Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1037/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1037/2008/sst

Urteil vom 13. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafklage,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11.
November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde dagegen, dass die
Staatsanwaltschaft auf eine Strafklage nicht eingetreten war, abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe keinen
konkreten Sachverhalt dargelegt, gestützt auf welchen die Eröffnung einer
Strafuntersuchung begründet werden könnte. Da die Staatsanwaltschaft am
kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht
Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Es ist auch
weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde ersichtlich, dass
sie durch das Verhalten der beschuldigten Personen in ihrer körperlichen oder
psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein könnte. Sie ist
folglich nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Als
Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht
legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn