Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.111/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


6B_111/2008/bri

Urteil vom 16. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 21. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde umfasst insgesamt 37 Seiten, und es werden 30 Anträge
gestellt. Eine Rückweisung wegen übermässiger Weitschweifig-keit gemäss Art.
42 Abs. 6 BGG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben.

2.
Die Vorinstanz wies einen Rekurs des Beschwerdeführers ab, soweit darauf
einzutreten war, und eröffnete demgemäss keine Strafuntersuchung gegen einen
Beamten der Finanzabteilung des Strassenverkehrsamts wegen Amtsmissbrauchs,
Nötigung, Betrugs sowie Verstössen gegen das SVG. Dagegen gelangt der
Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Wer zur Beschwerde in Strafsachen
legitimiert ist, ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Da die
Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, liegt kein
Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vor.
Der Beschwerdeführer wurde durch die angezeigten Taten auch nicht unmittelbar
in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt,
weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG bzw. Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG ist. Da er folglich Geschädigter ist, der kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (BGE 133 IV 228), ist er zur Beschwerde grundsätzlich nicht
legitimiert, es sei denn, es wird die Verletzung solcher Verfahrensgarantien
geltend gemacht, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt
(BGE 128 I 218 E. 1.1). Insoweit genügen die Ausführungen des
Beschwerdeführers, welcher zwar "alle Verfahrensgarantien des Rechtsstaats"
als verletzt rügt, nicht aber substantiiert darlegt, inwiefern diese
Garantien verletzt sein sollten (Beschwerde, S. 24 ff.), den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde
ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer herabgesetzten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill