Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.106/2008
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6B_106/2008

Urteil vom 12. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Strafantritt,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 7. Februar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer auf den 11.
Februar 2008 zum Vollzug zweier Freiheitsstrafen von 45 Tagen bzw. 16 Monaten
Gefängnis aufgefordert und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter
Rekurs abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer wiederholt indessen vor
Bundesgericht nur, was er schon vor der Vorinstanz vorbrachte. Diese stellt
dazu in massgebender Weise fest, dass auf die geschäftliche Situation des
Beschwerdeführers bereits bisher in grosszügiger Weise Rücksicht genommen
worden sei, womit ihm - der zudem seit bald drei Jahren vom bevorstehenden
Vollzug der Freiheitsstrafe gewusst habe - mehr als genug Zeit verblieben
sei, um sich auf den Strafvollzug vorzubereiten und die nötigen Vorkehrungen
zu treffen. Ein weiterer Aufschub des bereits mehrmals aufgeschobenen Termins
könne nicht in Frage kommen (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2). Mit diesen
Überlegungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die
Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn