Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1025/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1025/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14.
November 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde, die das Aufgebot
zum Strafantritt in Bezug auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 34 Tagen
(Verfügung vom 7. August 2008) sowie die Anordnung des Vollzugs einer weiteren
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Verfügung vom 26. August 2008) betraf,
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Soweit der Beschwerdeführer den
Erlass der mit Verfügung von 18. März 2008 wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten ausgesprochenen Busse beantragt, ist darauf nicht
einzutreten, weil die Busse rechtskräftig ist und nicht mehr beurteilt werden
kann. Dasselbe gilt gemäss der in der Beschwerde nicht kritisierten
Feststellung der Vorinstanz für die Verfügung vom 7. August 2008, mit welcher
der Beschwerdeführer in Bezug auf die oben erwähnten insgesamt 34 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe zum Strafvollzug vorgeladen wurde und die er nicht
angefochten hat (angefochtener Entscheid S. 4 lit. b). In Bezug auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die Geldstrafe nicht bezahlen,
verweist die Vorinstanz darauf, dass dafür das Amtsstatthalteramt zuständig sei
(a.a.O.). Dass diese Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen würde, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
nicht geltend. Seine auch hier wiederholte Angabe, er sei momentan wieder vom
Sozialamt abhängig, kann deshalb von vornherein nicht gehört werden. Und zur
Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Strafen im
Normalvollzug zu verbüssen habe (angefochtener Entscheid S. 4 lit. c), äussert
er sich nicht, weshalb sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht zu
befassen hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn