Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1031/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1031/2008/sst

Urteil vom 26. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 12. November 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, er habe seinen Sohn an einem Mittwoch und am
Sonntag, den 9. April 2006, geschlagen. Einer der Schläge habe ein
schmerzhaftes, vier bis fünf Zentimeter durchmessendes, geschwollenes Hämatom
an der Schläfe verursacht. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
verurteilte X.________ im Appellationsverfahren mit Urteil vom 12. November
2008 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer
Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einem Tag
Ersatzfreiheitsstrafe.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und
beantragt sinngemäss einen Freispruch.

2.
In einer Beschwerde in Strafsachen ist in gedrängter Form zu begründen, dass
und inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch die Verletzung von Grundrechten
wie zum Beispiel des Verbotes der willkürlichen Behandlung im Sinne von Art. 9
BV muss in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG).
Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde zur Hauptsache nicht, da sie sich
auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt. So macht der
Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, seine
Akten "komplett einzusehen" (Beschwerde S. 1). Dies wiederspricht den
Feststellungen der Vorinstanz, wonach er die nicht sehr umfangreichen Akten
vollumfänglich zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E.
2.1). Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit die Vorinstanz mit ihrer
Feststellung in Willkür verfallen sein könnte. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht mehr um Akteneinsicht nachgesucht
(a.a.O.) An welcher Stelle er demgegenüber im Appellationsverfahren beantragt
haben soll, es seien ihm Fotokopien der Fotos auszuhändigen, sagt er nicht. Auf
derartige Vorbringen, die den Begründungsanforderungen nicht genügen, ist nicht
einzutreten.
Bezeichnend ist auch sein Vorbringen, er habe eine Belastungszeugin, auf die
sich "alle Behörden" gestützt hätten, nicht befragen können (Beschwerde S. 2).
Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgestellt, auf die Aussagen dieser Zeugin
könne nicht abgestellt werden (angefochtener Entscheid S. 5). Das Vorbringen
des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos.
Auch in Bezug auf das zur Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung
führende Hämatom kann von Willkür keine Rede sein. Die Vorinstanz ging in
diesem Zusammenhang davon aus, der Beschwerdeführer habe selber ausgesagt, er
habe seinen Sohn sehr kräftig ins Gesicht geschlagen (angefochtener Entscheid
S. 8 E. 3.4). Mit der Angabe, es sei "nicht sicher", dass das Hämatom von ihm
stamme (Beschwerde S. 3), lässt sich der Vorinstanz keine Willkür vorwerfen, Es
war offensichtlich vertretbar, dass sie gestützt auf die eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers annahm, das Hämatom sei durch einen der heftigen Schläge des
Beschwerdeführers entstanden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
Wenn man vom Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz festgestellt hat, ist der
angefochtene Schuldspruch nicht zu beanstanden (vgl. angefochtenen Entscheid S.
9 E. 4.1 und 4.2).
In rechtlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer denn auch nur auf das
"Züchtigungsrecht der Eltern" (Beschwerde S. 3/4). Dazu führt die Vorinstanz
indessen zu Recht aus, Schläge gegenüber Kindern, welche derart heftig seien,
dass sie Spuren hinterliessen, seien nicht mehr von einem allfälligen
Züchtigungsrecht erfasst und überschritten das allgemein übliche und
gesellschaftlich geduldete Mass (angefochtener Entscheid S. 9/10 E. 4.3). Daran
ändert nichts, dass es im vorliegenden Fall um eine Drogenangelegenheit
gegangen sein soll.
Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer auf Strafanzeigen verweist, die er selber eingereicht hat
(Beschwerde S. 4). Damit kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall, in
dem es nur um die Verurteilung des Beschwerdeführers geht, nicht befassen.
Dasselbe gilt für die Vorwürfe, die er gegen Spanien erhebt (a.a.O).
Innert Frist hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nachgereicht
(act. 7). Diese enthält indessen nichts, was am Ausgang der Sache etwas zu
ändern vermöchte.

3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn