Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.108/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_108/2008 /hum

Urteil vom 20. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Paul Zbinden,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lorenza Rossini
Scornaienghi,
Ministero pubblico del Cantone Ticino, Palazzo di giustizia, Via Pretorio 16,
6901 Lugano,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einziehung von Vermögenswerten,

Beschwerde gegen das Urteil des Tribunale d'appello del Cantone Ticino, Corte
di cassazione e di revisione penale, vom 8. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Die Corte delle assise criminali des Kantons Tessin erkannte am 8. November
2007 N.________ unter anderem schuldig der qualifizierten Veruntreuung, indem
er als Notar zwischen Ende 2002 und Ende 2003 bei zwei Gelegenheiten einen
Inhaberschuldbrief von nominal Fr. 240'000.--, lastend auf einem Grundstück von
A.________ in Morcote, als Sicherheit für persönliche Schulden bei X.________
verwendet hat. Die Corte delle assise criminali ordnete die Einziehung des
Inhaberschuldbriefs und dessen Aushändigung an A.________ an. Gegen diese
Anordnung gelangte X.________ an die Corte di cassazione e di revisione penale
del Tribunale d'appello des Kantons Tessins, welche die Beschwerde mit Urteil
vom 8. Januar 2008 jedoch abwies, soweit sie darauf eintrat.
X.________ führt mit Eingabe vom 11. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen an
das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Corte di cassazione e di
revisione penale bezüglich Einziehung und Aushändigung des Inhaberschuldbriefs
an A.________ aufzuheben und diesen zu ihren Gunsten freizugeben.

2.
Die Beschwerde ist nicht hinreichend begründet, weshalb sie durch Entscheid des
Einzelrichters unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes erledigt werden
kann (Art. 108 BGG).
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde haben die kantonalen Gerichte nicht
in widersprüchlicher Weise festgestellt, die Beschwerdeführerin habe den
Inhaberschuldbrief von N.________ anfangs 2003 entgegengenommen und sei
aufgrund ihres Wissens um die strafbaren Handlungen im Dezember 2003 bösgläubig
gewesen. Vielmehr hat die Corte delle assise criminali (Ziff. 11.10 und Ziff.
29 des Urteils) festgehalten, N.________ habe der Beschwerdeführerin bei der
Übergabe des Inhaberschuldbriefs anfangs 2003 erklärt, er sei darüber nicht
verfügungsberechtigt und wolle diese Sicherheit daher so bald als möglich durch
eine andere ersetzen. Lediglich ergänzend bejahte das Gericht die
Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin auch für den Fall, dass ihre
Sachdarstellung richtig wäre, wonach sie erst Ende 2003 den Inhaberschuldbrief
erhalten haben soll; diesfalls hätte sie bei der Entgegennahme ebenfalls
Kenntnis von den strafbaren Handlungen gehabt, zumal N.________ zuvor in
Untersuchungshaft war.
Bei der Rüge der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (Art. 70 Abs. 2 StGB)
entfernt sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise vom massgebenden
Sachverhalt (Art. 105 BGG), wenn sie davon ausgeht, beim Erwerb des
Inhaberschuldbriefs anfangs 2003 keine Kenntnis der Einziehungsgründe gehabt zu
haben.

3.
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu bezahlen, bei deren Festlegung das
Vermögensinteresse zu berücksichtigen ist (Art. 65 und 66 BGG). Die
Beschwerdeführerin hat überdies die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG), wobei dieser
allerdings nur Aufwendungen im Rahmen der Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung erwachsen sind.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunale d'appello del Cantone Ticino,
Corte di cassazione e di revisione penale, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zünd Arquint Hill