Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1032/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1032/2008/sst

Urteil vom 3. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erstellung eines Gutachtens über die Hafterstehungsfähigkeit,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 17. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist gemäss kantonalem
Ausführungsrecht (§ 5 VO BGG/ZH) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs.
2 VRG/ZH sowie Art. 80 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG letzte kantonale
Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmenvollzugsstreitigkeiten (zur
Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2008 6B_707/
2008). Die vorliegende Beschwerde, welche sich gegen die Verfügung der
Justizdirektion des Kantons Zürich vom 17. November 2008 betreffend Erstellung
eines Gutachtens über die Hafterstehungsfähigkeit richtet, ist deshalb mangels
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist
nicht einzutreten. Sie ist dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur
Behandlung zu überweisen.

2.
Es sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen auszurichten.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2008 wird dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen.

3.
Es werden keine Kosten auferlegt und keine Entschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill