Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1033/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1033/2008

Urteil vom 24. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Faga.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Wietlisbach,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug; Willkür; Unschuldsvermutung;
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 4. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zug sprach X.________ mit Urteil vom 4. November
2008 in Bestätigung des Entscheids des Strafgerichts des Kantons Zug schuldig
der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug. Es verurteilte ihn zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren
und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von acht Tagen.
X.________ wurde weiter verpflichtet, mehreren Geschädigten Schadenersatz zu
bezahlen.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zug vom 4. November 2008 sei aufzuheben, und er sei
vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter seien verschiedene Personen einzuvernehmen. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Last gelegten Handlungen
stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der A.________ AG, der B.________ AG
und der C.________ AG (zusammengefasst nachfolgend: ABC.________) im
Devisenhandel. Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten
Instanz aus, die Kunden der ABC.________ hätten finanzielle Mittel zu
Handelszwecken zur Verfügung gestellt. In der Folge seien sie über die
Verwendung ihrer Einlagen sowie die erzielten Tradingergebnisse getäuscht
worden. Mit den geleisteten Zahlungen im Umfang von rund Fr. 48 Millionen sei
vertragswidrig nie konsequent Devisenhandel betrieben worden. Vielmehr seien
die Kundengelder mit stetig steigender Tendenz für die laufenden Ausgaben der
ABC.________, die Rückzahlungen an Altkunden und die Auszahlung fiktiver
Gewinne verwendet worden.

Treibende Kraft beim Aufbau der ABC.________ und ihrer Geschäftstätigkeit seien
Y.________ und der verstorbene D.________ gewesen. Der Beschwerdeführer habe
die Betrugshandlungen innerhalb der Gruppe der ABC.________ in den Jahren 1997
bis 2000 zumindest eventualvorsätzlich gefördert. Unter anderem habe er sich
als Präsident der C.________ AG zur Verfügung gestellt und sei er für die
Geschäftsführung dieser Gesellschaft in jedem Fall mitverantwortlich gewesen.
Weiter sei er für umfassende Arbeiten im Alltagsgeschäft der C.________ AG
zuständig und in verschiedenen Bereichen für die ABC.________ tätig gewesen.
Dadurch habe er die Erfolgschancen (Akquirierung neuer Kunden, ohne dass die
Täuschungshandlungen von den Geldgebern hätten erkannt werden können) deutlich
erhöht. Bei der E.________ AG und der F.________ AG (die als Traderinnen für
die ABC.________ fungiert hätten) sei er immer mindestens Mitglied des
Verwaltungsrats und auch faktisch Mitgeschäftsführer gewesen (angefochtenes
Urteil S. 7 ff.).

1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV), die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und
eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK) vor.

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Der Beschwerdeführer hat
sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.; 133 IV 286 E. 1 S. 287). Genügt die Beschwerde diesen
Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Betreffend die Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür
im Sinne von Art. 9 BV beschränkt. Eine solche liegt nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid
auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148
mit Hinweisen).

Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass
sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).

1.3 Die erste Instanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz verweist, hat den
Beschwerdeführer als einen für die Geschäftsführung der ABC.________ äusserst
nützlichen und aktiven Mitarbeiter qualifiziert. Sie hat ihm insbesondere zur
Last gelegt, im Jahre 1997 die vollständige Weitergabe bar einbezahlter
Kundengelder an die F.________ AG (als damalige Brokerin der ABC.________)
quittiert zu haben, obwohl Gelder im Umfang von rund Fr. 0.75 Millionen von der
ABC.________ nicht weitergeleitet worden seien. Als Verwaltungsratspräsident
der C.________ AG (ab April 1998 bis Dezember 2000) sei er für die
Geschäftsführung und - auf jeden Fall im Jahre 1998 - auch für die Buchhaltung
mitzuständig gewesen. Für die C.________ AG habe er die so genannten
"Vermittlungs- und Verwaltungsaufträge" unterzeichnet, welche im Zusammenhang
mit der betrügerischen Tätigkeit der ABC.________ eine wesentliche Rolle
gespielt hätten. Durch seine Tätigkeit bei der E.________ AG und der F.________
AG - die in der Zeit ab Mai 1996 bis ca. Oktober 1997 als Traderinnen der
ABC.________ fungiert hätten - habe er den Handel für die Kunden der
ABC.________ und die teilweise abredewidrige Verwendung von Kundengeldern
unterstützt. Insbesondere habe er ab dem Brokerkonto der G.________ Ltd.
zusammen mit Y.________ Auszahlungen an Kunden und Dritte mitveranlasst. Seine
enge Zusammenarbeit mit der ABC.________ und seine relativ wichtige Rolle
würden sich auch in der Tatsache zeigen, dass er für kurze Zeit in den
Verwaltungsrat der A.________ AG und der B.________ AG gewählt worden sei.
Weiter habe er insbesondere für die A.________ AG Kunden am Telefon beraten und
ihnen Auskunft erteilt. In London habe er einen neuen Broker (H.________ Ltd.)
und bei der K.________ Bank ein Konto als Einzahlungsstelle für die Kunden der
ABC.________ vermittelt. Seine Englischkenntnisse und die laufende
Übersetzungsarbeit hätten, da niemand anders in der ABC.________ solche
Kenntnisse gehabt habe, einen hohen Stellenwert eingenommen. Der
Beschwerdeführer habe zumindest in der Zeit ab 23. Juli 1997 bis Ende 2000 die
betrügerischen Handlungen der ABC.________ in umfassender und verschiedener
Hinsicht kausal unterstützt bzw. in untergeordneter Stellung gefördert
(angefochtenes Urteil S. 10 f.).
1.4
1.4.1 Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
erhobenen Einwände (Beschwerde S. 3 ff.) erschöpfen sich in unzulässiger
appellatorischer Kritik, wiederholt er doch in seiner Beschwerdeschrift über
weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich
seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der
angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte.

Der Beschwerdeführer bringt beispielsweise mehrmals vor, einzig bei der
C.________ AG in Urdorf angestellt gewesen zu sein. Seine Arbeitgeberin habe
ihm weder Einblicke noch Einfluss bei der A.________ AG und der B.________ AG
verschafft (Beschwerde S. 4 f.). Diese Rüge ist ungeeignet, Willkür darzutun.
Auch setzt sich der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Erwägungen der
ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, nicht auseinander. Danach
habe er gemäss eigenen Angaben ab Ende 1997 bis April 1998 sowie ab ca. Mitte
2000 direkt bei der A.________ AG in Rotkreuz gearbeitet und sei er durch diese
auch entlöhnt worden (erstinstanzliches Urteil S. 95).

Der Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, für die vorinstanzliche
Sachverhaltsermittlung würden Beweise fehlen, beispielsweise betreffend die
Feststellung, dass er die finanziellen Verhältnisse der ABC.________ gekannt
oder telefonische Auskünfte erteilt habe (Beschwerde S. 6 und 8). Diese Rüge
ist unzutreffend. Die erste Instanz hat diesbezüglich auf die Aussagen von
Y.________ abgestellt. Gemäss dessen Aussagen sei der Beschwerdeführer "sicher
informiert und gewissermassen der Statthalter von D.________" gewesen
(erstinstanzliches Urteil S. 99). Betreffend die telefonische
Beratungstätigkeit hat die Vorinstanz auf die eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers verwiesen (angefochtenes Urteil S. 13; vgl. auch den vom
Beschwerdeführer ausgefüllten Personalbogen, wonach er u.a. Verhandlungen mit
Kreditoren und Kunden geführt und diese auch telefonisch beraten habe, act. 4/
14/6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beweiswürdigung nicht
auseinander. Ebenso wenig befasst er sich mit weiteren Feststellungen
betreffend seine Tätigkeiten. Im angefochtenen Entscheid eingehend gewürdigt
und vom Beschwerdeführer unerwähnt sind insbesondere folgende Handlungen
respektive Funktionen des Beschwerdeführers: Quittierung einer Weitergabe von
Kundengeldern an die Brokerin F.________ AG, Unterzeichnung der Vermittlungs-
und Verwaltungsaufträge für die C.________ AG, Tätigkeit bei den Traderinnen
E.________ AG und F.________ AG, Zahlungen ab dem Brokerkonto der G.________
Ltd. an Kunden und Dritte, Funktion als Verwaltungsrat der A.________ AG und
der B.________ AG, Vermittlung der H.________ Ltd. und eines Kontos bei der
K.________ Bank. Mithin zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar sei (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. Sie sind nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des
Grundsatzes in "dubio pro reo" darzutun.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die seiner Meinung nach die
Unschuldsvermutung verletzende vorinstanzliche Formulierung, wonach das
Beweisergebnis durch weitere Beweiserhebungen "mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit" nicht umgestossen werde (angefochtenes Urteil S. 16;
Beschwerde S. 20 f.), vermag daran nichts zu ändern. Die zitierte Bemerkung ist
im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (dazu E. 1.4.2) nicht zu
beanstanden.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
1.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Einvernahme mehrerer
Personen - insbesondere die Einvernahme von I.________ - verweigert. Dadurch
habe sie sein rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig
und willkürlich festgestellt.

Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1. S. 88; 124 I 49 E. 3a S.
51, 241 E. 2; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,
weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
betrügerischen Handlungen der ABC.________ zumindest ab dem 23. Juli 1997 bis
Ende 2000 mit Wissen und Willen unterstützte bzw. förderte (E. 1.4.1 hievor).
Sie hat eingehend begründet, weshalb sie auf die Einvernahme zusätzlicher
Personen verzichtet hat (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Daher konnte sie ohne
Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer
Personen absehen, da hiervon kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen
wäre. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene kantonale Akten
vorbringt, sein rechtliches Gehör sei im Übrigen auch dadurch verletzt worden,
dass die Vorinstanz massgebliche Aktenstücke nicht berücksichtigt habe
(Beschwerde S. 17), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Aktenstücke die Vorinstanz zu Unrecht
nicht berücksichtigt haben soll. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift
selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig
(BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. mit Hinweis).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Handlungen zu
Unrecht nicht als "harmlose Alltagshandlungen" qualifiziert. Damit habe sie
Art. 146 Abs. 2 StGB willkürlich angewendet. Bei seiner kaufmännischen
Tätigkeit bei der C.________ AG, der Übersetzungstätigkeit sowie der
Quittierung von Bargeld handle es sich um neutrale berufstypische
Dienstleistungen. Soweit er in einzelnen Fällen Beträge auf blosse Anweisung
und ungeprüft bestätigt habe, habe ihm jede Vorstellungskraft gefehlt, dass
gerade die "Eigentümer" der betroffenen Gesellschaften ihn zur Quittierung von
falschen Beträgen hätten auffordern können. Auch seien die besagten Quittungen
nie gegenüber den irregeführten Kunden verwendet worden. Die administrativen
Tätigkeiten seien einfache Sekretariatsarbeiten gewesen (Beschwerde S. 19 f.;
act. 8 S. 12 ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, dass die vom
Beschwerdeführer ausgestellten Quittungen den Kunden als Belege für die
vertragsgemässe, aber effektiv nicht erfolgte Weiterleitung ihrer Gelder
vorgezeigt werden konnten. Dadurch sei der Erfolg der Täuschungen, nämlich der
vollumfängliche Einsatz der einbezahlten Gelder als Deckungslimite für den
Devisenhandel, massgeblich gefördert worden (angefochtenes Urteil S. 10 ff.).
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen tatsächliche Feststellungen der
Vorinstanz, ohne allerdings darzutun, in welcher Hinsicht diese willkürlich
seien. Inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage Art.
146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB verletzt habe, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Auf seine Rüge ist demnach nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die adhäsionsweise
geltend gemachten und gutgeheissenen Zivilforderungen im angefochtenen Urteil
lediglich in einem Satz erwähnt und deshalb ihren Entscheid nicht genügend
begründet. Damit habe sie Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit § 55 Abs. 4 der
Strafprozessordnung [für den Kanton Zug] vom 3. Oktober 1940 (StPO; BGS 321.1)
und § 79 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 des Gesetzes [des Kantons Zug] über die
Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 (GOG; BGS 161.1)
verletzt. Auch habe die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen der
Zivilforderungen nicht geprüft und dadurch § 69 Abs. 2 StPO/ZG verletzt
(Beschwerde S. 21 ff.).

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt nach
ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E.
4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b
S.102 f.).

Nach dieser Praxis des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 2 BV ist
es nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsmittelinstanz ihr Urteil durch blossen
Verweis auf die Urteilsmotive der Vorinstanz begründet. Dies ist
verfassungsrechtlich dann unbedenklich, wenn mit dem Rechtsmittel keine
erheblichen Einwände vorgebracht wurden, mit denen sich die erste Instanz nicht
bereits auseinandersetzte und die geeignet wären, das angefochtene Urteil in
Frage zu stellen (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 103 Ia 407 E. 3a S. 409).

3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die vorinstanzliche
Entscheidbegründung den verfassungsmässigen Anforderungen. Die Vorinstanz hat
festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Abweisung der Zivilforderungen
respektive deren Verweis auf den Zivilweg beantragt, ohne allerdings in der
Berufungsschrift dazu Stellung zu nehmen. Nachdem seine Berufung abzuweisen sei
und die übrigen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 ff. OR
unbestrittenermassen erfüllt seien, sei er zu verpflichten, die betreffenden
Privatkläger (insgesamt 35) mit den von der ersten Instanz festgesetzten
Beträgen zu entschädigen (angefochtenes Urteil S. 26). Aus diesen Erwägungen
konnte der Beschwerdeführer erkennen, weshalb die Vorinstanz den
erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt bestätigt hat. Dem Beschwerdeführer
war es somit möglich, den vorinstanzlichen Entscheid zu prüfen und ihn im
Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sachgerecht anzufechten (BGE
108 Ia 264 E. 7 S. 269). Er nimmt denn auch in seiner Beschwerde mehrmals auf
die erstinstanzlichen Erwägungen Bezug. Seine Rüge, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), ist unbegründet.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Falls die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Haftungsvoraussetzungen
gemäss Art. 41 ff. OR unbestrittenermassen erfüllt seien, in dem Sinne zu
verstehen wären, dass die Vorinstanz diese Voraussetzungen mangels Bestreitung
im Berufungsverfahren überhaupt nicht geprüft hätte, hätte der Beschwerdeführer
darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz dadurch das kantonale Prozessrecht
willkürlich angewendet hätte.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des kantonalen Rechts (§ 55 Abs. 4
StPO/ZG; § 79 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 GOG/ZG) beanstandet, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Das Bundesgericht kann die Anwendung kantonalen Rechts nicht
frei prüfen, wie sich aus Art. 95 BGG ergibt. Es kann nur prüfen, ob die
Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet und dadurch das
Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt hat. Dies wird aber vom Beschwerdeführer
nicht einmal behauptet.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die erste Instanz habe die Schadenshöhe,
die Widerrechtlichkeit und den adäquaten Kausalzusammenhang nicht geprüft sowie
eine solidarische Haftung zu Unrecht bejaht. Dadurch habe sie § 69 Abs. 2 StPO/
ZG verletzt, wonach der mit der Strafsache befasste Richter im Hauptverfahren
die Zivilansprüche unabhängig vom Streitwert beurteilt, sofern sie liquid sind;
andernfalls verweist er sie auf den Zivilweg, wobei die Verweisung endgültig
ist (Beschwerde S. 25 ff.). Ob dies zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren
nicht frei überprüft werden (E. 3.3 hievor). Einen Verstoss gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) durch willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Beschwerde ist deshalb in
diesem Punkt nicht einzutreten.

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von
vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinen angespannten
finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga