra"-Tabletten belieferten
Kunden Menschen befanden, die einer Risikogruppe angehörten und für welche
daher die Einnahme von "Viagra"-Tabletten eine Gefährdung der Gesundheit
darstellte. Nur unter dieser Voraussetzung und insoweit ist der objektive
Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 HMG erfüllt, und zwar nach den
insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch, wenn der
Beschwerdeführer seinen Erstkunden die Packungsbeilage zugestellt haben sollte,
in welcher über die Risiken und Nebenwirkungen von "Viagra" informiert wird.
Soweit die vom Beschwerdeführer mit "Viagra"-Tabletten belieferten Personen
nicht zu einer Risikogruppe gehörten beziehungsweise die Zugehörigkeit zu einer
Risikogruppe nicht festgestellt werden kann, ist mangels einer erwiesenen
konkreten Gefährdung von Menschen lediglich der objektive Tatbestand von Art.
87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt.

2.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in ihren
Urteilserwägungen überhaupt nicht mit der Frage befasst, ob in Bezug auf das
Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Gesundheit von Menschen der subjektive
Tatbestand erfüllt, mithin Vorsatz oder aber Fahrlässigkeit, gegeben sei.

Die Rüge ist begründet. Die Vorinstanz scheint selbstverständlich davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer des vorsätzlichen Vergehens im Sinne
von Art. 86 HMG schuldig gemacht habe. Dies ergibt sich etwa daraus, dass sie
ihn in Anwendung von Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HMG verurteilt hat, mithin
nicht in Anwendung von Art. 86 Abs. 3 HMG, wonach auch das fahrlässige Vergehen
strafbar ist. Die Vorinstanz setzt sich aber in ihren Urteilserwägungen nicht
mit der Frage auseinander, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen dem
Beschwerdeführer gerade auch in Bezug auf das objektive Tatbestandsmerkmal der
Gefährdung der Gesundheit von Menschen Vorsatz zumindest in der Form des
Eventualdolus vorzuwerfen ist. Sollte die Vorinstanz im neuen Verfahren zum
Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe von
"Viagra"-Tabletten in der Zeit von Januar bis Oktober 2002 tatsächlich
zumindest einen Menschen in dessen Gesundheit konkret gefährdet hat und somit
insoweit der Vergehenstatbestand gemäss Art. 86 HMG objektiv erfüllt ist, wird
sie prüfen und darlegen, ob und gegebenenfalls weshalb ihm in Bezug auf diese
konkrete Gefährdung Vorsatz vorzuwerfen ist. Sollte dem Beschwerdeführer
insoweit Vorsatz nicht angelastet werden können, wird die Vorinstanz, soweit
dies mit dem Anklagegrundsatz vereinbar ist, prüfen, ob dem Beschwerdeführer in
Bezug auf eine allfällige konkrete Gefährdung von Menschen immerhin
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

2.6 Wenn sich im neuen Verfahren ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer
durch die Abgabe von "Viagra"-Tabletten in der Zeit von Januar bis Oktober 2002
keinen Menschen in dessen Gesundheit gefährdet hat beziehungsweise eine solche
Gefährdung nicht nachweisbar ist oder dass ihm in Bezug auf eine allfällige
Gesundheitsgefährdung aus irgendwelchen Gründen nicht einmal Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden kann, so liegt lediglich eine Widerhandlung im Sinne von
Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG vor. Insoweit hat der Beschwerdeführer unstreitig und
offensichtlich vorsätzlich gehandelt, da er die "Viagra"-Tabletten mit Wissen
und Willen und im Bewusstsein, dass er weder Arzt noch Apotheker und "Viagra"
verschreibungspflichtig ist, an Dritte geliefert hat. Der Beschwerdeführer
beantragt denn auch selber seine Verurteilung wegen gewerbsmässiger
Widerhandlung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 HMG.

2.7 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das
Heilmittelgesetz, begangen durch den Handel mit "Viagra"-Tabletten in der Zeit
von Januar bis Oktober 2002, sind im Übrigen im Falle ihrer Subsumtion unter
Art. 87 HMG ("Übertretungen") entgegen einer Andeutung im angefochtenen Urteil
(S. 8 Mitte) aus nachstehenden Gründen nicht verjährt.
2.7.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung sind
durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002
S. 2993 und S. 3146), revidiert worden. Die revidierten Verjährungsbestimmungen
gemäss diesem Gesetz sind inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit
1. Januar 2007, übernommen worden (Art. 97 ff. StGB). Auch Art. 333 Abs. 5 StGB
in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 betreffend die
Verjährung bei Widerhandlungen nach anderen Bundesgesetzen bis zu deren
Anpassung an das neue Verjährungsrecht ist inhaltlich unverändert übernommen
worden (Art. 333 Abs. 6 StGB).

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung finden auf
Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit
Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (siehe
Art. 333 Abs. 1 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die
Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung, wenn sie milder
sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben (Art. 389 Abs. 1 StGB).

Gemäss Art. 87 Abs. 5 HMG verjährt eine Übertretung in fünf Jahren. Der
Gesetzgeber hat eine solche Verjährungsfrist von fünf Jahren wegen der oft
aufwändigen Sachverhaltsabklärungen als notwendig erachtet (siehe die Botschaft
zum Heilmittelgesetz, a.a.O., S. 3564).

Dem Beschwerdeführer werden Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz in der
Zeit von Januar bis einschliesslich Oktober 2002 zur Last gelegt. Für die
Widerhandlungen im Oktober 2002 gilt das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene
neue Verjährungsrecht. Für die Widerhandlungen von Januar bis einschliesslich
September 2002 gilt das alte Verjährungsrecht, es sei denn, dass das neue
Verjährungsrecht für den Beschuldigten milder ist.
2.7.2 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Übertretungen im Sinne des
Heilmittelgesetzes gemäss Art. 87 Abs. 5 HMG ist eine ordentliche, relative
Verjährungsfrist im Sinne des alten Verjährungsrechts. Diese Frist kann
altrechtlich durch Untersuchungshandlungen der in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB
genannten Art unterbrochen werden, doch ist die Strafverfolgung in jedem Fall
(mithin absolut) verjährt, wenn die ordentliche Frist bei Übertretungen um ihre
ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Bei Übertretungen
im Sinne des Heilmittelgesetzes beträgt somit altrechtlich die absolute
Verjährungsfrist zehn Jahre. Nach dem neuen Verjährungsrecht, welches die
Unterbrechung der Verjährung nicht mehr vorsieht und insoweit nicht mehr
zwischen relativen und absoluten Fristen unterscheidet, beträgt die
Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes ebenfalls
zehn Jahre. Dies ergibt sich aus Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB, wonach die
Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um
die ordentliche Dauer verlängert werden.
2.7.3 Im Schrifttum zum Heilmittelgesetz wird die Frage aufgeworfen, ob vor dem
Hintergrund der bereits substantiellen Verlängerung der
Verfolgungsverjährungsfrist auf fünf Jahre gemäss Art. 87 Abs. 5 HMG für
Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes neurechtlich tatsächlich gemäss
Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt. Dies
wird in teleologischer Reduktion verneint mit der Begründung, dass der
Gesetzgeber eine aus dem - 9 Monate nach dem Heilmittelgesetz in Kraft
getretenen - neuen Verjährungsrecht sich ergebende weitere Verlängerung der
Verjährungsfrist zweifellos nicht gewollt habe (Benedikt F. Suter, a.a.O., vor
Art. 86 ff. HMG N. 32). Die Botschaft des Bundesrates hält zu Art. 333 Abs. 6
lit. b StGB indessen fest, dass bei Übertretungen die Verjährungsfristen, die
über ein Jahr betragen, nicht gestützt auf Art. 333 Abs. 6 lit. a verdreifacht,
sondern nur verdoppelt werden. Zur Begründung wird in der Botschaft ausgeführt,
es wäre übertrieben, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in einem
anderen Bundesgesetz für Übertretungen vorgesehen ist, auf 15 Jahre
heraufzusetzen, was der Frist entsprechen würde, die für Verbrechen vorgesehen
ist (Botschaft des Bundesrates zur Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches etc., BBl 1999 1979 ff., 2157). Der Gesetzgeber hat mithin
durchaus bedacht, dass verschiedene Spezialgesetze für Übertretungen
(altrechtlich) ordentliche Verjährungsfristen von fünf Jahren vorsehen und
diese Frist neurechtlich gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB auf zehn Jahre
verdoppelt wird. Eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Übertretungen wird
im Übrigen in nicht wenigen Bundesgesetzen vorgesehen (siehe z.B. Art. 57 Abs.
2 SBG, dazu Urteil 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008; Art. 51 Abs. 3 BankG, dazu BGE
108 IV 133 E. 4), und zwar auch in Bundesgesetzen, die lange Zeit vor der
Revision der Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung in
Kraft getreten sind (vgl. z.B. Art. 11 Abs. 2 VStrR).

Allerdings ist die aus Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB resultierende neurechtliche
Verjährungsfrist von zehn Jahren etwa für Übertretungen im Sinne des
Heilmittelgesetzes (Art. 87 HMG) länger als die neurechtliche Verjährungsfrist
für Vergehen im Sinne desselben Gesetzes (Art. 86 Abs. 1 HMG), die bei einer
altrechtlichen ordentlichen Frist von fünf Jahren (siehe Art. 70 aStGB) gemäss
Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB - gleich der altrechtlichen absoluten
Verjährungsfrist (siehe Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) - lediglich 7 ½ Jahre
beträgt. Ob der Gesetzgeber auch diese höchst merkwürdige Konsequenz bedacht
hat, ist unklar und eher zweifelhaft. Sachgerecht wäre es, wenn die
neurechtliche Verjährungsfrist - und auch die altrechtliche absolute
Verjährungsfrist - bei Übertretungen mit einer altrechtlichen ordentlichen
Verjährungsfrist von fünf Jahren jedenfalls nicht länger ist als bei Vergehen
im Sinne desselben Gesetzes, also höchstens 7 ½ Jahre beträgt. Es wäre daher
bei altrechtlichen ordentlichen Verjährungsfristen von fünf Jahren für
Übertretungen auf dem Wege der Rechtsprechung zugunsten des Beschuldigten eine
Lösung in dem Sinne denkbar, dass in analoger Anwendung der
Verjährungsbestimmungen für Vergehen mit ebenfalls altrechtlichen ordentlichen
Verjährungsfristen von fünf Jahren die altrechtliche absolute Frist 7 ½ Jahre
(analog Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 erste Hälfte aStGB; siehe ausdrücklich in diesem
Sinne Art. 11 Abs. 2 VStrR, Art. 51 Abs. 3 BankG, Art. 56 Abs. 1 KartellG) und
die neurechtliche Verjährungsfrist ebenfalls 7 ½ Jahre (analog Art. 333 Abs. 6
lit. a erste Hälfte StGB) anstatt zehn Jahre beträgt (siehe dazu das Urteil
6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 ).

Eine solche Lösung drängt sich jedenfalls bei Widerhandlungen im Sinne von Art.
87 HMG aus nachstehenden Gründen auf.
2.7.4 Der Beschwerdeführer hat unstreitig gewerbsmässig gehandelt und nach
seiner Auffassung zwar mangels erwiesener konkreter Gefährdung der Gesundheit
von Menschen nicht den Tatbestand von Art. 86 HMG, aber vorsätzlich den
Tatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt.

Wer die Übertretungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. a, b, e oder f HMG
gewerbsmässig begeht, wird gemäss Art. 87 Abs. 3 HMG mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft. Diese Bestimmung war im
Vernehmlassungsentwurf des Eidgenössischen Departements des Innern und im
Entwurf des Bundesrates noch nicht enthalten und ist erst in den Verhandlungen
der eidgenössischen Räte eingefügt worden. Bei Gewerbsmässigkeit liegt in
Anbetracht der (altrechtlichen) Strafdrohung von Gefängnis bis zu sechs Monaten
und Busse bis zu 100'000 Franken - entgegen dem Titel von Art. 87 HMG - nicht
eine Übertretung, sondern ein Vergehen vor (siehe auch Benedikt F. Suter,
a.a.O., Art. 87 HMG N. 50). Bei einem solchen Vergehen beträgt die
Verjährungsfrist altrechtlich relativ fünf Jahre (Art. 70 aStGB) und absolut 7
½ Jahre (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) und neurechtlich ebenfalls 7 ½ Jahre
(Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB). Nach dem Wortlaut der massgebenden
Bestimmungen sind somit die altrechtliche absolute Verjährungsfrist und die
neurechtliche Verjährungsfrist bei einer Widerhandlung etwa im Sinne von Art.
87 Abs. 1 lit. f HMG im Falle des gewerbsmässigen Handelns mit 7 ½ Jahren
kürzer als im Falle des nicht gewerbsmässigen Handelns, bei welchem die Fristen
zehn Jahre betragen. Diese aus den gesetzlichen Bestimmungen resultierende
Konsequenz ist offensichtlich unsinnig. Sie ist daher zu Gunsten des
Beschuldigten dahingehend zu korrigieren, dass die Widerhandlungen im Sinne von
Art. 87 Abs. 1 HMG (Übertretungen), auch wenn sie nicht gewerbsmässig begangen
werden, wie die Vergehen altrechtlich in analoger Anwendung von Art. 72 Ziff. 2
Abs. 2 erste Hälfte aStGB in 7 ½ Jahren (anstatt in zehn Jahren) absolut
verjähren und neurechtlich in analoger Anwendung von Art. 333 Abs. 6 lit. a
erste Hälfte StGB in 7 ½ Jahren (anstatt in zehn Jahren) verjähren.
2.7.5 Der Beschwerdeführer hat die Widerhandlungen in der Zeit von Januar bis
einschliesslich Oktober 2002 verübt. Das erstinstanzliche Urteil ist am 9.
Dezember 2005 ergangen, und der angefochtene Entscheid ist am 29. Oktober 2007
ausgefällt worden.

Altrechtlich ist die ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren mehrmals
unterbrochen worden und hat die Verjährungsfrist mit der Ausfällung des
verurteilenden Erkenntnisses der letzten kantonalen Instanz zu laufen aufgehört
(siehe dazu BGE 133 IV 112 E. 9.3.1; 129 IV 305 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Altrechtlich läuft die Verjährungsfrist während eines hängigen Verfahrens der
Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht nicht weiter. Die
Rechtsprechung zum Lauf der altrechtlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde
(siehe etwa BGE 129 IV 305 E. 6.2.1 mit Hinweisen) hat für das Verfahren der
Beschwerde in Strafsachen weiterhin Bestand, auch wenn dieses neue Rechtsmittel
im Vergleich zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und zur
staatsrechtlichen Beschwerde weniger ausgeprägt bloss kassatorischer Natur ist.
Im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 29. Oktober 2007
waren noch nicht 7 ½ Jahre seit den Widerhandlungen verstrichen. Der damals
noch verbliebene Rest der absoluten Frist läuft mit der Eröffnung des
vorliegenden Bundesgerichtsentscheids weiter, durch welchen die Beschwerde in
Strafsachen gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens
im Sinne von Art. 86 HMG gutgeheissen und die Sache insoweit zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts, dass
im vorliegenden Fall insoweit einzig umstritten ist, ob Art. 86 HMG oder aber
Art. 87 HMG zur Anwendung gelangt, ob mit anderen Worten der Beschwerdeführer
durch seinen - unbestritten gewerbsmässigen - Handel mit "Viagra"-Tabletten die
Gesundheit von Menschen gefährdet hat oder nicht. Massgebend ist allein, dass
in diesem Punkt die Vorinstanz neu zu entscheiden hat und somit die
Strafverfolgung noch nicht beendet ist. Da die Verjährung altrechtlich während
des neuen Verfahrens vor der Vorinstanz weiterläuft, kann sie altrechtlich noch
eintreten.

Neurechtlich hörte die Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen auf, in dem das
Urteil der ersten Instanz erging, d.h. mit der Ausfällung (siehe dazu BGE 130
IV 101 E. 2) des erstinstanzlichen Urteils am 9. Dezember 2005. In jenem
Zeitpunkt waren noch nicht 7 ½ Jahre seit den inkriminierten Widerhandlungen
verstrichen. Neurechtlich kann die Verjährung nach Ausfällung des
erstinstanzlichen Urteils nicht mehr eintreten (Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB).

Das neue Verjährungsrecht ist somit im vorliegenden Fall nicht milder als das
alte. Daher ist in Bezug auf die inkriminierten Widerhandlungen von Januar bis
einschliesslich September 2002 das zur Zeit dieser Taten geltende alte
Verjährungsrecht anwendbar. In Bezug auf die im Oktober 2002 begangenen
Widerhandlungen stellt sich die Frage nach dem milderen Recht nicht, da diese
Taten nach dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002
verübt wurden, welches inhaltlich unverändert auch im Zeitpunkt der Ausfällung
des angefochtenen Urteils gegolten hat. Die Widerhandlungen vom Oktober 2002
können gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB nicht mehr verjähren.

Die Vorinstanz wird somit im neuen Verfahren beachten, dass hinsichtlich der
Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz von Januar bis einschliesslich
September 2002 mit der Eröffnung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids die
Verjährung im Sinne der vorstehenden Erwägungen weiterläuft.

2.8 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Vergehens im Sinne von Art. 86 HMG gutzuheissen und die
Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird auf Antrag mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 194 Abs. 1 StGB). Unterzieht sich der
Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt
werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht
(Art. 194 Abs. 2 StGB).
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt wie bereits vor den kantonalen Instanzen
unter Berufung auf Art. 194 Abs. 2 StGB die Einstellung des Verfahrens wegen
Exhibitionismus. Zur Begründung macht er geltend, dass er sich seit längerer
Zeit und konstant einer über lange Sicht erfolgreichen und erfolgversprechenden
Therapie bei Dr. phil. A.________, unterziehe. Gemäss dessen Gutachten vom 3.
Oktober 2003 zeige die Therapie erste Erfolge, indem die Häufigkeit des
Exhibitionierens deutlich abgenommen habe und der Beschwerdeführer seinen
Exhibitionismus ein Stück weit steuern und auch über längere Zeit unterbinden
könne. Laut Gutachten sei die Prognose in einem relativ weiten Zeithorizont
durchaus günstig, wobei unbedingt darauf geachtet werden müsse, dass die
Kontinuität der äusseren stabilisierenden Lebensumstände und eine
Zuverlässigkeit der Psychotherapie erhalten bleibe. Der Beschwerdeführer weist
zudem darauf hin, dass gemäss dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil vom
14. April 2005 der mit einem Strafvollzug wahrscheinlich verbundene
Therapeutenwechsel die Erfolgsaussichten der ambulanten Therapie zunächst
erheblich verringern würde. Aus diesen Gründen ist nach der Auffassung des
Beschwerdeführers das Verfahren wegen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 2
StGB einzustellen.
3.1.2 Die Vorinstanz hat die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Diese falle
vor allem deshalb ausser Betracht, weil wegen der weiteren, schwerwiegenden
Delikte, die in keinem Zusammenhang mit den exhibitionistischen Handlungen
stünden, ohnehin ein Strafverfahren durchgeführt werden müsse. Im Übrigen
handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ersttäter, dem eine Chance
zu einer Therapie gegeben werden sollte, damit er sich erstmals unter
medizinisch-psychiatrischer Betreuung mit seiner Neigung auseinandersetzen
könnte. Der Beschwerdeführer (geboren 1957) sei vielmehr seit Jahren immer
wieder exhibitionistisch aufgefallen, und trotz der zahlreichen therapeutischen
Behandlungen sei es stets zu Rückfällen gekommen.

3.2 Der Tatbestand des Exhibitionismus gemäss Art. 194 StGB ist mit der
Revision des Sexualstrafrechts durch Bundesgesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft
seit 1. Oktober 1992, eingefügt worden. Er ersetzt teilweise den früheren
Tatbestand der öffentlichen unzüchtigen Handlungen gemäss Art. 203 aStGB. Bis
zum Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2007 wurden
exhibitionistische Handlungen gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. Nach dem neuen Recht
wird stattdessen Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht.

Die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens für den Fall, dass (und so
lange) sich der Täter einer ärztlichen Behandlung unterzieht, wird in der
Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1985 zur Revision des Sexualstrafrechts
damit begründet, dass der Vollzug einer kurzfristigen Freiheitsstrafe, zu
welcher der Exhibitionist oft verurteilt werde, nach übereinstimmender
Auffassung von Medizinern und Juristen für diesen Täter besonders ungeeignet
sei. Die general- und spezialpräventive Wirkung der Strafe werde in seinem
Falle bezweifelt. Anderseits gelte nach nahezu ebenso einhelliger Meinung die
psychotherapeutische Behandlung als in hohem Masse erfolgversprechend; dies
nicht zuletzt wegen der erwiesenen Behandlungswilligkeit des Exhibitionisten.
Nach einer solchen ärztlichen Behandlung soll die Gefahr eines Rückfalls gering
sein. Aus diesen Erwägungen werde dem Exhibitionisten zwar eine Strafe
angedroht, jedoch auch die Möglichkeit eröffnet, dass das Strafverfahren
eingestellt werde, wenn er sich einer ärztlichen Behandlung unterziehe oder
einer solchen bereits unterstehe (Botschaft des Bundesrates über die Änderung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare
Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie],
BBl 1985 II 1009 ff., 1081). Diese Begründung für die fakultative
Verfahrenseinstellung ist allerdings mit dem Inkrafttreten des revidierten
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 weitgehend
dahingefallen, da Art. 194 StGB nun nicht mehr Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder Busse, sondern lediglich Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen androht (siehe
auch Kaspar Meng/ Matthias Schwaibold, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl.
2007, Art. 194 StGB N. 16). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen der
weiteren Delikte, die in keinem Zusammenhang mit dem Exhibitionismus stehen,
ohnehin eine Strafe zu verbüssen hat, selbst wenn das Verfahren wegen
Exhibitionismus in Anwendung von Art. 194 Abs. 2 StGB eingestellt würde. Ferner
ist es gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil, die unwidersprochen
geblieben sind, trotz zahlreicher therapeutischer Behandlungen in der
Vergangenheit immer wieder zu exhibitionistischen Handlungen des
Beschwerdeführers gekommen. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz durch die
Ablehnung einer Verfahrenseinstellung gemäss Art. 194 Abs. 2 StGB Bundesrecht
nicht verletzt.

Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

4.
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer
Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird gemäss Art.
286 StGB wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30
Tagessätzen bestraft.

4.1 Am 19. Juni 2003 wurde die Polizei telefonisch benachrichtigt, dass ein
Mann - es handelte sich um den Beschwerdeführer - im Kreis 4 in Zürich
exhibitionistische Handlungen vorgenommen habe und sich nun in einem
Schuhgeschäft aufhalte. Als die Polizeibeamten dort eintrafen, verliess der
Beschwerdeführer gerade das Schuhgeschäft und rannte davon. Die Polizeibeamten
nahmen die Verfolgung auf, und ein Beamter rief aus zirka 15 Metern Entfernung
laut und deutlich "Stopp, Polizei", was der Beschwerdeführer hörte. Gleichwohl
setzte der Beschwerdeführer zu Fuss seine Flucht fort. Er wurde von den
Polizeibeamten in der Folge mit einem Auto verfolgt und konnte schliesslich in
einem Coiffeursalon ohne Gegenwehr angehalten werden.

4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils unter Berufung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig
gesprochen. Zur Begründung führt sie in Übereinstimmung mit BGE 133 IV 97 E.
6.2.3 aus, dass die Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung
und strafloser Selbstbegünstigung nicht immer leicht sei. Entscheidend sei, ob
der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreife oder aber
einer solchen bloss zuvorkomme. So bleibe nach Art. 286 StGB straflos, wer die
Flucht ergreife oder Spuren beseitige, bevor sich ihm die Polizei mit ihren
Absichten entgegenstelle. Denn der Umstand, dass wegen der Präsenz der Polizei
mit einer Kontrolle ernsthaft gerechnet werden müsse, füge dem
selbstbegünstigenden Verhalten für sich allein noch kein wesentliches Element
hinzu. Wenn der Täter hingegen in eine Amtshandlung eingreife, die sich bereits
in Gang befinde und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richte, erschöpfe
sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung. In solchen
Konstellationen, die BGE 85 IV 142 und 124 IV 127 zugrunde gelegen hätten,
verübe der Täter in Selbstbegünstigungsabsicht einen zusätzlichen Rechtsbruch,
indem er sich einer konkreten amtlichen Anordnung widersetze und die
Durchführung der Amtshandlung hindere. So verhalte es sich auch im vorliegenden
Fall.
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Flucht stelle einen geradezu
klassischen Fall der Selbstbegünstigung dar. Diese sei nicht strafbar, wie sich
aus Art. 305 StGB ergebe, wonach nur wegen Begünstigung bestraft werde, wer
jemanden, d.h. einen andern, der Strafverfolgung entziehe. Aufgrund des "nemo
tenetur"-Grundsatzes sei niemand verpflichtet, sich selber zu belasten. Damit
sei aber niemand gehalten, aktiv mit den Strafverfolgungsbehörden zwecks
eigener Überführung zusammenzuarbeiten. Die Straflosigkeit der
Selbstbegünstigung werde geradezu ad absurdum geführt, wenn ein Flüchtiger zwar
im Lichte von Art. 305 StGB straflos bleibe, dann aber gemäss Art. 286 StGB
bestraft werde. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall noch gar keine
Amtshandlung im Gange gewesen sei. Das blosse Rufen "Stopp Polizei" sei noch
keine konkrete Amtshandlung, die irgendwie hätte behindert werden können.
Jedenfalls sei das Rufen "Stopp Polizei" nicht zu vergleichen mit einer
laufenden Festnahme oder einer laufenden Personenkontrolle, welche als
Amtshandlung gestört werden könnte. Aus diesen Gründen sei er vom Vorwurf der
Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen.
4.3
4.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die Straflosigkeit der
Selbstbegünstigung ihre Grenze auch am Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Die Flucht, durch welche sich jemand
der Strafverfolgung entziehen und somit selbst begünstigen will, kann mithin
den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllen (BGE 85 IV 142 E. 2;
124 IV 127 E. 3; 133 IV 97 E. 6). Diese Rechtsprechung stösst in der Lehre
überwiegend auf Ablehnung (siehe die Hinweise in den zitierten
Bundesgerichtsentscheiden; ablehnend auch Guido Jenny, ZBJV 135/1999 S. 643
ff.; Andreas A. Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 95/1999 S.
222 ff., 225; Stefan Heimgartner, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007,
Art. 286 StGB N. 12). Sie findet vereinzelt auch Zustimmung (siehe insbesondere
Andreas Hauswirth, Die Selbstbegünstigung im schweizerischen Strafrecht, Diss.
Bern 1984, S. 158 ff.). Verschiedene Autoren referieren die Rechtsprechung ohne
erkennbare eigene Stellungnahme.

Das Bundesgericht hat sich sowohl in BGE 124 IV 127 E. 3 als auch in BGE 133 IV
97 E. 6 mit der Kritik auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb gleichwohl an
der Rechtsprechung festzuhalten ist. Darauf kann hier verwiesen werden. Es
besteht nach wie vor kein Anlass zur Änderung der Rechtsprechung. Die Absicht
beziehungsweise das Motiv der Selbstbegünstigung schliesst weder die
Tatbestandsmässigkeit noch die Rechtswidrigkeit noch die Schuld aus. Falsche
Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB),
Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 24 i.V.m. Art. 307 StGB) sind nach
herrschender Auffassung auch strafbar, wenn der Täter sich dadurch selbst
begünstigen will. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Tatbestand der Hinderung
einer Amtshandlung gemäss Art 286 StGB. Die Tatbestände der Begünstigung (Art.
305 StGB) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schützen
verschiedene Rechtsgüter. Wer einen Dritten dadurch begünstigt, dass er eine
Amtshandlung hindert, erfüllt die Tatbestände von Art. 305 StGB und Art. 286
StGB in Idealkonkurrenz und wird mithin gemäss beiden Bestimmungen bestraft.
Die Selbstbegünstigung erfordert keineswegs regelmässig eine Hinderung einer
Amtshandlung; es sind zahlreiche Konstellationen möglich, in denen jemand sich
selbst der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, ohne dabei eine
Amtshandlung zu hindern. Art. 286 StGB schützt jede rechtmässige Amtshandlung
als solche, auch eine Amtshandlung im Rahmen der Strafverfolgung. Wer durch die
Hinderung einer Amtshandlung seine eigene Strafverfolgung behindern will, ist
ebenso gemäss Art. 286 StGB strafbar wie derjenige, der dadurch irgendwelche
andere Nachteile vermeiden möchte.
4.3.2 Der vorliegende Fall unterscheidet sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht wesentlich beispielsweise von dem in BGE 124 IV 127 E.
3 beurteilten Sachverhalt. Zwar war vorliegend die Amtshandlung, die unter
anderem in der Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers bestanden
hätte, noch nicht im Gange. Sie stand aber bevor. Die Polizeibeamten haben
durch den an den Beschwerdeführer gerichteten Zuruf "Stopp Polizei" klar
erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gewissen Amtshandlungen unterzogen
werden sollte, was dem Beschwerdeführer unstreitig klar war. Der Tatbestand von
Art. 286 StGB setzt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht voraus,
dass die Amtshandlung im Zeitpunkt, in dem sich der Täter entzieht, bereits im
Gange ist. Strafbar ist, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder
einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse
liegt. Den Tatbestand erfüllt damit auch, wer durch sein Verhalten bewirkt,
dass die ihm angekündigte Amtshandlung, etwa die Kontrolle der Personalien, gar
nicht erst beginnen kann.
4.3.3 Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf den
"nemo tenetur"-Grundsatz, wonach der Beschuldigte das Recht hat zu schweigen
und nicht verpflichtet werden kann, sich selbst zu belasten (siehe dazu BGE 130
I 126 E. 2.1 mit Hinweisen). Das "nemo tenetur"-Prinzip berührt den
Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht. Dem Beschuldigten werden dadurch, dass
Flucht als strafbare Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert wird, keine
Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert würde, sondern
es wird die Hinderung einer rechtmässigen Amtshandlung unter Strafe gestellt
(BGE 133 IV 97 E. 6.2.2).

4.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hinderung einer Amtshandlung
(Art. 286 StGB) verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist
somit in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte
Freiheitsstrafe von 16 Monaten sei zu hoch und werde im angefochtenen Urteil
nicht ausreichend begründet.

5.1 Die Vorinstanz hält fest, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege
schwer. Aus Profitgier habe er mit seinem Handel mit "Viagra" die Gesundheit
vieler Menschen gefährdet. Hinzu kämen die weiteren Straftaten, wobei
insbesondere die gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz
durch unrechtmässige Verwendung der Markten "Viagra" und "Pfizer" ins Gewicht
falle. Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse verweist die Vorinstanz
auf das erstinstanzliche Urteil. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass die
zahlreichen bisherigen Verurteilungen den Beschwerdeführer bislang
unbeeindruckt gelassen hätten. Insbesondere habe er sich unmittelbar nach
seiner Verurteilung durch das Kreisgericht Rorschach vom 11. November 1999 zu
einer unbedingten dreimonatigen Haftstrafe wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das st. gallische Gesundheitsgesetz erneut in gleicher Art und Weise strafbar
gemacht. Auch während des vorliegenden Strafverfahrens habe er weiter
delinquiert. Für die zu beurteilenden Delikte seien eine Freiheitsstrafe und
hinsichtlich der Tatbestände des mehrfachen Exhibitionismus und der Hinderung
einer Amtshandlung zusätzlich zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Eine
Freiheitsstrafe von 16 Monaten und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
erschienen gesamthaft schuldangemessen. Aufgrund der schlechten Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (IV-Rentner und EL-Bezüger) sei die
Höhe des Tagessatzes auf Fr. 20.-- festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 11/
12).

5.2 Diese Ausführungen reichen zur Begründung der ausgefällten Freiheitsstrafe
von 16 Monaten nicht aus.
5.2.1 Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, von welchem
abstrakten Strafrahmen die Vorinstanz ausgegangen ist. Die Vorinstanz erachtet
offenbar die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz als die schwersten
Taten. Sie legt dem Beschwerdeführer offenbar erschwerend insbesondere zur
Last, dass er sich "unmittelbar" nach seiner Verurteilung durch den Entscheid
des Kreisgerichts Rorschach vom 11. November 1999 erneut in gleicher Art und
Weise strafbar gemacht habe. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet
insoweit indessen allein der Handel mit "Viagra"-Tabletten in der Zeit von
Januar bis Oktober 2002, nicht auch ein allfälliger Handel mit
"Viagra"-Tabletten und/oder anderen Arzneimitteln etwa in der Zeit von November
1999 bis Ende 2001. Aus dem angefochtenen Urteil ist sodann nicht ersichtlich,
worin die "zahlreichen Veurteilungen" bestehen, welche den Beschwerdeführer
bislang - in vorwerfbarer Weise - unbeeindruckt gelassen hätten. Erwähnt wird
einzig die unbedingte Haftstrafe von drei Monaten gemäss dem Urteil des
Kreisgerichts Rorschach vom 11. November 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das st. gallische Gesundheitsgesetz, begangen durch Handel mit
Arzneimitteln in der Zeit von Dezember 1996 bis zum 18. Februar 1999. Richtig
ist allerdings, dass der Beschwerdeführer "auch während des vorliegenden
Strafverfahrens" weiter delinquierte. Dabei handelt es sich aber um Straftaten,
die unter den konkreten Umständen geringfügiger Natur sind, nämlich einige
exhibitionistische Handlungen, wofür das neue Recht, welches die Vorinstanz
angewandt hat, lediglich Geldstrafe androht, sowie eine - ebenfalls bloss mit
Geldstrafe bedrohte - Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht vor der Polizei
und schliesslich zwei Hausfriedensbrüche, begangen durch das Betreten von
Warenhäusern in Missachtung eines dem Beschwerdeführer - wegen früherer
exhibitionistischer Handlungen - erteilten Hausverbots.
5.2.2 Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil vom 14. April 2005 kommt zum
Schluss, dass hinsichtlich der inkriminierten exhibitionistischen Handlungen
die Fähigkeit des Beschwerdeführers zu einsichtsgemässem Handeln schwer
beeinträchtigt war. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird nicht
ersichtlich, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten insoweit überhaupt
eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen und in
welchem Masse sie diese gegebenenfalls strafmindernd berücksichtigt hat.
5.2.3 Die psychische Störung des Beschwerdeführers, mit welcher die
exhibitionistischen Handlungen durch Zurschaustellen des entblössten,
erigierten Gliedes im Zusammenhang stehen, kann auch in Bezug auf die
gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch Handel mit
"Viagra"-Tabletten - also mit Arzneimitteln, welche die Erektion erleichtern
oder gar überhaupt erst ermöglichen - insoweit relevant sein, als der
Beschwerdeführer nicht im gleichen Masse wie ein nicht psychisch gestörter
Täter in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des betreffenden
Rechtsgutes zu vermeiden, was im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB
zu berücksichtigen wäre.

Es besteht jedoch entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 37) nicht im
Sinne von Art. 13 aStGB beziehungsweise Art. 20 StGB ein ernsthafter Anlass,
aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung an der uneingeschränkten
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die gewerbsmässige
Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zu zweifeln. Gemäss dem Gutachten der
Psychiatrischen Klinik Wil vom 14. April 2005 ist hinsichtlich des Handels mit
Arzneimitteln eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit und/oder der Fähigkeit
des Beschwerdeführers zu einsichtsgemässem Handeln nicht erkennbar.
5.2.4 Hätte der Beschwerdeführer die mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehenden exhibitionistischen Handlungen nicht begangen, dann wäre
er auch nicht in die Lage gekommen, die Straftat der Hinderung einer
Amtshandlung (durch Flucht vor der Polizei) und die Straftaten des
Hausfriedensbruchs (durch Betreten von Warenhäusern in Missachtung eines ihm
wegen exhibitionistischer Handlungen erteilten Hausverbots) zu verüben.
Insoweit besteht zwischen diesen Taten und der psychischen Störung letztlich
ein gewisser Zusammenhang. Daraus folgt indessen entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an dessen
Schuldfähigkeit in Bezug auf diese Straftaten besteht.
5.2.5 Die Vorinstanz wird sich somit im neuen Verfahren auch mit der
Strafzumessung noch einmal befassen müssen. Sollte sie im neuen Verfahren eine
konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch den inkriminierten Handel
mit "Viagra"-Tabletten oder einen Vorsatz des Beschwerdeführers betreffend die
konkrete Gefährdung verneinen (siehe E. 2 hievor), wird sie dies bei der
Strafzumessung ebenfalls berücksichtigen und dabei auch beachten, dass das
Heilmittelgesetz (altrechtlich) für ein fahrlässiges Vergehen Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder Busse bis zu 100'000 Franken (Art. 86 Abs. 3 HMG) und für
die gewerbsmässige Widerhandlung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f in
Verbindung mit Abs. 2 HMG Gefängnis bis zu sechs Monaten und Busse bis zu
100'000 Franken androht.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht und ohne
hinreichende Begründung die Gewährung des bedingten oder eines zumindest
teilbedingten Strafvollzugs verweigert.

6.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer der bedingte
Strafvollzug nicht gewährt werden. Zur Begründung führt sie aus, der
Beschwerdeführer weise zahlreiche Vorstrafen auf. Unbeeindruckt von der
Verurteilung durch das Kreisgericht Rorschach vom 11. November 1999 habe er
seine strafbaren Handlungen nahtlos fortgesetzt. Auch während der Hängigkeit
des vorliegenden Strafverfahrens habe er mehrfach weiter delinquiert. Aus
diesen Gründen fehle es offensichtlich an einer günstigen Prognose im Sinne von
Art. 42 Abs. 1 StGB. Künftige Straftaten könnten unter diesen Umständen nicht
ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil S. 12).

6.2 Diese Erwägungen reichen zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht
aus. Soweit sie teilweise mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung
übereinstimmen, enthalten sie die vorstehend (E. 5.2.1 hievor) beschriebenen
Mängel und Unklarheiten. Weshalb und inwiefern "künftige Straftaten" nicht
ausgeschlossen werden können, legt die Vorinstanz nicht dar. Zwar ist
allenfalls mit weiteren exhibitionistischen Handlungen zu rechnen. Dies
rechtfertigt aber eine Verweigerung des bedingten Vollzugs einer wegen anderer
Delikte ausgefällten Freiheitsstrafe schon mit Rücksicht auf Art. 194 Abs. 2
StGB sowie vor allem deshalb nicht, weil neurechtlich für Exhibitionismus nur
Geldstrafe angedroht wird.

Nach dem neuen Recht, welches die Vorinstanz zutreffend - wenn auch ohne
diesbezügliche Begründung - als milderes Recht angewendet hat, ist der bedingte
Strafvollzug nicht erst bei günstiger Prognose, sondern schon bei Fehlen einer
ungünstigen Prognose zu gewähren.

6.3 Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen. Soweit die
Vorinstanz im neuen Verfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
ausfällen sollte, wird sie prüfen und darlegen, ob und weshalb eine unbedingte
Strafe notwendig erscheint, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Soweit die
Vorinstanz im neuen Verfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
aussprechen und ihres Erachtens ein vollbedingter Vollzug dieser Strafe ausser
Betracht fallen sollte, wird sie die Frage des teilbedingten Vollzugs im Sinne
von Art. 43 StGB prüfen. Damit hat sich die Vorinstanz in der Begründung des
angefochtenen Entscheids nicht befasst.

7.
Der Beschwerdeführer macht am Rande geltend, die Vorinstanz habe den Vollzug
der Freiheitsstrafe zu Unrecht nicht zu Gunsten der von ihr angeordneten
ambulanten Behandlung aufgeschoben (Beschwerde S. 2, S. 20 Ziff. 32).

Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist offen, ob die Vorinstanz im neuen
Verfahren überhaupt eine Freiheitsstrafe ausfällen und gegebenenfalls dem
Beschwerdeführer den bedingten Vollzug verweigern beziehungsweise höchstens
einen teilbedingten Vollzug gewähren wird. Aus welchen Gründen im Falle einer
unbedingten beziehungsweise teilbedingten Freiheitsstrafe deren Vollzug
zugunsten der ambulanten Behandlung von Bundesrechts wegen aufgeschoben werden
muss, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich. Gemäss dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil werden die
Erfolgsaussichten einer ambulanten Behandlung durch den Strafvollzug nicht
zerstört, aber wegen des damit wahrscheinlich verbundenen Therapeutenwechsels
aufgrund der Beziehungsdefizite und der eingeschränkten Fähigkeit des
Beschwerdeführers zum Vertrauensaufbau zunächst erheblich vermindert. Dass aus
ärztlicher Sicht allenfalls eine ambulante Behandlung ausserhalb des
Strafvollzugs vorzuziehen wäre und ein unbedingter Vollzug wahrscheinlich einen
Therapeutenwechsel mit sich brächte, rechtfertigt einen Aufschub des
Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung nicht.

8.
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Die Vorinstanz wird neu darüber
entscheiden, ob der Beschwerdeführer wegen des Handels mit "Viagra"-Tabletten
gemäss Art. 86 HMG oder aber nach Art. 87 HMG zu verurteilen ist (siehe E. 2
hievor). Der Verzicht auf die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen
Exhibitionismus in Anwendung von Art. 194 Abs. 2 StGB verstösst nicht gegen
Bundesrecht (siehe E. 3 hievor). Die Verurteilung wegen Hinderung einer
Amtshandlung (Art. 286 StGB) ist ebenfalls nicht bundesrechtswidrig (siehe E. 4
hievor). Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren wiederum über die
Strafzumessung (siehe E. 5 hievor) sowie über die Gewährung des bedingten oder
allenfalls teilbedingten Strafvollzugs (siehe E. 6 hievor) entscheiden. Eine
allfällige unbedingte Freiheitsstrafe muss nicht zugunsten der angeordneten
ambulanten Behandlung aufgeschoben werden (siehe E. 7 hievor).

9.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten in stark reduziertem
Umfang zu tragen und hat ihm der Kanton St. Gallen eine leicht reduzierte
Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 29. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr.
2'500.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sowie dem
Schweizerischen Heilmittelinstitut schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf