Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.102/2008
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6B_102/2008/bri

Urteil vom 16. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Einstellung der Untersuchung (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 20. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen Betrugs,
arglistiger Vermögensschädigung, sexueller Nötigung, falscher Anschuldigung
und Irreführung der Rechtspflege eingestellt wurde. Die
Legitimationsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Da die
Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren teilnahm, und ein
Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG
deshalb nicht vorliegt, ist der Beschwerdeführer als angebliches Opfer nur
insoweit zur Beschwerde legitimiert, als er seiner früheren Ehefrau sexuelle
Nötigung vorwirft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung von Art. 2
Abs. 1 OHG). Als bloss Geschädigter der übrigen Delikte ist er demgegenüber
nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Zum Vorwurf der sexuellen Nötigung (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 4 E. 5) äussert er sich in seiner Beschwerde
indessen nicht. Der Hinweis, er sei Opfer seiner verschmähten Ex-Frau
geworden, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn