Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1050/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1050/2008/sst Urteil vom 13. Januar 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsverzögerung. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie wirft dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Rechtsverzögerung vor. Inwieweit der Vorwurf berechtigt sein könnte, ist den unklaren Ausführungen der Beschwerde indessen nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Januar 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn