Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1043/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1043/2008/sst

Urteil vom 16. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 30. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern befand X.________ am 30. Oktober 2008
zweitinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Mai 2007
in Thunstetten durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit
Motorrad ausserorts um netto 48 km/h, schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 130.--, unter Aufschub des Vollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'300.--.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2008 sei aufzuheben, und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und als Folge
daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Im Ergebnis
verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten
Grundsatz "in dubio pro reo", weil die Vorinstanz nicht zu unterdrückende
Zweifel an seiner Schuld hätte haben müssen.

1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in
dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E.
4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte
Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein
soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das
heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009, E. 2).
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

1.3 Die Vorinstanz hat es zusammenfassend als nachgewiesen erachtet, dass der
Beschwerdeführer als Halter des fraglichen Motorrads dieses zum Tatzeitpunkt
auch selber gefahren hat. Sie hat erwogen, die vom Lenker auf dem Radarfoto
getragene Motorradjacke und -hose stimmten mit einer bei der Durchsuchung der
Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Töffmontur überein. Diese
Motorradbekleidung sitze beim Lenker auf dem Radarfoto perfekt, und dieser
weise auch posturmässig eine auffallende Übereinstimmung mit dem
Beschwerdeführer auf (angefochtenes Urteil S. 7). Angesichts der gesamten
Umstände und dieser belastenden Beweise bestünden keine ernsthaften Zweifel an
der Täterschaft des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 8).

1.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun.
Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine
eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dies gilt
insbesondere für seine Vorbringen, er sei nicht der fehlbare Lenker des
Motorrads gewesen (Beschwerde S. 3), und die bei ihm aufgefundene
Motorradbekleidung sei nicht identisch mit jener auf den Radarbildern
(Beschwerde S. 5 f.).
Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

2.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner